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Geschäftsnummer: VB.2012.00355  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Sicherungsentzug nach nicht bestandener Kontrollfahrt. Frage der Belassung des Führerausweises für die Spezialkategorie G (Traktor). Das Strassenverkehrsgesetz setzt eine Unterscheidung der Führerausweise nach Fahrzeugkategorien voraus, überlässt aber die Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem Verordnungsgeber. Dieser Grundordnung entsprechend sind die Anforderungen an die Fahreignung je nach der betroffenen Ausweiskategorie unterschiedlich hoch anzusetzen. Der Entscheid über den Sicherungsentzug stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen dar, weshalb er auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen hat (E. 6.2). Die Fahreignung des Beschwerdeführers bezüglich der Spezialkategorie G wurde nicht separat untersucht. Das gestützt auf die Kontrollfahrt erstellte Gutachten setzt sich mit den zu erfüllenden Anforderungen für die Fahreignung der Ausweiskategorie G nicht näher auseinander. Dass die Anforderungen an die Fahreignung zum Führen eines Traktors tiefer sind, als jene zum Führen eines Personenwagens, kommt bereits darin zum Ausdruck, dass das Führen von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h im Kanton Zürich bereits ab einem Mindestalter von 14 Jahren erlaubt ist und eine praktische Führerprüfung nur dann verlangt wird, wenn der Bewerber das Mindestalter noch nicht erreicht oder wenn die Behörde Zweifel an der Eignung hat. Daraus, dass jemand die Anforderungen an den Führerausweis der Kategorie B nicht mehr erfüllt, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Anforderungen der Spezialkategorie G nicht mehr erfüllt würden. Die Fahreignung für die Spezialkategorie G lässt sich daher in der Regel nicht bzw. nicht abschliessend mittels einer Kontrollfahrt im Stadtverkehr überprüfen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Strassenverkehrsamt zur Abklärung der Fahreignung für die Spezialkategorie G.
 
Stichworte:
AUSWEISKATEGORIEN
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
KONTROLLFAHRT
RÜCKWEISUNG
SICHERUNGSENTZUG
SPEZIALKATEGORIE G
STRASSENVERKEHRSRECHT
TRAKTOR
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. a SVG
Art. 17 Abs. III SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00355

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. September 2012

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt entzog A am 2. Februar 2012 den (bereits hinterlegten) Führerausweis mit Wirkung ab 22. August 2010 auf unbestimmte Zeit. Es untersagte ihm ab diesem Zeitpunkt das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie der Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 7. März 2012 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte deren Aufhebung. Das Strassenverkehrsamt sei zudem zu verpflichten, ihm den Führerausweis beschränkt auf die Fahrberechtigung für die Spezialkategorie G unverzüglich auszuhändigen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2012 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 30. Mai 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den Führer­ausweis beschränkt auf die Fahrberechtigung für die Spezialkategorie G (landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) unverzüglich – eventualiter unter verhältnismässigen Auflagen (örtliche und sachliche Einschränkung) – auszuhändigen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 beantragte das Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion schloss am 20. Juni 2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer besitzt seit 1956 einen Führerausweises für die Kategorien A und B mit Berechtigungen für die jeweiligen Unter- und Spezialkategorien. Er lenkte am 22. August 2010, ca. 13.45 Uhr, den Personenwagen ZH 01 auf der C-Brücke in Zürich stadtauswärts. Auf der Höhe der VBZ-Haltestelle D-Platz hielt er auf der Busspur an, wendete das Fahrzeug über die Sicherheitslinie und kollidierte mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Danach geriet er in einem Halbkreis auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem aus gleicher Richtung herkommenden Personenwagen. Der Stadtpolizei Zürich gegenüber konnte er keine Erklärung für dieses Verhalten abgeben, worauf ihm der Führerausweis abgenommen wurde. Aufgrund dieses Ereignisses musste sich der Beschwerdeführer am 23. August 2010 am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) einer Untersuchung unterziehen. Die untersuchende Ärztin kam zum Schluss, es ergebe sich ein Verdacht auf eine verkehrsmedizinisch relevante gesundheitliche Störung, weshalb aus rechtsmedizinischer Sicht eine amtsärztliche Abklärung der Fahreignung dringend angezeigt sei. Der gleichzeitig erhobene chemisch-toxikologische Befund ergab keine Hinweise auf einen Konsum von Alkohol oder Drogen.

2.2 Am 3. November 2010 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ an. Diese erfolgte am 25. Februar 2011. Aus dem darauf erstellten Gutachten vom 5. April 2011 geht im Wesentlichen hervor, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wesentlich im Zusammenhang mit Erkrankungen im Bewegungsapparat aufgrund mehrerer Hüftgelenksoperationen stünden. Aus verkehrsmedizinischer Sicht könne die Ursache für den Vorfall vom 22. August 2010 nicht gefunden werden, weshalb eine medizinische Abklärung betreffend Bewusstseinsstörung aus kardiologischer und neurologischer Sicht durchzuführen sei. Zudem solle eine technische Funktionsprobe und eine praktische Kontrollfahrt mit Arzt- und Expertenbegleitung "diskutiert" werden. Die Fahreignung sei daher noch nicht abschliessend zu befürworten.

2.3 In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen kardiologischen und einen neurologischen Bericht ein. Aus dem darauf gestützten Aktengutachten des IRMZ vom 24. Juni 2011 geht hervor, dass gemäss diesen Berichten keine Hinweise für eine verkehrsmedizinisch relevante Herzerkrankung, Herzrhythmusstörungen oder eine neurologische Problematik vorliegen, welche zu einem kurzfristigen Bewusstseinsverlust des Beschwerdeführers hätten führen können. Es wurde hingegen die Durchführung einer technischen Funktionskontrolle und einer Kontrollfahrt empfohlen. Mit Verfügung vom 4. August 2011 ordnete das Strassenverkehrsamt eine technische Funktionskontrolle im Sinn von Art. 25 Abs. 3 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) an. Die Funktionskontrolle ergab, dass keine technischen Änderungen am Fahrzeug nötig seien.

2.4 Am 23. September 2011 ordnete das Strassenverkehrsamt die Durchführung einer Kontrollfahrt in Begleitung eines Arztes des IRMZ und eines Verkehrsexperten an. Der Beschwerdeführer bestand die am 10. November 2011 durchgeführte Kontrollfahrt nicht. Der verkehrsmedizinischen Begutachtung anhand einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt des IRMZ vom 15. November 2011, welche sich im Wesentlichen auf den im Rahmen der Kontrollfahrt erstellten "Prüfungsbericht Führerprüfung" stützt, ist zu entnehmen, dass es schon zu Beginn der Kontrollfahrt zu drei heiklen Szenen mit Passanten am bzw. auf dem Fussgängerstreifen gekommen sei. Ein Fussgänger habe sich bereits in der Mitte des Zebrastreifens befunden, was einen Bremseingriff des Experten notwendig gemacht habe, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anstalten der Bremsbereitschaft gezeigt habe. Kurze Zeit später hätte er ohne Bremsmanöver des Experten ungebremst ein Rotlicht überfahren, das bereits beim Herannahen an die Ampel längere Zeit auf Rot gestanden habe. Die Kontrollfahrt habe nach 40 Minuten wegen mehrfach gefährlichem Fahrverhalten abgebrochen werden müssen. Die gesamte Fahrt sei durch einen ruppigen Fahrstil mit mehrfachem Abwürgen des Motors geprägt gewesen. Nebst den technischen Fahrmängeln hätten sich wiederholt erhebliche Einschränkungen der kognitiven Fahrleistung mit mangelnder Orientierung, Wahrnehmung und Beobachtung gezeigt, sodass es wiederholt zu fahrerischen Fehlleistungen mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei. Die mehrfachen kognitiven Fehlleistungen zeigten klar, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Fahrzeugs der 3. medizinischen Gruppe im heutigen komplexen Strassenverkehr klar überfordert sei. Es bestehe eine erhöhte Selbst- und Fremdgefährdung. Dem im Rahmen der Kontrollfahrtbesprechung geäusserten Wunsch des Probanden, weiterhin noch Traktor fahren zu dürfen, könne aufgrund der gezeigten Fahrleistungen nicht entsprochen werden.

2.5 Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 2. Februar 2012. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf das Gutachten des IRMZ vom 15. November 2011.

3.  

Die Sicherheitsdirektion erwog in ihrem Rekursentscheid vom 27. April 2012, die gemäss Gutachten des IRMZ beim Beschwerdeführer festgestellten kognitiven Fehlleistungen seien geeignet, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gefährden. Wer innert kürzester Zeit derart viele und schwerwiegende kognitive Mängel zeige, stelle eine grosse Gefahr für die Teilnehmer des Strassenverkehrs dar. Für die beantragte Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie G, namentlich von Traktoren, bestehe unter diesen Umständen kein Raum. Bei einer Belassung des Führerausweises der Kategorie G könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dennoch die öffentlichen Strassen benütze und selbst beim Führen eines Traktors nur auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass namentlich Fussgänger – insbesondere in unmittelbarer Nähe des Betriebs, aber auch im Wald und auf den Feldern – durch die eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gefährdet werden. Zudem sei nicht nur die Fremd- sondern auch die erhöhte Eigengefährdung zu berücksichtigen.

4.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kontrollfahrt in der Stadt Zürich habe eine Überforderung im grossstädtischen Verkehr gezeigt. In städtischen Verhältnissen wolle er jedoch nicht mehr fahren. Die Fahrerlaubnis für die Spezialkategorie G benötige er für die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs, der insbesondere auch 3 ha Wald umfasse, die ca. 1 km vom Hof entfernt lägen. Die Wald-/Holzbewirtschaftung sei unabdingbar für das Beheizen von zwei Wohnungen. Diese würden ausschliesslich mit Holz aus dem eigenen Wald beheizt. Die Wald-/Holzbewirtschaftung sei wie auch der übrige landwirtschaftliche Betrieb nur mit dem Traktor möglich. Der Beschwerdeführer sei existenziell darauf angewiesen, dass er weiterhin zum Führen eines Traktors allenfalls beschränkt auf sein Gehöft berechtigt sei. Mit Verkehrssituationen, wie sie sich auf der Kontrollfahrt ergeben hätten, sei der Beschwerdeführer bei der Waldbewirtschaftung und auf seinem Hof nicht konfrontiert. Derart komplexe Verkehrssituationen und -abläufe würden sich bei seiner landwirtschaftlichen Arbeit nicht ergeben.

5.  

5.1 Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Der Führerausweis darf nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 284 E. 3.2). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG).

5.2 Nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führer­ausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Sicherungsentzüge dienen dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind, freizuhalten.

5.3 Der Führerausweis kann aus besonderen Gründen befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 4 und 6).

5.4 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG). Der Nachweis der Fahreignung ist dabei in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten zu erbringen. Der Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchsfrei sind. Ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. Ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 78).

6.  

Vorliegend ist lediglich die Wiedererteilung bzw. die unverzügliche Aushändigung des Führerausweises beschränkt auf die Spezialkategorie G zwecks Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers beantragt. Bezüglich der anderen Kategorien – etwa für das Führen von Personenwagen gemäss Ausweiskategorie B – ist der Sicherungsentzug nicht angefochten.

6.1 Das verkehrsmedizinische Gutachten anhand einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt des IRMZ vom 15. November 2011 kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Lenker eines Fahrzeugs der 3. medizinischen Gruppe im heutigen komplexen Strassenverkehr klar überfordert. Dem im Rahmen der Kontrollfahrtbesprechung geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers, weiterhin noch Traktor fahren zu dürfen, könne aufgrund der gezeigten Fahrleistung nicht entsprochen werden.

6.2 Das Strassenverkehrsgesetz setzt gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG eine Unterscheidung der Führerausweise nach Fahrzeugkategorien voraus, überlässt aber die Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem Verordnungsgeber (vgl. Art. 25 SVG). Letztere finden sich in Art. 3 ff. VZV. Dieser Grundordnung entsprechend sind die Anforderungen an die Fahreignung je nach der betroffenen Ausweiskategorie unterschiedlich hoch anzusetzen (BGE 133 II 284 E. 3.2). Der Entscheid über den Sicherungsentzug stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen dar, weshalb er auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen hat (BGr, 4. September 2006, 6A.4472006, E. 2.2).

6.3 Gestützt auf das Ergebnis der Kontrollfahrt, erscheint zwar naheliegend, dass sich die aufgetretenen kognitiven Leistungsdefizite des Beschwerdeführers auch auf das Fahren und Bedienen eines Traktors auswirken können. Die Fahreignung des Beschwerdeführers bezüglich der Spezialkategorie G wurde indessen nicht separat untersucht. Das Gutachten vom 15. November 2011 setzt sich mit den zu erfüllenden Anforderungen für die Fahreignung der Ausweiskategorie G nicht näher auseinander. Es wurden lediglich aus der Kontrollfahrt mit einem ihm unbekannten Personenwagen im städtischen Umfeld auch Rückschlüsse auf die Fahreignung zum Führen eines Traktors gezogen. Die Anforderungen an die Fahreignung sind indessen – wie vorstehend ausgeführt – je nach der betroffenen Ausweiskategorie unterschiedlich hoch angesetzt. Dass die Anforderungen an die Fahreignung zum Führen eines Traktors tiefer sind, als jene zum Führen eines Personenwagens, kommt bereits darin zum Ausdruck, dass das Führen von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h im Kanton Zürich bereits ab einem Mindestalter von 14 Jahren erlaubt ist und eine praktische Führerprüfung nur dann verlangt wird, wenn der Bewerber das Mindestalter noch nicht erreicht oder wenn die Behörde Zweifel an der Eignung hat. Daraus, dass jemand die Anforderungen an den Führerausweis der Kategorie B nicht mehr erfüllt, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Anforderungen der Spezialkategorie G nicht mehr erfüllt würden. Die Fahreignung für die Spezialkategorie G lässt sich daher in der Regel nicht bzw. nicht abschliessend mittels einer Kontrollfahrt im Stadtverkehr überprüfen.

6.4 Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Aktengutachten vom 24. Juni 2011 die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt der Kontrollfahrt grundsätzlich befürwortet und darauf hingewiesen wurde, dass gemäss verkehrsmedizinischer Abklärung vom Februar 2011 keine groben kognitiven Einschränkungen bestünden. Es ist daher naheliegend, dass das negative Ergebnis der Kontrollfahrt auf eine Überforderungssituation im Stadtverkehr zurückzuführen ist. Nicht geklärt ist hingegen, wie sich der Beschwerdeführer beim Fahren eines Traktors in seiner gewohnten Umgebung verhält. Die Fahreignungsprüfung für die Spezialkategorie G erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine eigene Fahreignungsabklärung (BGE 133 II 284 E. 3.2), welche bislang nicht vorliegt. Für eine differenzierte Beurteilung der Fahreignung und eine Schlussfolgerung bezüglich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit für das Führen eines Traktors müssen zuerst die entsprechenden Abklärungen vorgenommen werden.

6.5 Insofern erweist sich die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 15. November 2011 als zweifelhaft, weshalb die Sache zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers für die Spezialkategorie G an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen ist. Nach Vorliegen des Ergebnisses wird in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch zu prüfen sein, ob eine allfällige Fahrberechtigung mit einer Auflage, dass nur Fahrten auf dem Areal des beschwerdeführerischen Bauernbetriebs zugelassen sein sollen, zu verbinden ist, zumal Fahrberechtigungen unter Auflagen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – grundsätzlich zulässig sind (vgl. vorne E. 5.3). Wie die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen sind – beispielsweise unter Anordnung einer Kontrollfahrt auf dem Gehöft des Beschwerdeführers – liegt im pflichtgemässen Ermessen des Strassenverkehrsamts.

6.6 Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist indessen der Antrag auf sofortige Herausgabe des Führerausweises für die Spezialkategorie G abzuweisen. Zwar kann aus dem Ergebnis der Kontrollfahrt vom 15. November 2011 nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Fahreignung für die Spezialkategorie G ebenfalls nicht erfüllt. Aufgrund der mehrfachen kognitiven Fehlleistungen kann indessen ebenso wenig davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Fahreignung der Spezialkategorie G. Der Ausweis muss daher bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse bezüglich der Fahreignung für die Spezialkategorie G und bis zum neuen Entscheid des Strassenverkehrsamts weiterhin hinterlegt bleiben.

7.  

Zusammenfassend ergibt sich die teilweise Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 27. April 2012. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Der Führerausweis bleibt bis zum neuen Entscheid für alle Kategorien einschliesslich der Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) – d. h. auch für die Spezialkategorie G – weiterhin entzogen.

Aufgrund des lediglich teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und ist dem Beschwerdeführer für beiden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Mit dem Erlass des Endentscheids ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 27. April 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zu neuem Entscheid zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…