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Geschäftsnummer: VB.2012.00352  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe (Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe) Die Vorinstanz hätte die als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vor Erlass ihres Beschlusses an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Einsprache weiterleiten, das ihrige Verfahren in der Folge bis zum Einspracheentscheid sistieren und danach allenfalls einen Rekursentscheid fällen müssen. Das Überspringen des Einspracheverfahrens kann jedenfalls nicht einfach dadurch als "geheilt" gelten, dass der Entscheid der Vorinstanz als Rekursentscheid angesehen wird. Der Entscheid der Vorinstanz ist allerdings auch aus anderen Gründen aufzuheben, sodass die Frage, welche Folge die Gehörsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren nach sich ziehen, nicht behandelt werden muss (E.1.1.2). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen der Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen ist nur dann möglich, wenn deswegen bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Hilfeempfängers nicht beseitigt werden können (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin kam zwar wiederholt ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. Den Akten kann aber nicht entnommen werden, dass seitens der Beschwerdegegnerin jemals Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätten, die durch die Einreichung von Unterlagen oder im Rahmen von Gesprächen hätten beseitigt werden können. Dafür, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe möglich gewesen wäre, für sich selbst zu sorgen, und sie sich nicht mehr in einer Notlage im Sinn von Art. 12 BV befunden hätte, bestehen keine Anzeichen. Aus der Erfüllung bzw. Nichterfüllung ihrer Mitwirkungspflichten kann unter den gegebenen Umständen nicht auf eine fehlende Mittellosigkeit geschlossen werden. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe war daher nicht gerechtfertigt (E. 4.2). Da eine Kürzung der Leistungen im Vergleich zu einer Einstellung die weniger schwerwiegende Massnahme darstellt, ist es gerechtfertigt, die Androhung einer Leistungskürzung im Sinn eines "Minus" als in der Androhung der Leistungseinstellung eingeschlossen anzusehen (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
EINSPRACHE
EINSTELLUNG
KÜRZUNG
MITTELLOSIGKEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
MOTIVSUBSTITUTION
NOTLAGE
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTELLADRESSE
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 24a Abs. I SHG
§ 33 SHG
§ 138 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00352

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialen Dienste,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde seit Februar 2010 von der Sozialbehörde der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 stellte die Sozialbehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund des fehlenden Nachweises einer Notlage und der Mittellosigkeit per sofort ein, nachdem sie dies A zuvor bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2011 angedroht hatte. Als Rechtsmittel wurde die "Einsprache" innert 30 Tagen an die Sozialbehörde B angegeben, wobei einem allfälligen Einsprache- und Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

II.  

Am 21. Juli bzw. 12. August 2011 (verbesserte Eingabe) gelangte A mit einem als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Schreiben an den Bezirksrat C, der der Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2012 keine Folge gab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Bezirksrats erhob A am 17. Januar 2012 Rekurs beim Regierungsrat. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Dezember 2011, die Bezahlung "aller angefallenen Kosten" sowie eine Entschädigung für den "erlittenen Schaden". Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 23. Mai 2012 auf das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zur materiellen Behandlung an das Verwaltungsgericht, das in der Folge ein Beschwerdeverfahren eröffnete.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2012 wurde A eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine genügende (nicht postlagernde) Zustelladresse bekannt zu geben, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis postlagernd zugestellte Briefsendungen am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle als zugestellt gelten würden. A gab jedoch innert Frist keine genügende Zustelladresse bekannt.

Die Sozialbehörde erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 verzichtete der Bezirksrat unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1.1 Der Bezirksrat war davon ausgegangen, dass es sich bei seinem Beschluss vom 2. Dezember 2012 um einen Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde handle, und hatte deshalb den Regierungsrat als zuständige Anfechtungsinstanz bezeichnet. Der Regierungsrat trat auf das daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsmittel am 23. Mai 2012 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht (vorn II. und III.).

1.1.2 Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) und die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) sehen die Möglichkeit einer Einsprache gegen Entscheide der Sozialbehörde zwar nicht vor, schliessen eine solche jedoch auch nicht aus. Gemäss Art. 40 der Gemeindeordnung Bs in Verbindung mit Art. 8 der Geschäftsordnung der Sozialbehörde ist gegen Entscheide des Leiters bzw. der Leiterin Soziales die Einsprache bei der Gesamtbehörde vorgesehen. Eine solche hätte damit zum Prozessgang gehört und nicht übersprungen werden dürfen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 1820; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 16). Der Regierungsrat führte daher insofern richtig aus, dass die Vorinstanz die als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe vor Erlass ihres Beschlusses an die Beschwerdegegnerin bzw. die Gesamtbehörde zur Behandlung als Einsprache hätte weiterleiten müssen. Die Vorinstanz hätte das ihrige Verfahren in der Folge bis zum Einspracheentscheid sistieren und danach allenfalls einen Rekursentscheid fällen müssen, der mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht hätte weitergezogen werden können. Das Überspringen des Einspracheverfahrens kann jedenfalls nicht einfach dadurch als "geheilt" gelten, dass der Entscheid der Vorinstanz als Rekursentscheid angesehen wird. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der Beschluss der Vorinstanz allerdings auch aus anderen Gründen aufzuheben, sodass die Frage, welche Folge die Gehörsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren im vorliegenden Fall nach sich ziehen, nicht abschliessend behandelt werden muss.

1.2 Die Beschwerdeführerin wurde von der Gemeinde B als Aufenthaltsgemeinde im Sinn von § 33 SHG unterstützt. Aus den Akten geht hervor, dass sie offenbar Ende Juli 2011 B in Richtung D verliess und sich Anfang September 2011 nach E begab, sich dort anmeldete und die dortige Sozialbehörde um Unterstützung ersuchte. Damit entfiel die Zuständigkeit der Gemeinde B zur Leistung von Sozialhilfe ihr gegenüber spätestens per 1. September 2011 (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 3.2.01, Ziff. 5.1, Version vom 29. Juni 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch). Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf die Unterstützung für die Monate Juni bis August 2011.

1.3 Angesichts des Wegzugs der Beschwerdeführerin und da die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe am 27. Juni 2011 per sofort einstellte, berechnet sich der Streitwert aufgrund der Leistung wirtschaftlicher Hilfe für die Dauer von wenigen Monaten und liegt deshalb – auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beantragten Übernahme der Bussen in der Höhe von gut Fr. 3'000.- – unter Fr. 20'000.-. Die Behandlung der Beschwerde würde folglich in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, wird der Fall von der Kammer behandelt (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.4 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Leistung eines Schadenersatzes, soweit er über die Leistung einer Parteientschädigung hinausgeht, nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

1.5 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstand der Verfügung vom 27. Juni 2011 war die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, nicht jedoch die Übernahme bzw. Nichtübernahme der von der Beschwerdeführerin verursachten Bussen. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ist damit nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, sie habe den Entscheid der Beschwerdegegnerin nie erhalten. Den Akten kann entnommen werden, dass die Einstellungsverfügung am 27. Juni 2011 per Einschreiben und A-Post an das Hotel F an der G-Strasse 01 in B versandt, jedoch am 19. Juli 2011 mit dem Vermerk "abgereist" wieder retourniert wurde. Aufgrund eines E-Mails der Beschwerdeführerin verschickte die Beschwerdegegnerin die Einstellungsverfügung ein weiteres Mal am 18. Juli 2011, wobei auch diese Sendung mit dem Vermerk "abgereist" zurückgeschickt wurde. Die Beschwerdegegnerin kam bis 27. Juni 2011 noch für die im Hotel F anfallenden Unterkunftskosten auf, und die Beschwerdeführerin hatte die erwähnte Adresse selber noch in einem Schreiben vom 14. Juni 2012 angegeben. Mangels anderslautender Angaben durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin damals noch im Hotel F wohnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie ihren Entscheid dorthin versandte. Die Beschwerdeführerin hätte den Entscheid bei der Hotelleitung abholen können.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügte sodann, es sei bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz zu einem "Rechtsfehler" gekommen, der eine Verkürzung ihrer "Rechtsfrist" auf lediglich einen Tag zur Folge gehabt habe. Die Beschwerdeführerin nimmt damit wohl Bezug auf das Schreiben des Bezirksrats vom 2. September 2011, mit dem sie unter anderem aufgefordert wurde, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2011 bis zum 13. September 2011 Stellung zu nehmen, und das sie nach eigenen Angaben erst am letztgenannten Datum (bzw. 12. September 2011) erhalten habe. Aus den Akten ergibt sich, dass der Bezirksrat die von ihr schliesslich am 12. Oktober 2011 per E-Mail bzw. einen Tag später ebenfalls per Post eingereichte mehrseitige Stellungnahme auch noch zu diesem Zeitpunkt zu den Akten nahm, der Beschwerdegegnerin zustellte und erst danach den Schriftenwechsel abschloss. Die Stellungnahme wurde schliesslich im angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2012 erwähnt. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vor-instanz die infrage stehende Eingabe nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin begründete dieselbe mit dem fehlenden Nachweis der Notlage und der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Letztere sei verschiedenen schriftlichen Aufforderungen zum persönlichen Gespräch nicht nachgekommen. Im Schreiben vom 15. Juni 2011 sei die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen worden, dass bei erneutem unentschuldigtem Nichterscheinen zum Gesprächstermin die Leistungen eingestellt würden.

3.2 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Eine Kürzung des Anspruchs rechtfertigt sich unter anderem dann, wenn jemand auch nach entsprechender Androhung keine oder falsche Auskünfte über seine Verhältnisse gibt (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG). Eine solche Kürzung darf auch während laufender Unterstützung angedroht bzw. vorgenommen werden, da die Hilfeleistung unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse steht (VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3; RB 2004 Nr. 53 E. 3.1). Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine Einstellung vor. Eine solche ist unter anderem dann zulässig, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit verweigert (im Einzelnen § 24a Abs. 1 SHG). Eine Einstellung steht freilich stets unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).

Auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine Leistungseinstellung gerechtfertigt, nämlich dann, wenn es um die Missachtung von Anordnungen geht, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, und sich dieser beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten (vgl. VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 2.3; VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 3.2). In diesem Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Sie muss zusätzlich nicht in der Lage sein, für sich zu sorgen. Geht es dagegen um die Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können. Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt werden, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten herbeizuführen (vgl. RB 2004 Nr. 53 [VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412], E. 3.2, mit Hinweisen; BGE 130 I 71 E. 4.3; BGE 131 I 166 E. 4.1; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.3).

4.  

4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Kontaktaufnahme der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin häufig äusserst schwierig und aufwendig gestaltete und Letztere tatsächlich mehrere Gesprächstermine – zuletzt am 20. Juni 2011 – unentschuldigt verstreichen liess. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorn E. 3.2) ist eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen der Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen jedoch nur dann möglich, wenn deswegen bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können. So erachtete das Verwaltungsgericht eine Einstellung beispielsweise dann als gerechtfertigt, als bei der Sozialbehörde aufgrund von Ausführungen der Sozialhilfeempfängerin der Verdacht aufgekommen war, dass Letztere entgegen ihren früheren Behauptungen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte, und sie einer darauffolgenden Aufforderung, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, nicht nachkam (VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 4). In einem anderen Fall reichte ein Sozialhilfeempfänger angeforderte Kontoauszüge nur unvollständig und verspätet ein. Darüber hinaus machte er falsche Angaben über den Aufenthalt bzw. Tod seiner Mutter. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Sozialhilfeempfängers durfte die Sozialbehörde erhebliche Zweifel an dessen Bedürftigkeit hegen und die wirtschaftliche Hilfe einstellen (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 3.4). In einem weiteren Fall schliesslich wurde im Rahmen einer internen Fallrevision festgestellt, dass die Mittellosigkeit des Sozialhilfeempfängers bei Unterstützungsbeginn nicht ausreichend abgeklärt worden war. Insbesondere waren die wirtschaftlichen Verhältnisse im Ausland sowie die Auszahlung und der Verbleib seines Pensionskassenguthabens in der Höhe von ca. Fr. 300'000.- nicht belegt worden. Nachdem der Sozialhilfeempfänger innert Frist nicht alle diesbezüglichen Unterlagen eingereicht hatte, durfte die wirtschaftliche Hilfe aufgrund des fehlenden Nachweises der Mittellosigkeit eingestellt werden (VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4).

4.2 In den erwähnten Fällen konnte die Sozialbehörde aufgrund einer Beweiswürdigung den Schluss ziehen, dass die wirtschaftliche Notlage des Sozialhilfeempfängers nicht erstellt war und keine Bedürftigkeit vorlag. Der grundrechtliche Anspruch auf Hilfe in Notlagen war daher gar nicht berührt. Der vorliegende Fall präsentiert sich jedoch anders. Die Beschwerdeführerin kam zwar wiederholt ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. Den Akten kann aber nicht entnommen werden, dass seitens der Beschwerdegegnerin jemals Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätten, die durch die Einreichung von Unterlagen oder ihm Rahmen von Gesprächen hätten beseitigt werden können. Dafür, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe möglich gewesen wäre, für sich selbst zu sorgen, und sie sich nicht mehr in einer Notlage im Sinn von Art. 12 BV befunden hätte, bestehen keine Anzeichen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend gemacht. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung tatsächlich noch auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Aus der Erfüllung bzw. Nichterfüllung ihrer Mitwirkungspflichten kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht auf eine fehlende Mittellosigkeit geschlossen werden. Ohne die Leistung wirtschaftlicher Hilfe fände sich die Beschwerdeführerin in einer verfassungswidrigen Notlage wieder. Die Einstellung ist bzw. war daher nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 131 I 166 E. 4.5).

5.  

5.1 Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der nicht wahrgenommenen Termine und der nicht abgeholten Schreiben hätten berechtigte Zweifel darüber bestanden, ob sich die Beschwerdeführerin noch in B aufgehalten habe. Mindestens seit ihrer Anmeldung in E begründe sie keinen Aufenthalt in B mehr, der zur Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichten würde.

5.2 Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung in E mangels örtlicher Zuständigkeit wirtschaftlich nicht mehr unterstützen muss (vgl. vorn E. 1.2). Im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 27. Juni 2011 bestanden allerdings keine genügenden Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeinde B. Solche äusserte sie erst nach der Einstellungsverfügung. Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe denn auch nicht in diesem Sinn, sondern mit dem fehlenden Nachweis der Notlage und der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist es einer oberen Rechtsmittelinstanz gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zwar grundsätzlich nicht verwehrt, im Sinn einer sogenannten Motivsubstitution eine falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen. Dies setzt jedoch neben der Wahrung des rechtlichen Gehörs auch voraus, dass die Anordnung im Ergebnis richtig ist, was vorliegend – wie gezeigt – gerade nicht der Fall ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81).

6.  

6.1 Nachdem die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht gerechtfertigt war, wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Entscheid hinsichtlich der Unterstützung der Beschwerdeführerin zu treffen haben. Sie wird dabei unter Berücksichtigung der Anmeldung der Beschwerdeführerin in E die Dauer ihrer Leistungsverpflichtung genau zu bestimmen und die wirtschaftliche Hilfe für diesen Zeitraum im bisherigen Umfang (Grundbetrag, Wohnkosten und Krankenkasse) weiter auszurichten haben.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2012 die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht. Da eine Kürzung der Leistungen im Vergleich zu einer Einstellung die weniger schwerwiegende Massnahme darstellt, ist es gerechtfertigt, die Androhung einer Leistungskürzung im Sinn eines "Minus" als in der Androhung der Leistungseinstellung eingeschlossen anzusehen. Eine Leistungskürzung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich, da gemäss Art. 12 BV nur geboten ist, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.1). Das soziale Existenzminimum umfasst dagegen nicht nur die Existenz und das Überleben der Bedürftigen, sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben (vgl. Kap. A.1 der SKOS-Richtlinien) und liegt damit über dem Niveau des verfassungsrechtlichen Nothilfeanspruchs in Art. 12 BV. Es ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen, im Sinn einer Sanktion eine Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG; Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien).

7.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2011 und der Beschluss der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

8.2 Mangels eines besonderen Aufwands ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a). Im Rekursverfahren hatte sie keine Parteientschädigung verlangt. Die Beschwerdegegnerin beantragte im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung.

9.  

Nach § 71 VRG finden die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Zustellung von Entscheiden ergänzend Anwendung. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an die Wohnort- oder Geschäftssitzadresse des Empfängers oder einem von ihm angegebenen Aufenthaltsort (vgl. Reto M. Jenny in: Myriam Gehri/Michael Kramer, ZPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 138 N. 8). Die Beschwerdeführerin gab dem Verwaltungsgericht innert Frist keine genügende Zustelladresse bekannt (vorn III.), sodass die Zustellung an die zuletzt von ihr angegebene Adresse (postlagernd Post H) erfolgen kann. Da Gerichtsurkunden nicht an Postlagernd-Adressen zugestellt werden können, ist das vorliegende Urteil mit Rückschein zu verschicken. Androhungsgemäss und analog zu Postfach- bzw. Briefkastenzustellungen gilt die Sendung als am siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle zugestellt (vgl. BGr, 20. Januar 2006, 5P.425/2005, E. 3.2).

10.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird prinzipiell als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Die direkte Anfechtbarkeit ist lediglich dann gegeben, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG ist ein Zwischenentscheid dann einzustufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Sozialbehörde B vom 27. Juni 2011 sowie der Beschluss Bezirksrats C vom 2. Dezember 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde B zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an...