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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2012.00358
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. September 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, zzt. Justizvollzugsanstalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung
ins Arbeitsexternat,
hat
sich ergeben:
I.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizvollzug) wies das Gesuch des in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) B im Kanton C befindlichen A um Versetzung ins Arbeitsexternat mit Verfügung
vom 22. März 2012 ab.
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 23. April 2012
(Poststempel: 24. April 2012) bei der Direktion der Justiz und des Innern
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Die Justizdirektion trat mit Verfügung vom
30. April 2012 wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein und wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung ab.
III.
A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 23. Mai 2012 an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung. Überdies ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist.
Das Verwaltungsgericht wies letzteres Gesuch mit Präsidialverfügung vom
1. Juni 2012 ab (Prot. S. 2 f.). Dagegen wurde kein Rechtsmittel
ergriffen. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 19. bzw.
22. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Justizvollzug bekräftigte
mit Eingabe vom 29. Juni 2012, dass er an seinen Anträgen festhalte. A
reichte am 12. Juli sowie am
9. und 15. August 2012 weitere Eingaben ein. Die Justizdirektion und der
Justizvollzug verzichteten am 16. bzw. 22. August 2012 auf weitere
Ausführungen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage der rechtzeitigen
Rekurserhebung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Versetzung
ins Arbeitsexternat ist demzufolge nicht einzugehen.
2.
2.1 Gemäss
§ 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung
der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der
Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht
zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Rekurs muss
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren
Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).
2.2 Die
Verfügung des Justizvollzugs vom 22. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer
gemäss von ihm unterzeichnetem Empfangsschein am 23. März 2012 zugestellt.
Die Rekursfrist begann demnach am 24. März 2012 zu laufen und endete am
Montag, 23. April 2012, denn es gibt im Rekursverfahren keine
Gerichtsferien (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 11 N. 13). Würde mit der Vorinstanz auf das Datum des Poststempels
(24. April 2012) abgestellt, so erwiese sich der Rekurs demnach als
verspätet. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe seine
Rekursschrift am 23. Mai (recte: April) 2012 ca. um 14 Uhr an der
Zentrale der Justizvollzugsanstalt B abgegeben. Dieser gegenüber habe er darauf
bestanden, dass die Rekursschrift zur Bestätigung der rechtzeitigen Abgabe noch
am selben Tag an die Sicherheitsdirektion und seine ehemalige Rechtsanwältin
gefaxt werde.
2.3 Der
Beschwerdeführer befindet sich im ordentlichen Strafvollzug in der JVA B. Demzufolge
muss er seine Post dem Anstaltspersonal übergeben und kann sie nicht selbst zur
Post bringen. Gemäss den beiden Fax-Sendeberichten, die der Beschwerdeführer im
Rahmen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat, wurde seine Rekursschrift
am 23. April 2012 um 15.42 Uhr bzw. 15.44 Uhr an zwei verschiedene
Anwaltskanzleien gefaxt. Daraus geht hervor, dass er seine Eingabe am
23. April 2012 – und damit am letzten Tag der Rekursfrist – dem Personal
der JVA B übergeben hat. Dies und die Ausführungen des Beschwerdeführers, er
habe gegenüber dem Anstaltspersonal darauf bestanden, dass die Rekursschrift
zur Bestätigung der rechtzeitigen Abgabe noch am selben Tag an die Sicherheitsdirektion
und seine ehemalige Anwältin gefaxt werde, wurde vom Beschwerdegegner nicht
bestritten.
2.4 Die
Eingabe einer sich im Strafvollzug befindenden Person ist als fristgerecht zu behandeln,
wenn sie vor Ablauf der entsprechenden Frist verfasst und dem Anstaltspersonal
übergeben worden ist. Die Strafgefangenen können in der Regel ihre Schreiben
nicht selbst der Post übergeben, sondern müssen diese dem Personal der
Strafanstalt zur Weiterleitung übergeben. Das Datum der Übergabe des Schreibens
an die Post durch das Gefängnispersonal kann deshalb für die Frage der
Rechtzeitigkeit von Eingaben Strafgefangener kein taugliches Kriterium sein;
vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob das Schreiben vor Ablauf der Frist
dem Gefängnispersonal übergeben wurde. Es würde zu unbilligen Resultaten
führen, wenn ein Strafgefangener die Handlung vor Ablauf der Frist vornimmt und
bezüglich der Fristwahrung klare Instruktionen an das Anstaltspersonal abgibt,
die Eingabe indessen aufgrund eines nicht vom Strafgefangenen zu vertretenden
Umstands verspätet zur Post gegeben wird. Die Fristversäumnis wäre in einem
solchen Fall letztlich auf das Verhalten eines Staatsangestellten
zurückzuführen. Es kann jedoch nicht angehen, dass das Gericht als
Rechtspflegeorgan des Staates ein entsprechendes Verhalten einer im Dienste des
Staates tätigen Person zum Nachteil einer Prozesspartei würdigt (vgl. ZR 96
[1997] Nr. 14 S. 44: Urteil des Kassationsgerichts vom 29. November
1995 zum inhaltlich mit § 11 Abs. 2 VRG übereinstimmenden § 193
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG], der bis Ende 2010
in Kraft war).
2.5 Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Übergabe der Rekursschrift an das
Anstaltspersonal für die Frage der Fristwahrung massgebend ist. Demnach erweist
sich die Rekurserhebung als rechtzeitig, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht
wegen Verspätung nicht auf den Rekurs eingetreten ist. Demzufolge ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung der Justizdirektion vom
30. April 2012 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Neuentscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch über die unentgeltliche
Verfahrensführung neu zu befinden haben.
3.
3.1 Da der
Beschwerdegegner nicht als unterliegend betrachtet und der Vorinstanz aus der
Nichtbeachtung der Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit von Eingaben
Strafgefangener (vgl. E. 2.2) kein Vorwurf gemacht werden kann, sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. § 16 Abs. 1
VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mangels
Notwendigkeit der Vertretung abzuweisen, denn weder der Sachverhalt noch die
sich stellenden Rechtsfragen waren besonders komplex (vgl. § 16 Abs. 2
VRG und Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Der Beschwerdeführer hatte
die Beschwerdeschrift selber verfasst und zog auch nach der Abweisung seines
Gesuchs um Erstreckung der Beschwerdefrist für die Eingabe eines noch zu
bestellenden Rechtsvertreters (Prot. S. 2 f.) keinen solchen bei.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
wird abgewiesen;
und
erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 30. April 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur Neuentscheidung an diese zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 740.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an…