{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.08.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00349_06-08-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212079&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "11f70e990f370a8662eddcd88bfafbba"}, "Num": [" VB.2012.00349"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00349"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00349"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00349"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umteilung von Schutzdienstpflichtigen | R\u00fcckzug der Beschwerde Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass sie seine Eingabe als Beschwerde auffasse und an das Verwaltungsgericht weiterleite. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die M\u00f6glichkeit gehabt, die Vorinstanz oder auch das Verwaltungsgericht \u00fcber seinen fehlenden Beschwerdewillen zu informieren, was er jedoch nicht tat. Eine entsprechende Reaktion seinerseits w\u00e4re sp\u00e4testens dann angezeigt gewesen, als ihm mit Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung die Er\u00f6ffnung des Beschwerdeverfahrens am Verwaltungsgericht und die Durchf\u00fchrung des Schriftenwechsels angezeigt wurde. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer nun rund sechs Wochen sp\u00e4ter in der Replik erstmals geltend macht, er habe gar nie vorgehabt, eine Beschwerde zu erheben, tut er dies zu einem Zeitpunkt, in dem es nicht mehr gerechtfertigt ist, das vorliegende Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid mangels Beschwerdewillens zu erledigen. Vielmehr erkl\u00e4rte er sein Desinteresse am Verfahren, was als Begehren um R\u00fcckzug der Beschwerde aufzufassen ist. Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben (E. 2.2). Die Durchf\u00fchrung des Schriftenwechsels des Beschwerdeverfahrens ist auf die Unt\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckzuf\u00fchren, sodass es unter Ber\u00fccksichtigung des Verursacherprinzips gerechtfertigt ist, ihm die Verfahrenskosten immerhin zu einem Drittel aufzuerlegen (E. 3.1)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:48", "Checksum": "e59a9ba6d3387162d0ee2e462f9b79d4"}