{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.09.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00352_20-09-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212215&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8ed01c469af8e10d80dd25fd530771b3"}, "Num": [" VB.2012.00352"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.20.0  VB.2012.00352"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.20.0  VB.2012.00352"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.20.0  VB.2012.00352"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe) Die Vorinstanz h\u00e4tte die als \"Aufsichtsbeschwerde\" bezeichnete Eingabe der Beschwerdef\u00fchrerin vor Erlass ihres Beschlusses an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Einsprache weiterleiten, das ihrige Verfahren in der Folge bis zum Einspracheentscheid sistieren und danach allenfalls einen Rekursentscheid f\u00e4llen m\u00fcssen. Das \u00dcberspringen des Einspracheverfahrens kann jedenfalls nicht einfach dadurch als \"geheilt\" gelten, dass der Entscheid der Vorinstanz als Rekursentscheid angesehen wird. Der Entscheid der Vorinstanz ist allerdings auch aus anderen Gr\u00fcnden aufzuheben, sodass die Frage, welche Folge die Geh\u00f6rsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren nach sich ziehen, nicht behandelt werden muss (E.1.1.2). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen der Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen ist nur dann m\u00f6glich, wenn deswegen bestehende erhebliche Zweifel an der Bed\u00fcrftigkeit des Hilfeempf\u00e4ngers nicht beseitigt werden k\u00f6nnen (E. 4.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin kam zwar wiederholt ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. Den Akten kann aber nicht entnommen werden, dass seitens der Beschwerdegegnerin jemals Zweifel an der Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit bzw. Mittellosigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin bestanden h\u00e4tten, die durch die Einreichung von Unterlagen oder im Rahmen von Gespr\u00e4chen h\u00e4tten beseitigt werden k\u00f6nnen. Daf\u00fcr, dass es der Beschwerdef\u00fchrerin im Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, f\u00fcr sich selbst zu sorgen, und sie sich nicht mehr in einer Notlage im Sinn von Art. 12 BV befunden h\u00e4tte, bestehen keine Anzeichen. Aus der Erf\u00fcllung bzw. Nichterf\u00fcllung ihrer Mitwirkungspflichten kann unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht auf eine fehlende Mittellosigkeit geschlossen werden. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe war daher nicht gerechtfertigt (E. 4.2). Da eine K\u00fcrzung der Leistungen im Vergleich zu einer Einstellung die weniger schwerwiegende Massnahmedarstellt, ist es gerechtfertigt, die Androhung einer Leistungsk\u00fcrzung im Sinn eines \"Minus\" als in der Androhung der Leistungseinstellung eingeschlossen anzusehen (E. 6.2).\r\rGutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:35", "Checksum": "1946229ac8c70e988fd1ad23cc6553de"}