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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2012.00361
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
1. A,
2. B, wohnhaft in X,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger von Z, reiste im
November 2007 in die Schweiz ein, wo ihm mit Verfügung des Bundesamts für
Migration vom 11. Januar 2010 Asyl gewährt wurde. In der Folge wurde ihm
eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, zuletzt verlängert
mit Gültigkeit bis zum 8. November 2012. Am 9. Oktober 2010 heiratete
A in X die 1987 geborene, ebenfalls aus Z stammende B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich das von A und B (je) eingereichte Gesuch um Bewilligung der
Einreise der Letztgenannten zum Verbleib beim Erstgenannten ab. Zur Begründung
gab es im Wesentlichen an, A, welcher selber seit seiner Einreise in
erheblichem Masse von der Sozialhilfe unterstützt werde, verfüge nicht über die
nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau
zu finanzieren.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den von A und B dagegen
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 11. Mai 2012 ab, im Wesentlichen aus
den gleichen Gründen wie das Migrationsamt.
III.
Am 1. Juni 2012 liessen A und B beim
Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen, mit welcher die Aufhebung des
Rekursentscheids und eine Einreisebewilligung für Letztgenannte zum Verbleib
bei ihrem Ehemann unter Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion
beantragt werden. Im Weiteren wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die Sicherheitsdirektion liess sich am 15./18. Juni
2012 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Migrationsamt
verzichtet stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Angefochten ist der verfahrensabschliessende
Rekursentscheid einer kantonalen Direktion über eine Anordnung, welche unter
keine der in §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) genannten Ausnahmen fällt, womit das Verwaltungsgericht
zuständig ist (§ 41 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
und 3 Satz 1, § 19a Abs. 1 sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Als
anerkannter Flüchtling, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer
das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gestützt auf Art. 60
AsylG besitzt er einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Abs. 1) sowie, nach fünfjährigem rechtmässigem Aufenthalt –
längerfristige Freiheitsstrafen bzw. erhebliche Verstösse gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung vorbehalten – auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 2;
vgl. BGE 127 II 177 E. 2a). Im Übrigen richtet sich die
Rechtsstellung von Flüchtlingen – besondere Bestimmungen, namentlich des
Asylgesetzes und des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30),
vorbehalten – nach dem für Ausländer geltenden Recht (Art. 58 AsylG).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer, wiewohl er ausländerrechtlich lediglich eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt und die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (noch) nicht erfüllt, mit Blick auf seine
Rechtsstellung als Flüchtling, welchem Asyl gewährt wurde, über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e;
BGr, 15. März 2012, 2C_31/2012, E. 1.1). Der Nachzug der Ehefrau in
die Schweiz ist deshalb unter den gleich günstigen Bedingungen möglich, wie
dies bezüglich anderer Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der
Schweiz der Fall wäre. Zum Vornherein keine Anspruchsgrundlage zu vermitteln
vermag vorliegend die Bestimmung zum Einbezug ins Familienasyl (Art. 51
AsylG): Zum einen wären entsprechend gelagerte Ansprüche nicht im
ausländerrechtlichen Verfahren der Kantone, sondern vor den Asylbehörden des
Bundes geltend zu machen. Zum anderen käme die Bestimmung vorliegend – soweit
darin eine lex specialis gegenüber den Nachzugsbestimmungen des allgemeinen
Ausländerrechts erblickt würde – nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ohnehin nicht zum Tragen, da sich der Beschwerdeführer erst nach seiner
Ausreise aus dem Herkunftsstaat verheiratet hat und es mithin an der
Voraussetzung einer vorbestehenden, durch Flucht getrennten Lebensgemeinschaft
gebricht (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG; BVGr, 13. Dezember
2011, E-1946/2007, E. 3.4 f., mit Hinweisen, auch zur diesbezüglichen
Praxis der vormaligen Asylrekurskommission). Ein Nachzugsanspruch kann sich
mithin für die Beschwerdeführenden einzig nach Massgabe von Art. 42 ff.
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) bzw. des
in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten
Rechts auf Achtung des Familienlebens ergeben.
2.2 Gemäss Art. 44
AuG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die in
lit. a–c genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als die
Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizern und
Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AuG) räumt die
vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden
vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 S.
287 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug
des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre
Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende
Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 137 I
284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1, 126 II 425
E. 2a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Wie aufgezeigt
wurde, besitzt der Beschwerdeführer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (oben
2.1), und die Beschwerdeführenden bezwecken mit ihrem Nachzugsgesuch, die
rechtlichen Voraussetzungen für ein eheliches Zusammenleben in der Schweiz zu
schaffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe allein aus fremdenpolizeilichen
Gründen eingegangen oder anderweitig nicht gültig zustande gekommen sein könnte
(vgl. insbesondere die Hinweise im flankierenden Bericht der
Schweizerischen Botschaft für X und Z vom 5. Dezember 2010), liegen nach
derzeitigem Kenntnisstand nicht vor.
Hat die in der Schweiz anwesende Person – wie hier – einen
Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes
Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich deshalb gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen
Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur
pflichtgemäss nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden,
sondern sie dürfen den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche
Gründe liegen – abgesehen von den auch in derartigen Konstellationen zu
beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51 Abs. 2 AuG –
regelmässig dann vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44
AuG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt sind (vgl. zum
Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
2.3 Das
Bundesgericht hat in BGE 137 I 284 E. 2.7 die Voraussetzungen im Einzelnen
benannt, unter denen bei einem Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht
gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf
Nachzug der minderjährigen Kinder gegeben ist. Es sind dies im Wesentlichen die
in Art. 44 lit. a–c AuG für die ermessensweise Bewilligung des
Nachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung vorgesehenen Bedingungen sowie
die Einhaltung der Nachzugsfristen (bzw. das Vorliegen wichtiger familiärer
Gründe bei verstrichener Frist) gemäss Art. 47 AuG; sodann darf die Wahrnehmung
des Anspruches nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund
nach Art. 62 AuG vorliegen. Entsprechend setzt ein Anspruch auf Nachzug
auch bei gefestigtem Aufenthaltsrecht des hier anwesenden Ausländers voraus,
dass die nachzuziehende Person nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44
lit. c AuG). Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung
der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die sogenannte Kernfamilie, das
heisst – gleichermassen – die Beziehung der Eltern (oder Elternteile) mit ihren
minderjährigen Kindern wie auch die Gemeinschaft der Ehegatten untereinander (vgl. BGE 137
I 113 E. 6.1 mit Hinweisen). Insofern ist davon auszugehen, dass für den
Ehegattennachzug die erwähnten, vom Bundesgericht für den Nachzug minderjähriger
Kinder genannten Voraussetzungen in analoger Weise zum Tragen kommen und auch
der Anspruch auf Ehegattennachzug davon abhängt, dass der nachzuziehende Gatte
nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass
selbst der gesetzliche Anspruch auf Nachzug des Ehegatten einer Person mit
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG) grundsätzlich unter
dem Vorbehalt steht, dass die betreffende Person nicht auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62
lit. e AuG; vgl. etwa BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010,
E. 2). Das Bundesgericht hat denn auch klargestellt, dass es nicht angehen
würde, einem Ausländer mit blosser Aufenthaltsbewilligung (mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht), welcher landesrechtlich keinen Nachzugsanspruch besitzt, den
Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK zu bewilligen, ohne dass die
gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 42 ff. AuG, insbesondere
jene – als nicht EMRK-widrig erachteten (BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293) –
von Art. 44 AuG, erfüllt wären. Im Übrigen fänden sich die Voraussetzungen
einer bedarfsgerechten Wohnung sowie des Fehlens von Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 44
lit. b und c AuG) in den Familiennachzugsbestimmungen der meisten
Konventionsstaaten (BGr, 20. Mai 2010, 2C_508/2009, E. 4.2 – 2. März
2012, 2C_752/2011, E. 4.2 – 13. März 2012, 2C_576/2011, E. 3.2).
2.4 Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling mit Asyl über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, womit sich die Beschwerdeführenden
im Hinblick auf den anbegehrten Nachzug der Ehefrau auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV berufen können. Der betreffende Anspruch setzt jedoch voraus,
dass die Voraussetzungen von Art. 42 ff. AuG, insbesondere jene von Art. 44
(nebst Art. 47 und Art. 51 Abs. 2) AuG, erfüllt sind.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden
machen vorweg geltend, anerkannte Flüchtlinge mit Asyl seien in Bezug auf den Familiennachzug
und die notwendigen finanziellen Mittel nicht gleich wie andere Ausländer zu
behandeln: Anders als nach Art. 44 AuG genüge es nicht, dass eine
Fürsorgeabhängigkeit bestehe, sondern die Verweigerung des Nachzugs komme erst
in Frage, wenn – wie dies beim Nachzug durch niedergelassene Personen gemäss Art. 43
AuG der Fall sei – von einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit
ausgegangen werden müsse. Sie stützen sich dabei auf einen noch unter dem
Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.)
ergangenen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 122 II 1, insbesondere
E. 3a) sowie eine angebliche, entsprechend gelagerte Rechtsprechung des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau (9. Juni 2011,
1-BE.2011.22).
3.2 Das
Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – bis anhin nicht dazu geäussert,
wie die (negative) Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG, wonach der
nachzuziehende ausländische Ehegatte bzw. die ledigen minderjährigen Kinder
"nicht auf Sozialhilfe angewiesen" sein dürfen, im Einzelnen auszulegen
ist, wenn es sich beim nachziehenden Ausländer um einen Aufenthaltsberechtigten
mit gefestigtem Aufenthaltsrecht handelt. Zum einen definierte es die
Voraussetzungen für einen Nachzug von minderjährigen Kindern durch einen
Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in BGE 137 I 284 zwar in Anlehnung
an die betreffenden Voraussetzungen des Nachzugs von Niedergelassenen, wo die
Sozialhilfeabhängigkeit als (sprachlich im Wesentlichen identisch abgefasster)
Widerrufsgrund (Art. 62 lit. e AuG) den Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1
AuG zum Erlöschen bringt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG), was es
nahelegen würde, die betreffende Rechtsprechung zu Art. 62 lit. e AuG
in gleicher Weise auch im Rahmen von Art. 44 lit. c AuG anzuwenden.
Andererseits spricht das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 44
lit. b und c AuG (bedarfsgerechte Wohnung und fehlende
Sozialhilfeabhängigkeit) von Zusatzbedingungen (bzw. "conditions
supplémentaires"), welche für den Nachzug von Angehörigen mit blosser
(gefestigter) Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein müssten (vgl. BGE 137 I
284 E. 2.3.2; BGr, 2. August 2012, 2C_247/2012, E. 3.2), was
allenfalls den Schluss zuliesse, das Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit
würde in diesem Zusammenhang strenger gehandhabt, indem beispielsweise bereits
die Möglichkeit eines Sozialhilfebezugs von untergeordneter Höhe und über bloss
kurze Dauer zum Anlass für eine Verweigerung des Nachzugs genommen werden
könnte, wie dies (ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 8 EMRK) im
behördlichen Ermessensbereich von Art. 44 AuG grundsätzlich möglich wäre.
3.3 Unklarheit
besteht ferner darüber, inwieweit eine drohende oder tatsächliche Sozialhilfeabhängigkeit
im Besonderen dem Nachzug in vorliegender Konstellation entgegengehalten werden
kann (vgl. unlängst den Hinweis im unentgeltliche Prozessführung betreffenden
Fall BGr, 15. März 2012, 2C_31/2012, E. 2.2). Dabei ist zunächst in Bezug
auf den eigenen Status des anerkannten Flüchtlings vorauszuschicken, dass ein
Widerruf des Asyls (Art. 63 Abs. 2 AsylG) bzw. eine Ausweisung (Art. 65
AsylG) nur bei Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit oder bei
besonders verwerflichen strafbaren Handlungen bzw. schwerwiegender Verletzung
der öffentlichen Ordnung in Frage kommt (vgl. BGE 135 II 110; BGr,
6. Juni 2012, 2C_833/2011, E. 2.2), nicht jedoch allein wegen Fürsorgeabhängigkeit;
ebenso wenig dürfte dem anerkannten Flüchtling bloss deswegen die Niederlassungsbewilligung
verweigert werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a und b AsylG;
BGE 127 II 177 E. 3b). Insofern kann es nach der Rechtsprechung auf die
finanzielle Situation des Ausländers, welchem Asyl gewährt wurde, nicht
unmittelbar ankommen. Bringt hingegen der Nachzug eines Familienangehörigen,
welcher seinerseits weder selber als Flüchtling anerkannt noch ins Familienasyl
eingeschlossen wurde, die Gefahr von Sozialhilfeabhängigkeit dieser nachzuziehenden
Person mit sich, kann es sich gestützt auf das nationale (hier zur Anwendung
kommende allgemeine Ausländer-)Recht rechtfertigen, von der Erteilung der
entsprechenden Anwesenheitsbewilligungen an diese abzusehen (vgl. BGE 122
II 1 E. 3c S. 8). Das Bundesgericht hat im vorgenannten Entscheid zwar
vorausgeschickt, das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko einer
zusätzlichen Belastung zu bewahren, könne höchstens dann, wenn es als sehr
schwerwiegend gewichtet werden müsse, dazu beitragen, eine massive Erschwerung
oder gar Verunmöglichung des Familienlebens zu rechtfertigen, zumal die Schweiz
auch diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung zu tragen hätte
(E. 3a). In der Folge hat das Bundesgericht jedoch auf jene Kriterien
Bezug genommen, welche für die Verweigerung eines auf Art. 17 Abs. 2
ANAG (Nachzug durch einen Ausländer mit Niederlassungsbewilligung) gestützten
Familiennachzugs aus finanziellen Gründen gelten, d.h. vorausgesetzt, dass im
Sinne des damaligen Ausweisungsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. d
ANAG die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
besteht (E. 3c S. 8 f.). Im Ergebnis hat es im damals zu
beurteilenden Fall die mit dem Nachzug verbundene Gefahr einer zusätzlichen
Belastung der öffentlichen Fürsorge als durch die erhöhte Chance, dass der
nachgezogene Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielen und damit die bestehende Fürsorgeabhängigkeit
selbst des nachziehenden Gatten sogar vermindern könnte, ausgeglichen erkannt;
dies vor dem Hintergrund, dass es dem Ehepaar nicht möglich bzw. zumutbar war,
die Ehe in der Heimat eines der Gatten zu leben (E. 3e).
Insofern erscheint es nach dieser Rechtsprechung nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
zur Anwendung zu bringen, wenn es sich bei der einen in einen Ehegattennachzugsfall
involvierten Person um einen Flüchtling handelt, welchem in der Schweiz Asyl
gewährt wurde. Dafür spricht auch der gesetzliche Rahmen, welcher die
Rechtsstellung des Flüchtlings in der Schweiz absteckt: Mit der Regelung des
sogenannten Familienasyls (Art. 51 AsylG) hat der Gesetzgeber eine
spezifische Anspruchsnorm geschaffen, welche dem anerkannten Flüchtling die
Familienzusammenführung in besonderer Weise (durch Einbezug von Familienangehörigen
in dessen Asyl) gestattet. Darüber hinaus finden sich jedoch weder im
Asylgesetz noch in der Flüchtlingskonvention Bestimmungen, welche eine
privilegierte Behandlung von Nachzugsgesuchen anerkannter Flüchtlinge gebieten
würde, womit der Verweis von Art. 58 AsylG auf das allgemeine
Ausländerrecht zum Tragen kommt. In der Literatur wird unter Bezugnahme auf die
Flüchtlingskonvention (im Sinne einer Richtschnur) die Auffassung vertreten, anerkannte
Fl ¿htlinge genössen im Allgemeinen eine bevorzugte Rechtsstellung und seien
generell mindestens so gut zu behandeln wie die bestgestellten Ausländer,
allenfalls sogar den Schweizer Bürgern gleichzustellen (vgl. etwa Walter
Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 521 ff., Rz. 11.46; Schweizerische Flüchtlingshilfe
[Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009,
S. 301 f.). Wie bereits erwähnt wurde, vermöchte eine Sozialhilfeabhängigkeit
auch den Anspruch auf Nachzug des Ehegatten von niedergelassenen Personen (Art. 43
Abs. 1 AuG) zum Erlöschen zu bringen (Art. 51 Abs. 2 lit. b
in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG). Selbst wenn Flüchtlinge mit
Asyl diesbezüglich Schweizern mit ausländischen Ehegatten gleichgestellt
würden, könnte der anbegehrte Nachzug, soweit dieser eine dauerhafte und
erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit mit sich bringen würde, am erwähnten
Kriterium scheitern (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1
lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Es ist nicht
einzusehen, weshalb Flüchtlinge mit Asyl in Bezug auf den Nachzug von Ehegatten
(soweit Letztere die Voraussetzungen für einen Einbezug ins Familienasyl nicht
erfüllen) in dieser Hinsicht besser zu stellen wären als Schweizer Bürger und
eine allfällige, durch den Nachzug induzierte (erhöhte) Sozialhilfeabhängigkeit
zum Vornherein unbeachtlich bleiben müsste. Sowohl dem Schweizer Ehegatten wie
auch dem anerkannten Flüchtling ist es in der Regel nicht unbesehen zumutbar,
die Ehe im Ausland zu leben (wobei dies bei Flüchtlingen nur für das Fluchtland
selber, nicht jedoch zwingend auch für Drittstaaten gelten muss), weshalb
insofern ohne weiteres von vergleichbaren Verhältnissen ausgegangen werden
kann, welche nicht grundsätzlich einer differenzierten Behandlung der beiden
Nachzugskonstellationen rufen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der
asylrechtlichen Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft der Verweigerung des
Ehegattennachzugs wegen Sozialhilfeabhängigkeit nicht entgegensteht; andernfalls
hätte der Nachzug (bzw. in jenem Zusammenhang der Einbezug des Ehegatten in die
Flüchtlingseigenschaft) auch den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nicht aus
diesem Grund verwehrt werden dürfen, was aber gängiger Praxis entspricht (so
unter Hinweis auf Art. 85 Abs. 7 AuG in Verbindung mit Art. 51
AsylG etwa BVGr, 14. Mai 2012, E-2745/2011, E. 4.1 und 4.4).
Inwieweit – unabhängig von einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft – allein
der Asylstatus eine entsprechende, vom Gesetz nicht vorgesehene und mit weitreichenden
Konsequenzen für die öffentlichen Haushalte von Kanton und Gemeinden verbundene
Besserstellung gebieten würde, ist erst recht nicht ersichtlich.
3.4 Mit Blick
auf das Ausgeführte ist davon auszugehen, dass eine Verweigerung des in Bezug
auf einen anerkannten Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung anbegehrten Ehegattennachzugs
wegen Fürsorgeabhängigkeit jedenfalls zumindest dann als gerechtfertigt erscheint,
wenn von der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit als Folge des beantragten Nachzugs auszugehen ist und
sich die streitige Verweigerung im Rahmen der Einzelfallprüfung bzw.
Güterabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGE 137 I 284 E. 2.1) als
verhältnismässig erweist. Die betreffende Voraussetzung von Art. 44
lit. c AuG ist insofern in derartigen Nachzugskonstellationen in diesem
Lichte auszulegen (so bereits im Ergebnis VGr, 22. August 2012,
VB.2012.281, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.
4.1 Erforderlich
für die Verweigerung des anbegehrten Nachzugs ist analog den betreffenden
Widerrufsgründen von Art. 62 lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit (vgl. BGr,
15. März 2012, 2C_31/2012, E. 2.2; zum analogen altrechtlichen
Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG BGE 119 Ib 81 E. 2d
S. 87, 125 II 633 E 3c S. 641). Für die Beurteilung der Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit ist dabei von den aktuellen Verhältnissen
auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere
Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier
anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen
(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen des Angehörigen,
der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem
Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen
konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf
mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGE
122 II 1 E. 3 S. 8 f.; BGr, 13. Februar 2009, 2C_452/2008,
E. 2, und 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1).
4.2 Der
Beschwerdeführer, welchem im Januar 2010 in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
musste nach den Feststellungen der Vorinstanz seit diesem Zeitpunkt bis März
2011 vollumfänglich (im Umfang von insgesamt rund Fr. 61'000.-) von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Mit der Vorinstanz ist ihm zugutezuhalten, dass
er sich offensichtlich ernsthaft um Integration bemüht hat: So hat er
verschiedene Deutschkurse besucht und an einem Beschäftigungsprogramm
teilgenommen. Seit Januar 2012 geht er im Rahmen eines Bildungs-,
Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogrammes einer befristeten Tätigkeit
nach. Trotz ernsthafter Bemühungen vermochte er jedoch bis anhin im freien
Arbeitsmarkt nicht Fuss zu fassen und muss nach wie vor von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Auch in der Beschwerdeschrift wird lediglich darauf
hingewiesen, der Beschwerdeführer sei "sehr bemüht", eine Arbeitsstelle
zu finden. Dass er in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle wird antreten können
oder zumindest in Aussicht hätte, geschweige denn eine solche, welche es seiner
nachzuziehenden Ehefrau (und vorliegender Beschwerdeführerin) erlauben würde,
ohne namhaften Zuschuss von Mitteln der öffentlichen Hand in der Schweiz leben
zu können, wird indessen nicht dargetan. Die Beschwerdeführenden stellen im
Übrigen auch nicht in Abrede, dass – wie die Vorinstanz annimmt – die
Beschwerdeführerin mangels Sprachkenntnissen vorerst kaum Aussicht hätte, in
der Schweiz eine eigene Arbeitsstelle zu finden, und insofern – wenn nicht
durch ihren Gatten – vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt werden müsste.
Mit dem angefochtenen Entscheid ist damit im Hinblick auf den anbegehrten
Nachzug von einer aktuell drohenden Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, welche
angesichts der Tatsache, dass keiner der beiden Ehegatten auch nur im Ansatz
eine konkrete Verdienstmöglichkeit nachzuweisen vermag, im vorliegenden Zeitpunkt
auch als erheblich und fortgesetzt zu betrachten ist. Damit besteht ein
gewichtiges öffentliches Interesse daran, den anbegehrten Nachzug zu verweigern.
4.3 Die
Verweigerung des streitigen Nachzugs erweist sich sodann auch als verhältnismässig.
Es kann offenbleiben, inwieweit es den aus Z stammenden Beschwerdeführenden möglich
wäre, ihre Ehe im Nachbarstaat X, wo die Beschwerdeführerin lebt und wohin sich
der Beschwerdeführer auch zur Eingehung der Ehe begeben hat, unter zumutbaren
Bedingungen zu leben. Als seit Januar 2010 anerkannter Flüchtling hat der
Beschwerdeführer erst sei kürzerem die Möglichkeit, sich beruflich zu integrieren,
und er steht damit erst am Anfang eine solchen Prozesses. Setzt er seine
Bemühungen fort und gelingt es ihm, beruflich Fuss zu fassen und aus eigener
Kraft das erforderliche Einkommen zu erzielen, lässt sich zu diesem Zeitpunkt
erneut um Nachzug ersuchen. Die Verweigerung des Ehegattennachzugs zum jetzigen
Zeitpunkt erfolgt insofern nicht ein für alle Mal. Im Übrigen erscheint die
Beeinträchtigung des Ehelebens auch insofern hinnehmbar, als die Ehe erst zu
einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als sich der Beschwerdeführer bereits in der
Schweiz aufhielt, ohne ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen, während
die Beschwerdeführerin in X lebte. Es musste den Ehegatten insofern bewusst
sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres bzw. von Beginn weg in der Schweiz
würden leben können.
4.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, und
zwar zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung füreinander (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).
Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2
VRG).
5.2 Die Beschwerdeführenden
ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen,
auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die
Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,
deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer, welcher weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt
werden muss, als mittellos anzusehen ist. Aufgrund der gesamten Umstände ist
die Mittellosigkeit auch bei der Beschwerdeführerin zu vermuten. Die Beschwerde
war sodann nicht offensichtlich aussichtslos. Aufgrund der Komplexität der
Materie waren die Beschwerdeführenden auf den Beizug einer Rechtsvertretung
angewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
demzufolge gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres
Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Zur
Festlegung von dessen Entschädigung ist nach § 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
(LS 175.252) vorzugehen.
Es gilt die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der eine unentgeltliche Rechtspflege und/oder -vertretung gewährt
wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113
ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss die Kammer:
1. Den Beschwerdeführenden wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von C
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Dem Vertreter der Beschwerdeführenden läuft eine
nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn
der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung an …