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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2012.00352
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialen Dienste,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wurde seit Februar 2010 von der Sozialbehörde der Stadt
B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011
stellte die Sozialbehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund
des fehlenden Nachweises einer Notlage und der Mittellosigkeit per sofort ein,
nachdem sie dies A zuvor bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2011 angedroht
hatte. Als Rechtsmittel wurde die "Einsprache" innert 30 Tagen
an die Sozialbehörde B angegeben, wobei einem allfälligen Einsprache- und
Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
II.
Am 21. Juli bzw. 12. August 2011 (verbesserte
Eingabe) gelangte A mit einem als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten
Schreiben an den Bezirksrat C, der der Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom
2. Dezember 2012 keine Folge gab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des
Bezirksrats erhob A am 17. Januar 2012 Rekurs beim Regierungsrat. Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Dezember 2011,
die Bezahlung "aller angefallenen Kosten" sowie eine Entschädigung für
den "erlittenen Schaden". Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom
23. Mai 2012 auf das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und
überwies die Sache zur materiellen Behandlung an das Verwaltungsgericht, das in
der Folge ein Beschwerdeverfahren eröffnete.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2012 wurde A eine
Frist von zehn Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine genügende (nicht
postlagernde) Zustelladresse bekannt zu geben, mit dem Hinweis, dass bei
Säumnis postlagernd zugestellte Briefsendungen am siebten Tag nach Eingang bei
der Poststelle als zugestellt gelten würden. A gab jedoch innert Frist keine
genügende Zustelladresse bekannt.
Die Sozialbehörde erstattete innert Frist keine
Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 verzichtete der
Bezirksrat unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf
eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1.1
Der Bezirksrat war davon ausgegangen, dass es sich bei seinem Beschluss vom
2. Dezember 2012 um einen Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde handle,
und hatte deshalb den Regierungsrat als zuständige Anfechtungsinstanz
bezeichnet. Der Regierungsrat trat auf das daraufhin von der Beschwerdeführerin
erhobene Rechtsmittel am 23. Mai 2012 nicht ein und überwies die Sache
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht (vorn II. und III.).
1.1.2
Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) und die Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) sehen die Möglichkeit einer
Einsprache gegen Entscheide der Sozialbehörde zwar nicht vor, schliessen eine
solche jedoch auch nicht aus. Gemäss Art. 40 der Gemeindeordnung Bs in
Verbindung mit Art. 8 der Geschäftsordnung der Sozialbehörde ist gegen
Entscheide des Leiters bzw. der Leiterin Soziales die Einsprache bei der Gesamtbehörde
vorgesehen. Eine solche hätte damit zum Prozessgang gehört und nicht
übersprungen werden dürfen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 1820;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 10a N. 16). Der Regierungsrat führte daher insofern richtig aus,
dass die Vorinstanz die als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe
vor Erlass ihres Beschlusses an die Beschwerdegegnerin bzw. die Gesamtbehörde
zur Behandlung als Einsprache hätte weiterleiten müssen. Die Vorinstanz hätte
das ihrige Verfahren in der Folge bis zum Einspracheentscheid sistieren und
danach allenfalls einen Rekursentscheid fällen müssen, der mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht hätte weitergezogen werden können. Das Überspringen des
Einspracheverfahrens kann jedenfalls nicht einfach dadurch als
"geheilt" gelten, dass der Entscheid der Vorinstanz als Rekursentscheid
angesehen wird. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der
Beschluss der Vorinstanz allerdings auch aus anderen Gründen aufzuheben, sodass
die Frage, welche Folge die Gehörsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren im
vorliegenden Fall nach sich ziehen, nicht abschliessend behandelt werden muss.
1.2 Die
Beschwerdeführerin wurde von der Gemeinde B als Aufenthaltsgemeinde im Sinn von
§ 33 SHG unterstützt. Aus den Akten geht hervor, dass sie offenbar Ende
Juli 2011 B in Richtung D verliess und sich Anfang September 2011 nach E begab,
sich dort anmeldete und die dortige Sozialbehörde um Unterstützung ersuchte. Damit
entfiel die Zuständigkeit der Gemeinde B zur Leistung von Sozialhilfe ihr
gegenüber spätestens per 1. September 2011 (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 3.2.01,
Ziff. 5.1, Version vom 29. Juni 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf die Unterstützung für die Monate
Juni bis August 2011.
1.3 Angesichts
des Wegzugs der Beschwerdeführerin und da die Beschwerdegegnerin die
wirtschaftliche Hilfe am 27. Juni 2011 per sofort einstellte, berechnet
sich der Streitwert aufgrund der Leistung wirtschaftlicher Hilfe für die Dauer
von wenigen Monaten und liegt deshalb – auch unter Berücksichtigung der von der
Beschwerdeführerin beantragten Übernahme der Bussen in der Höhe von gut
Fr. 3'000.- – unter Fr. 20'000.-. Die Behandlung der Beschwerde würde
folglich in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallen (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Da jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären
sind, wird der Fall von der Kammer behandelt (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.4 Über
Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren
Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1
VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf den Antrag
der Beschwerdeführerin betreffend Leistung eines Schadenersatzes, soweit er
über die Leistung einer Parteientschädigung hinausgeht, nicht näher einzugehen
und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.
1.5 Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Gegenstand der Verfügung vom 27. Juni 2011 war die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, nicht jedoch die Übernahme bzw. Nichtübernahme
der von der Beschwerdeführerin verursachten Bussen. Auf den entsprechenden
Antrag der Beschwerdeführerin ist damit nicht weiter einzugehen und auf die
Beschwerde insofern nicht einzutreten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 3).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügte zunächst, sie habe den Entscheid der Beschwerdegegnerin
nie erhalten. Den Akten kann entnommen werden, dass die Einstellungsverfügung
am 27. Juni 2011 per Einschreiben und A-Post an das Hotel F an der G-Strasse 01
in B versandt, jedoch am 19. Juli 2011 mit dem Vermerk
"abgereist" wieder retourniert wurde. Aufgrund eines E-Mails der
Beschwerdeführerin verschickte die Beschwerdegegnerin die Einstellungsverfügung
ein weiteres Mal am 18. Juli 2011, wobei auch diese Sendung mit dem
Vermerk "abgereist" zurückgeschickt wurde. Die Beschwerdegegnerin kam
bis 27. Juni 2011 noch für die im Hotel F anfallenden
Unterkunftskosten auf, und die Beschwerdeführerin hatte die erwähnte Adresse
selber noch in einem Schreiben vom 14. Juni 2012 angegeben. Mangels anderslautender
Angaben durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin
damals noch im Hotel F wohnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie
ihren Entscheid dorthin versandte. Die Beschwerdeführerin hätte den Entscheid
bei der Hotelleitung abholen können.
2.2 Die
Beschwerdeführerin rügte sodann, es sei bereits vor dem Entscheid der
Vorinstanz zu einem "Rechtsfehler" gekommen, der eine Verkürzung
ihrer "Rechtsfrist" auf lediglich einen Tag zur Folge gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin nimmt damit wohl Bezug auf das Schreiben des Bezirksrats
vom 2. September 2011, mit dem sie unter anderem aufgefordert wurde, zur
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2011 bis zum
13. September 2011 Stellung zu nehmen, und das sie nach eigenen Angaben
erst am letztgenannten Datum (bzw. 12. September 2011) erhalten habe. Aus
den Akten ergibt sich, dass der Bezirksrat die von ihr schliesslich am
12. Oktober 2011 per E-Mail bzw. einen Tag später ebenfalls per Post
eingereichte mehrseitige Stellungnahme auch noch zu diesem Zeitpunkt zu den
Akten nahm, der Beschwerdegegnerin zustellte und erst danach den Schriftenwechsel
abschloss. Die Stellungnahme wurde schliesslich im angefochtenen Beschluss vom
2. Dezember 2012 erwähnt. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Vor-instanz die infrage stehende Eingabe nicht berücksichtigt und
dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin machte geltend, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin begründete dieselbe
mit dem fehlenden Nachweis der Notlage und der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin. Letztere sei verschiedenen schriftlichen Aufforderungen zum
persönlichen Gespräch nicht nachgekommen. Im Schreiben vom 15. Juni 2011
sei die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen worden, dass bei erneutem
unentschuldigtem Nichterscheinen zum Gesprächstermin die Leistungen eingestellt
würden.
3.2 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Eine Kürzung
des Anspruchs rechtfertigt sich unter anderem dann, wenn jemand auch nach
entsprechender Androhung keine oder falsche Auskünfte über seine Verhältnisse
gibt (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG). Eine solche Kürzung
darf auch während laufender Unterstützung angedroht bzw. vorgenommen werden, da
die Hilfeleistung unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse steht (VGr,
21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3; RB 2004 Nr. 53
E. 3.1). Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine
Kürzung, sondern eine Einstellung vor. Eine solche ist unter anderem dann
zulässig, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit verweigert (im
Einzelnen § 24a Abs. 1 SHG). Eine Einstellung steht freilich stets
unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV).
Auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1
SHG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine
Leistungseinstellung gerechtfertigt, nämlich dann, wenn es um die Missachtung
von Anordnungen geht, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu
verbessern, und sich dieser beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle
zu suchen und anzutreten (vgl. VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208,
E. 2.3; VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 3.2). In diesem
Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von
Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die
betroffene Person in Not gerät. Sie muss zusätzlich nicht in der Lage sein, für
sich zu sorgen. Geht es dagegen um die Missachtung von Anordnungen, die auf die
Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden
Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von
Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
nicht beseitigt werden können. Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten
engen Voraussetzungen eingestellt werden, ist dies verfassungsrechtlich
insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in
der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives
Verhalten herbeizuführen (vgl. RB 2004 Nr. 53 [VGr, 2. Dezember
2004, VB.2004.00412], E. 3.2, mit Hinweisen; BGE 130 I 71
E. 4.3; BGE 131 I 166 E. 4.1; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.3).
4.
4.1 Aus den
Akten ergibt sich, dass sich die Kontaktaufnahme der Beschwerdegegnerin mit der
Beschwerdeführerin häufig äusserst schwierig und aufwendig gestaltete und Letztere
tatsächlich mehrere Gesprächstermine – zuletzt am 20. Juni 2011 –
unentschuldigt verstreichen liess. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorn
E. 3.2) ist eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen der
Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen jedoch nur dann möglich, wenn
deswegen bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht
beseitigt werden können. So erachtete das Verwaltungsgericht eine Einstellung
beispielsweise dann als gerechtfertigt, als bei der Sozialbehörde aufgrund von
Ausführungen der Sozialhilfeempfängerin der Verdacht aufgekommen war, dass
Letztere entgegen ihren früheren Behauptungen Einkünfte aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit erzielte, und sie einer darauffolgenden Aufforderung,
diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, nicht nachkam (VGr, 2. Dezember
2004, VB.2004.00412, E. 4). In einem anderen Fall reichte ein
Sozialhilfeempfänger angeforderte Kontoauszüge nur unvollständig und verspätet
ein. Darüber hinaus machte er falsche Angaben über den Aufenthalt bzw. Tod
seiner Mutter. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Sozialhilfeempfängers durfte
die Sozialbehörde erhebliche Zweifel an dessen Bedürftigkeit hegen und die
wirtschaftliche Hilfe einstellen (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244,
E. 3.4). In einem weiteren Fall schliesslich wurde im Rahmen einer
internen Fallrevision festgestellt, dass die Mittellosigkeit des
Sozialhilfeempfängers bei Unterstützungsbeginn nicht ausreichend abgeklärt
worden war. Insbesondere waren die wirtschaftlichen Verhältnisse im Ausland
sowie die Auszahlung und der Verbleib seines Pensionskassenguthabens in der
Höhe von ca. Fr. 300'000.- nicht belegt worden. Nachdem der
Sozialhilfeempfänger innert Frist nicht alle diesbezüglichen Unterlagen eingereicht
hatte, durfte die wirtschaftliche Hilfe aufgrund des fehlenden Nachweises der
Mittellosigkeit eingestellt werden (VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208,
E. 4).
4.2 In den
erwähnten Fällen konnte die Sozialbehörde aufgrund einer Beweiswürdigung den
Schluss ziehen, dass die wirtschaftliche Notlage des Sozialhilfeempfängers
nicht erstellt war und keine Bedürftigkeit vorlag. Der grundrechtliche Anspruch
auf Hilfe in Notlagen war daher gar nicht berührt. Der vorliegende Fall
präsentiert sich jedoch anders. Die Beschwerdeführerin kam zwar wiederholt
ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. Den Akten kann aber nicht entnommen
werden, dass seitens der Beschwerdegegnerin jemals Zweifel an der
Unterstützungsbedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
bestanden hätten, die durch die Einreichung von Unterlagen oder ihm Rahmen von
Gesprächen hätten beseitigt werden können. Dafür, dass es der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
möglich gewesen wäre, für sich selbst zu sorgen, und sie sich nicht mehr in
einer Notlage im Sinn von Art. 12 BV befunden hätte, bestehen keine Anzeichen.
Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend gemacht. Es ist somit
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung
tatsächlich noch auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Aus der Erfüllung
bzw. Nichterfüllung ihrer Mitwirkungspflichten kann unter den gegebenen
Umständen jedenfalls nicht auf eine fehlende Mittellosigkeit geschlossen
werden. Ohne die Leistung wirtschaftlicher Hilfe fände sich die
Beschwerdeführerin in einer verfassungswidrigen Notlage wieder. Die Einstellung
ist bzw. war daher nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 131 I 166 E. 4.5).
5.
5.1 Die
Vorinstanz führte aus, aufgrund der nicht wahrgenommenen Termine und der nicht
abgeholten Schreiben hätten berechtigte Zweifel darüber bestanden, ob sich die
Beschwerdeführerin noch in B aufgehalten habe. Mindestens seit ihrer Anmeldung
in E begründe sie keinen Aufenthalt in B mehr, der zur Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe verpflichten würde.
5.2 Richtig
ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung in
E mangels örtlicher Zuständigkeit wirtschaftlich nicht mehr unterstützen muss
(vgl. vorn E. 1.2). Im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 27. Juni 2011
bestanden allerdings keine genügenden Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit
der Gemeinde B. Solche äusserte sie erst nach der Einstellungsverfügung. Die
Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe denn
auch nicht in diesem Sinn, sondern mit dem fehlenden Nachweis der Notlage und
der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist es einer oberen
Rechtsmittelinstanz gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen zwar grundsätzlich nicht verwehrt, im Sinn einer sogenannten Motivsubstitution
eine falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen.
Dies setzt jedoch neben der Wahrung des rechtlichen Gehörs auch voraus, dass
die Anordnung im Ergebnis richtig ist, was vorliegend – wie gezeigt – gerade
nicht der Fall ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81).
6.
6.1 Nachdem
die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht gerechtfertigt war, wird die
Beschwerdegegnerin einen neuen Entscheid hinsichtlich der Unterstützung der
Beschwerdeführerin zu treffen haben. Sie wird dabei unter Berücksichtigung der
Anmeldung der Beschwerdeführerin in E die Dauer ihrer Leistungsverpflichtung
genau zu bestimmen und die wirtschaftliche Hilfe für diesen Zeitraum im
bisherigen Umfang (Grundbetrag, Wohnkosten und Krankenkasse) weiter
auszurichten haben.
6.2 Die
Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni
2012 die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht. Da eine Kürzung der
Leistungen im Vergleich zu einer Einstellung die weniger schwerwiegende
Massnahme darstellt, ist es gerechtfertigt, die Androhung einer Leistungskürzung
im Sinn eines "Minus" als in der Androhung der Leistungseinstellung
eingeschlossen anzusehen. Eine Leistungskürzung ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich, da gemäss
Art. 12 BV nur geboten ist, was für ein menschenwürdiges Dasein
unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl.
BGE 131 I 166 E. 3.1). Das soziale Existenzminimum umfasst dagegen nicht
nur die Existenz und das Überleben der Bedürftigen, sondern auch ihre Teilhabe
am Sozial- und Arbeitsleben (vgl. Kap. A.1 der SKOS-Richtlinien) und liegt
damit über dem Niveau des verfassungsrechtlichen Nothilfeanspruchs in
Art. 12 BV. Es ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen, im Sinn einer
Sanktion eine Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin anzuordnen (vgl.
§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG; Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien).
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni
2011 und der Beschluss der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 sind
aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin
und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
8.2 Mangels eines
besonderen Aufwands ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2
lit. a). Im Rekursverfahren hatte sie keine Parteientschädigung verlangt.
Die Beschwerdegegnerin beantragte im Beschwerdeverfahren keine
Parteientschädigung.
9.
Nach § 71 VRG finden die Bestimmungen der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur
Zustellung von Entscheiden ergänzend Anwendung. Die Zustellung erfolgt gemäss
Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
Weise gegen Empfangsbestätigung an die Wohnort- oder Geschäftssitzadresse des
Empfängers oder einem von ihm angegebenen Aufenthaltsort (vgl. Reto M. Jenny in:
Myriam Gehri/Michael Kramer, ZPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 138
N. 8). Die Beschwerdeführerin gab dem Verwaltungsgericht innert Frist
keine genügende Zustelladresse bekannt (vorn III.), sodass die Zustellung an
die zuletzt von ihr angegebene Adresse (postlagernd Post H) erfolgen kann.
Da Gerichtsurkunden nicht an Postlagernd-Adressen zugestellt werden können, ist
das vorliegende Urteil mit Rückschein zu verschicken. Androhungsgemäss und
analog zu Postfach- bzw. Briefkastenzustellungen gilt die Sendung als am
siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle zugestellt (vgl. BGr,
20. Januar 2006, 5P.425/2005, E. 3.2).
10.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird prinzipiell als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Die direkte Anfechtbarkeit
ist lediglich dann gegeben, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG ist ein Zwischenentscheid
dann einzustufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der
Sozialbehörde B vom 27. Juni 2011 sowie der Beschluss Bezirksrats C vom
2. Dezember 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
an die Sozialbehörde B zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem
Viertel der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an...