{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00355_2012-09-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212164&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "49b9c87c0f96fcbaff36d6d5a4702a66"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00355"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.09.2012  VB.2012.00355"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.09.2012  VB.2012.00355"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.09.2012  VB.2012.00355"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Sicherungsentzug nach nicht bestandener Kontrollfahrt. Frage der Belassung des F\u00fchrerausweises f\u00fcr die Spezialkategorie G (Traktor). Das Strassenverkehrsgesetz setzt eine Unterscheidung der F\u00fchrerausweise nach Fahrzeugkategorien voraus, \u00fcberl\u00e4sst aber die Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem Verordnungsgeber. Dieser Grundordnung entsprechend sind die Anforderungen an die Fahreignung je nach der betroffenen Ausweiskategorie unterschiedlich hoch anzusetzen. Der Entscheid \u00fcber den Sicherungsentzug stellt einen schwerwiegenden Eingriff in den Pers\u00f6nlichkeitsbereich des Betroffenen dar, weshalb er auf einer sorgf\u00e4ltigen Abkl\u00e4rung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen hat (E. 6.2). Die Fahreignung des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der Spezialkategorie G wurde nicht separat untersucht. Das gest\u00fctzt auf die Kontrollfahrt erstellte Gutachten setzt sich mit den zu erf\u00fcllenden Anforderungen f\u00fcr die Fahreignung der Ausweiskategorie G nicht n\u00e4her auseinander. Dass die Anforderungen an die Fahreignung zum F\u00fchren eines Traktors tiefer sind, als jene zum F\u00fchren eines Personenwagens, kommt bereits darin zum Ausdruck, dass das F\u00fchren von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer H\u00f6chstgeschwindigkeit bis 30 km/h im Kanton Z\u00fcrich bereits ab einem Mindestalter von 14 Jahren erlaubt ist und eine praktische F\u00fchrerpr\u00fcfung nur dann verlangt wird, wenn der Bewerber das Mindestalter noch nicht erreicht oder wenn die Beh\u00f6rde Zweifel an der Eignung hat. Daraus, dass jemand die Anforderungen an den F\u00fchrerausweis der Kategorie B nicht mehr erf\u00fcllt, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Anforderungen der Spezialkategorie G nicht mehr erf\u00fcllt w\u00fcrden. Die Fahreignung f\u00fcr die Spezialkategorie G l\u00e4sst sich daher in der Regel nicht bzw. nicht abschliessend mittels einer Kontrollfahrt im Stadtverkehr \u00fcberpr\u00fcfen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an das Strassenverkehrsamt zur Abkl\u00e4rung der Fahreignung f\u00fcr die Spezialkategorie G."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:12", "Checksum": "20cb1660775785726887b8ba49c1bce1"}