|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
|
|

|
VB.2012.00355
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. September 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt entzog A am 2. Februar 2012
den (bereits hinterlegten) Führerausweis mit Wirkung ab 22. August 2010
auf unbestimmte Zeit. Es untersagte ihm ab diesem Zeitpunkt das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie der Unter- und Spezialkategorien
(einschliesslich Mofa). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom
Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 7. März 2012 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion und beantragte deren Aufhebung. Das
Strassenverkehrsamt sei zudem zu verpflichten, ihm den Führerausweis beschränkt
auf die Fahrberechtigung für die Spezialkategorie G unverzüglich auszuhändigen.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2012
ab.
III.
Dagegen erhob A am 30. Mai 2012 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Zudem sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer den Führerausweis beschränkt auf die Fahrberechtigung für die
Spezialkategorie G (landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte
Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der
Ausnahmefahrzeuge) unverzüglich – eventualiter unter verhältnismässigen
Auflagen (örtliche und sachliche Einschränkung) – auszuhändigen.
Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Strassenverkehrsamt
zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 beantragte das
Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion
schloss am 20. Juni 2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage
in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer besitzt seit 1956 einen Führerausweises für die Kategorien A
und B mit Berechtigungen für die jeweiligen Unter- und Spezialkategorien. Er
lenkte am 22. August 2010, ca. 13.45 Uhr, den Personenwagen ZH 01 auf der C-Brücke
in Zürich stadtauswärts. Auf der Höhe der VBZ-Haltestelle D-Platz hielt er auf
der Busspur an, wendete das Fahrzeug über die Sicherheitslinie und kollidierte
mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Danach geriet er in einem
Halbkreis auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem aus gleicher Richtung
herkommenden Personenwagen. Der Stadtpolizei Zürich gegenüber konnte er keine
Erklärung für dieses Verhalten abgeben, worauf ihm der Führerausweis abgenommen
wurde. Aufgrund dieses Ereignisses musste sich der Beschwerdeführer am
23. August 2010 am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
(IRMZ) einer Untersuchung unterziehen. Die untersuchende Ärztin kam zum
Schluss, es ergebe sich ein Verdacht auf eine verkehrsmedizinisch relevante
gesundheitliche Störung, weshalb aus rechtsmedizinischer Sicht eine
amtsärztliche Abklärung der Fahreignung dringend angezeigt sei. Der
gleichzeitig erhobene chemisch-toxikologische Befund ergab keine Hinweise auf
einen Konsum von Alkohol oder Drogen.
2.2 Am
3. November 2010 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den
Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete
eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ an. Diese erfolgte am
25. Februar 2011. Aus dem darauf erstellten Gutachten vom 5. April
2011 geht im Wesentlichen hervor, dass die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers wesentlich im Zusammenhang mit Erkrankungen im
Bewegungsapparat aufgrund mehrerer Hüftgelenksoperationen stünden. Aus verkehrsmedizinischer
Sicht könne die Ursache für den Vorfall vom 22. August 2010 nicht gefunden
werden, weshalb eine medizinische Abklärung betreffend Bewusstseinsstörung aus
kardiologischer und neurologischer Sicht durchzuführen sei. Zudem solle eine
technische Funktionsprobe und eine praktische Kontrollfahrt mit Arzt- und
Expertenbegleitung "diskutiert" werden. Die Fahreignung sei daher
noch nicht abschliessend zu befürworten.
2.3 In der
Folge reichte der Beschwerdeführer einen kardiologischen und einen neurologischen
Bericht ein. Aus dem darauf gestützten Aktengutachten des IRMZ vom 24. Juni
2011 geht hervor, dass gemäss diesen Berichten keine Hinweise für eine
verkehrsmedizinisch relevante Herzerkrankung, Herzrhythmusstörungen oder eine
neurologische Problematik vorliegen, welche zu einem kurzfristigen
Bewusstseinsverlust des Beschwerdeführers hätten führen können. Es wurde
hingegen die Durchführung einer technischen Funktionskontrolle und einer
Kontrollfahrt empfohlen. Mit Verfügung vom 4. August 2011 ordnete das
Strassenverkehrsamt eine technische Funktionskontrolle im Sinn von Art. 25
Abs. 3 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG) an. Die Funktionskontrolle ergab, dass keine technischen Änderungen am
Fahrzeug nötig seien.
2.4 Am
23. September 2011 ordnete das Strassenverkehrsamt die Durchführung einer
Kontrollfahrt in Begleitung eines Arztes des IRMZ und eines Verkehrsexperten
an. Der Beschwerdeführer bestand die am 10. November 2011 durchgeführte
Kontrollfahrt nicht. Der verkehrsmedizinischen Begutachtung anhand einer
ärztlich begleiteten Kontrollfahrt des IRMZ vom 15. November 2011, welche
sich im Wesentlichen auf den im Rahmen der Kontrollfahrt erstellten
"Prüfungsbericht Führerprüfung" stützt, ist zu entnehmen, dass es
schon zu Beginn der Kontrollfahrt zu drei heiklen Szenen mit Passanten am bzw.
auf dem Fussgängerstreifen gekommen sei. Ein Fussgänger habe sich bereits in
der Mitte des Zebrastreifens befunden, was einen Bremseingriff des Experten
notwendig gemacht habe, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anstalten der
Bremsbereitschaft gezeigt habe. Kurze Zeit später hätte er ohne Bremsmanöver
des Experten ungebremst ein Rotlicht überfahren, das bereits beim Herannahen an
die Ampel längere Zeit auf Rot gestanden habe. Die Kontrollfahrt habe nach 40
Minuten wegen mehrfach gefährlichem Fahrverhalten abgebrochen werden müssen.
Die gesamte Fahrt sei durch einen ruppigen Fahrstil mit mehrfachem Abwürgen des
Motors geprägt gewesen. Nebst den technischen Fahrmängeln hätten sich
wiederholt erhebliche Einschränkungen der kognitiven Fahrleistung mit
mangelnder Orientierung, Wahrnehmung und Beobachtung gezeigt, sodass es wiederholt
zu fahrerischen Fehlleistungen mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
gekommen sei. Die mehrfachen kognitiven Fehlleistungen zeigten klar, dass der
Beschwerdeführer als Lenker eines Fahrzeugs der 3. medizinischen Gruppe im
heutigen komplexen Strassenverkehr klar überfordert sei. Es bestehe eine
erhöhte Selbst- und Fremdgefährdung. Dem im Rahmen der Kontrollfahrtbesprechung
geäusserten Wunsch des Probanden, weiterhin noch Traktor fahren zu dürfen,
könne aufgrund der gezeigten Fahrleistungen nicht entsprochen werden.
2.5 Gestützt
auf diesen Sachverhalt erliess das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom
2. Februar 2012. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf das Gutachten
des IRMZ vom 15. November 2011.
3.
Die Sicherheitsdirektion
erwog in ihrem Rekursentscheid vom 27. April 2012, die gemäss Gutachten
des IRMZ beim Beschwerdeführer festgestellten kognitiven Fehlleistungen seien
geeignet, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gefährden. Wer innert kürzester
Zeit derart viele und schwerwiegende kognitive Mängel zeige, stelle eine grosse
Gefahr für die Teilnehmer des Strassenverkehrs dar. Für die beantragte
Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie G, namentlich
von Traktoren, bestehe unter diesen Umständen kein Raum. Bei einer Belassung
des Führerausweises der Kategorie G könne zudem nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer dennoch die öffentlichen Strassen benütze und selbst
beim Führen eines Traktors nur auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des
Beschwerdeführers müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass namentlich
Fussgänger – insbesondere in unmittelbarer Nähe des Betriebs, aber auch im Wald
und auf den Feldern – durch die eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers gefährdet werden. Zudem sei nicht nur die Fremd- sondern auch
die erhöhte Eigengefährdung zu berücksichtigen.
4.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Kontrollfahrt in der Stadt Zürich habe eine Überforderung im
grossstädtischen Verkehr gezeigt. In städtischen Verhältnissen wolle er jedoch
nicht mehr fahren. Die Fahrerlaubnis für die Spezialkategorie G benötige er für
die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs, der insbesondere auch
3 ha Wald umfasse, die ca. 1 km vom Hof entfernt lägen. Die
Wald-/Holzbewirtschaftung sei unabdingbar für das Beheizen von zwei Wohnungen.
Diese würden ausschliesslich mit Holz aus dem eigenen Wald beheizt. Die
Wald-/Holzbewirtschaftung sei wie auch der übrige landwirtschaftliche Betrieb
nur mit dem Traktor möglich. Der Beschwerdeführer sei existenziell darauf
angewiesen, dass er weiterhin zum Führen eines Traktors allenfalls beschränkt
auf sein Gehöft berechtigt sei. Mit Verkehrssituationen, wie sie sich auf der
Kontrollfahrt ergeben hätten, sei der Beschwerdeführer bei der
Waldbewirtschaftung und auf seinem Hof nicht konfrontiert. Derart komplexe
Verkehrssituationen und -abläufe würden sich bei seiner landwirtschaftlichen
Arbeit nicht ergeben.
5.
5.1 Eine
Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte
Fahreignung. Der Führerausweis darf nicht erteilt werden, wenn der Bewerber
nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum
sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht (Art. 14 Abs. 2 lit. b
SVG). Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 284 E. 3.2).
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 SVG).
5.2 Nach Art. 16d
Abs. 1 lit. a SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der auf unbestimmte
Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt
werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen
ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die
Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Sicherungsentzüge
dienen dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder
charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer
anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind,
freizuhalten.
5.3 Der
Führerausweis kann aus besonderen Gründen befristet, beschränkt oder mit Auflagen
verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in
einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der
Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind
gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stets zulässig, wenn sie der
Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit
dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem, dass
sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die
Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 4 und 6).
5.4 Die
Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt das
Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG). Der Nachweis
der Fahreignung ist dabei in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten zu
erbringen. Der Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt
indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft
werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar
sowie gehörig begründet und widerspruchsfrei sind. Ausserdem muss die
sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit
bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen
von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken
oder Widersprüche enthält. Ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zweifelhaft,
sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (RB
1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 78).
6.
Vorliegend ist lediglich die Wiedererteilung bzw. die
unverzügliche Aushändigung des Führerausweises beschränkt auf die
Spezialkategorie G zwecks Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs des
Beschwerdeführers beantragt. Bezüglich der anderen Kategorien – etwa für das
Führen von Personenwagen gemäss Ausweiskategorie B – ist der Sicherungsentzug
nicht angefochten.
6.1 Das
verkehrsmedizinische Gutachten anhand einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt
des IRMZ vom 15. November 2011 kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
als Lenker eines Fahrzeugs der 3. medizinischen Gruppe im heutigen
komplexen Strassenverkehr klar überfordert. Dem im Rahmen der
Kontrollfahrtbesprechung geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers, weiterhin
noch Traktor fahren zu dürfen, könne aufgrund der gezeigten Fahrleistung nicht
entsprochen werden.
6.2 Das
Strassenverkehrsgesetz setzt gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG eine
Unterscheidung der Führerausweise nach Fahrzeugkategorien voraus, überlässt
aber die Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem Verordnungsgeber
(vgl. Art. 25 SVG). Letztere finden sich in Art. 3 ff. VZV.
Dieser Grundordnung entsprechend sind die Anforderungen an die Fahreignung je
nach der betroffenen Ausweiskategorie unterschiedlich hoch anzusetzen (BGE 133
II 284 E. 3.2). Der Entscheid über den Sicherungsentzug stellt einen
schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen dar,
weshalb er auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte
zu beruhen hat (BGr, 4. September 2006, 6A.4472006, E. 2.2).
6.3 Gestützt
auf das Ergebnis der Kontrollfahrt, erscheint zwar naheliegend, dass sich die
aufgetretenen kognitiven Leistungsdefizite des Beschwerdeführers auch auf das
Fahren und Bedienen eines Traktors auswirken können. Die Fahreignung des
Beschwerdeführers bezüglich der Spezialkategorie G wurde indessen nicht
separat untersucht. Das Gutachten vom 15. November 2011 setzt sich mit den
zu erfüllenden Anforderungen für die Fahreignung der Ausweiskategorie G nicht
näher auseinander. Es wurden lediglich aus der Kontrollfahrt mit einem ihm
unbekannten Personenwagen im städtischen Umfeld auch Rückschlüsse auf die
Fahreignung zum Führen eines Traktors gezogen. Die Anforderungen an die
Fahreignung sind indessen – wie vorstehend ausgeführt – je nach der betroffenen
Ausweiskategorie unterschiedlich hoch angesetzt. Dass die Anforderungen an die
Fahreignung zum Führen eines Traktors tiefer sind, als jene zum Führen eines
Personenwagens, kommt bereits darin zum Ausdruck, dass das Führen von landwirtschaftlichen
Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h im Kanton
Zürich bereits ab einem Mindestalter von 14 Jahren erlaubt ist und eine
praktische Führerprüfung nur dann verlangt wird, wenn der Bewerber das
Mindestalter noch nicht erreicht oder wenn die Behörde Zweifel an der Eignung
hat. Daraus, dass jemand die Anforderungen an den Führerausweis der Kategorie B
nicht mehr erfüllt, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch
die Anforderungen der Spezialkategorie G nicht mehr erfüllt würden. Die
Fahreignung für die Spezialkategorie G lässt sich daher in der Regel nicht
bzw. nicht abschliessend mittels einer Kontrollfahrt im Stadtverkehr
überprüfen.
6.4 Sodann ist
zu berücksichtigen, dass gemäss Aktengutachten vom 24. Juni 2011 die
Fahreignung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt der Kontrollfahrt
grundsätzlich befürwortet und darauf hingewiesen wurde, dass gemäss
verkehrsmedizinischer Abklärung vom Februar 2011 keine groben kognitiven Einschränkungen
bestünden. Es ist daher naheliegend, dass das negative Ergebnis der
Kontrollfahrt auf eine Überforderungssituation im Stadtverkehr zurückzuführen
ist. Nicht geklärt ist hingegen, wie sich der Beschwerdeführer beim Fahren
eines Traktors in seiner gewohnten Umgebung verhält. Die Fahreignungsprüfung
für die Spezialkategorie G erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
eine eigene Fahreignungsabklärung (BGE 133 II 284 E. 3.2), welche bislang
nicht vorliegt. Für eine differenzierte Beurteilung der Fahreignung und eine
Schlussfolgerung bezüglich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit für das
Führen eines Traktors müssen zuerst die entsprechenden Abklärungen vorgenommen
werden.
6.5 Insofern
erweist sich die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 15. November 2011 als
zweifelhaft, weshalb die Sache zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers
für die Spezialkategorie G an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen ist. Nach
Vorliegen des Ergebnisses wird in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch zu prüfen sein, ob eine allfällige
Fahrberechtigung mit einer Auflage, dass nur Fahrten auf dem Areal des beschwerdeführerischen
Bauernbetriebs zugelassen sein sollen, zu verbinden ist, zumal
Fahrberechtigungen unter Auflagen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –
grundsätzlich zulässig sind (vgl. vorne E. 5.3). Wie die entsprechenden
Abklärungen vorzunehmen sind – beispielsweise unter Anordnung einer
Kontrollfahrt auf dem Gehöft des Beschwerdeführers – liegt im pflichtgemässen
Ermessen des Strassenverkehrsamts.
6.6 Aus
Gründen der Verkehrssicherheit ist indessen der Antrag auf sofortige Herausgabe
des Führerausweises für die Spezialkategorie G abzuweisen. Zwar kann aus dem
Ergebnis der Kontrollfahrt vom 15. November 2011 nicht ohne Weiteres
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die
Fahreignung für die Spezialkategorie G ebenfalls nicht erfüllt. Aufgrund der
mehrfachen kognitiven Fehlleistungen kann indessen ebenso wenig davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die
Fahreignung der Spezialkategorie G. Der Ausweis muss daher bis zum Vorliegen
der Untersuchungsergebnisse bezüglich der Fahreignung für die Spezialkategorie
G und bis zum neuen Entscheid des Strassenverkehrsamts weiterhin hinterlegt bleiben.
7.
Zusammenfassend ergibt sich die teilweise Gutheissung der
Beschwerde unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 27. April 2012. Die
Sache ist im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Strassenverkehrsamt
zurückzuweisen. Der Führerausweis bleibt bis zum neuen Entscheid für alle
Kategorien einschliesslich der Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich
Mofa) – d. h. auch
für die Spezialkategorie G – weiterhin entzogen.
Aufgrund des lediglich teilweisen Obsiegens des
Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG) und ist dem Beschwerdeführer für beiden Verfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Mit dem Erlass des Endentscheids ist der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 27. April
2012 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt
zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden den Parteien
je hälftig auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…