{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00360_2013-01-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212558&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f8491717a70a7cc415977eb3e8def701"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2012.00360"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.01.2013  VB.2012.00360"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.01.2013  VB.2012.00360"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.01.2013  VB.2012.00360"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnk\u00fcrzung | Die Arbeitszeit von Lehrpersonen ergibt sich durch die ordnungsgem\u00e4sse Erf\u00fcllung der Unterrichtsverpflichtung und der weiteren Berufspflichten sowie durch die obligatorische und freiwillige Weiterbildung. Sie l\u00e4sst sich in Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit unterteilen, wobei f\u00fcr Erstere grunds\u00e4tzlich eine Anwesenheitspflicht gilt (E. 2.1). Nach \u00a7 52 Abs. 1 PV gilt die f\u00fcr die personalrechtliche Mitwirkung aufgewendete Zeit als Arbeitszeit. Daraus ergibt sich indes kein Anspruch, die Mitwirkungsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt auszu\u00fcben; ein solcher Anspruch besteht nur, wenn daf\u00fcr zwingende Gr\u00fcnde vorliegen (E. 2.2). Will eine Lehrperson besagte Mitwirkungsrechte w\u00e4hrend der Unterrichtszeit aus\u00fcben, bedarf sie daf\u00fcr einer Bewilligung; diese wurde im vorliegenden Fall zu Recht verweigert. Kommt die Lehrperson ihrer Unterrichtsverpflichtung dennoch nicht nach, kann ihr Lohn im entsprechenden Umfang gek\u00fcrzt werden (E. 2.3). Eine w\u00e4hrend der Unterrichtszeit abgehaltene Personalversammlung, an welcher in erster Linie personalrechtliche Massnahmen bzw. die Umsetzung einer Resolution der Personalverb\u00e4nde diskutiert werden, stellt keine Aus\u00fcbung personalrechtlicher Mitwirkungsrechte, sondern eine streik\u00e4hnliche Protestaktion dar. Daf\u00fcr kann der Lohn im Umfang der nicht erbrachten Arbeitsleistung gek\u00fcrzt werden (E. 3).  Werden gleiche Sachverhalte durch unterschiedliche Beh\u00f6rden bzw. Gemeinwesen unterschiedlich beurteilt, liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor (E. 4.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:46:59", "Checksum": "9683420d9be7976cac2cbee6fae511c6"}