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Geschäftsnummer: VB.2012.00358  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Versetzung ins Arbeitsexternat


Strafvollzug: Übergabe an das Anstaltspersonal zur Fristwahrung Der Beschwerdeführer befindet sich im ordentlichen Strafvollzug und kann seine Postsendungen nicht selber zur Post bringen (E. 2.3). Das Datum der Übergabe des Schreibens an die Post durch das Gefängnispersonal kann deshalb für die Frage der Rechtzeitigkeit von Eingaben Strafgefangener kein taugliches Kriterium sein; vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob das Schreiben vor Ablauf der Frist dem Gefängnispersonal übergeben wurde (E.2.4). Der Beschwerdeführer übergab seine Rekursschrift am letzten Tag der Rekursfrist dem Anstaltspersonal, die Sendung wurde von der Post am Tag darauf abgestempelt. Die Vorinstanz stellte zu Unrecht auf das Datum des Poststempels ab und trat wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein (E.2.5). Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 3.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zum Neuentscheid
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ANSTALTSPERSONAL
GERICHTSKASSE
POSTAUFGABE
POSTSTEMPEL
RECHTZEITIGKEIT
STRAFVOLLZUG
VERSPÄTUNG
Rechtsnormen:
§ 193 GVG
§ 11 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00358

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Justizvollzugsanstalt B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Versetzung ins Arbeitsexternat,

hat sich ergeben:

I.  

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug) wies das Gesuch des in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B im Kanton C befindlichen A um Versetzung ins Arbeitsexternat mit Verfügung vom 22. März 2012 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 23. April 2012 (Poststempel: 24. April 2012) bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Justizdirektion trat mit Verfügung vom 30. April 2012 wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung ab.

III.  

A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 23. Mai 2012 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Überdies ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist. Das Verwaltungsgericht wies letzteres Gesuch mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2012 ab (Prot. S. 2 f.). Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 19. bzw. 22. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Justizvollzug bekräftigte mit Eingabe vom 29. Juni 2012, dass er an seinen Anträgen festhalte. A reichte am 12. Juli sowie am
9. und 15. August 2012 weitere Eingaben ein. Die Justizdirektion und der Justizvollzug verzichteten am 16. bzw. 22. August 2012 auf weitere Ausführungen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage der rechtzeitigen Rekurserhebung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Versetzung ins Arbeitsexternat ist demzufolge nicht einzugehen.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

2.2 Die Verfügung des Justizvollzugs vom 22. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäss von ihm unterzeichnetem Empfangsschein am 23. März 2012 zugestellt. Die Rekursfrist begann demnach am 24. März 2012 zu laufen und endete am Montag, 23. April 2012, denn es gibt im Rekursverfahren keine Gerichtsferien (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N. 13). Würde mit der Vorinstanz auf das Datum des Poststempels (24. April 2012) abgestellt, so erwiese sich der Rekurs demnach als verspätet. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe seine Rekursschrift am 23. Mai (recte: April) 2012 ca. um 14 Uhr an der Zentrale der Justizvollzugsanstalt B abgegeben. Dieser gegenüber habe er darauf bestanden, dass die Rekursschrift zur Bestätigung der rechtzeitigen Abgabe noch am selben Tag an die Sicherheitsdirektion und seine ehemalige Rechtsanwältin gefaxt werde.

2.3 Der Beschwerdeführer befindet sich im ordentlichen Strafvollzug in der JVA B. Demzufolge muss er seine Post dem Anstaltspersonal übergeben und kann sie nicht selbst zur Post bringen. Gemäss den beiden Fax-Sendeberichten, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat, wurde seine Rekursschrift am 23. April 2012 um 15.42 Uhr bzw. 15.44 Uhr an zwei verschiedene Anwaltskanzleien gefaxt. Daraus geht hervor, dass er seine Eingabe am 23. April 2012 – und damit am letzten Tag der Rekursfrist – dem Personal der JVA B übergeben hat. Dies und die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe gegenüber dem Anstaltspersonal darauf bestanden, dass die Rekursschrift zur Bestätigung der rechtzeitigen Abgabe noch am selben Tag an die Sicherheitsdirektion und seine ehemalige Anwältin gefaxt werde, wurde vom Beschwerdegegner nicht bestritten.

2.4 Die Eingabe einer sich im Strafvollzug befindenden Person ist als fristgerecht zu behandeln, wenn sie vor Ablauf der entsprechenden Frist verfasst und dem Anstaltspersonal übergeben worden ist. Die Strafgefangenen können in der Regel ihre Schreiben nicht selbst der Post übergeben, sondern müssen diese dem Personal der Strafanstalt zur Weiterleitung übergeben. Das Datum der Übergabe des Schreibens an die Post durch das Gefängnispersonal kann deshalb für die Frage der Rechtzeitigkeit von Eingaben Strafgefangener kein taugliches Kriterium sein; vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob das Schreiben vor Ablauf der Frist dem Gefängnispersonal übergeben wurde. Es würde zu unbilligen Resultaten führen, wenn ein Strafgefangener die Handlung vor Ablauf der Frist vornimmt und bezüglich der Fristwahrung klare Instruktionen an das Anstaltspersonal abgibt, die Eingabe indessen aufgrund eines nicht vom Strafgefangenen zu vertretenden Umstands verspätet zur Post gegeben wird. Die Fristversäumnis wäre in einem solchen Fall letztlich auf das Verhalten eines Staatsangestellten zurückzuführen. Es kann jedoch nicht angehen, dass das Gericht als Rechtspflegeorgan des Staates ein entsprechendes Verhalten einer im Dienste des Staates tätigen Person zum Nachteil einer Prozesspartei würdigt (vgl. ZR 96 [1997] Nr. 14 S. 44: Urteil des Kassationsgerichts vom 29. November 1995 zum inhaltlich mit § 11 Abs. 2 VRG übereinstimmenden § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG], der bis Ende 2010 in Kraft war).

2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Übergabe der Rekursschrift an das Anstaltspersonal für die Frage der Fristwahrung massgebend ist. Demnach erweist sich die Rekurserhebung als rechtzeitig, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht wegen Verspätung nicht auf den Rekurs eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung der Justizdirektion vom 30. April 2012 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch über die unentgeltliche Verfahrensführung neu zu befinden haben.

3.  

3.1 Da der Beschwerdegegner nicht als unterliegend betrachtet und der Vorinstanz aus der Nichtbeachtung der Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit von Eingaben Strafgefangener (vgl. E. 2.2) kein Vorwurf gemacht werden kann, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mangels Notwendigkeit der Vertretung abzuweisen, denn weder der Sachverhalt noch die sich stellenden Rechtsfragen waren besonders komplex (vgl. § 16 Abs. 2 VRG und Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Der Beschwerdeführer hatte die Beschwerdeschrift selber verfasst und zog auch nach der Abweisung seines Gesuchs um Erstreckung der Beschwerdefrist für die Eingabe eines noch zu bestellenden Rechtsvertreters (Prot. S. 2 f.) keinen solchen bei.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. April 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuentscheidung an diese zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    240.--     Zustellkosten,
Fr.    740.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…