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Geschäftsnummer: VB.2012.00361  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.12.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Zuständigkeit (E. 1). Der Beschwerdeführer verfügt als anerkannter Flüchtling, obwohl er lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (E. 2.1). Die Beschwerdeführenden können sich grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen (E. 2.2). Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 42 ff. AuG, insbesondere jene von Art. 44 AuG, erfüllt sind (E. 2.4). Eine Verweigerung des in Bezug auf einen anerkannten Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung anbegehrten Ehegattennachzugs erscheint jedenfalls zumindest dann als gerechtfertigt, wenn von der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit als Folge des beantragten Nachzuges auszugehen ist und sich die streitige Verweigerung im Rahmen der Einzelfallprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismässig erweist (E. 3.4), was vorliegend zu bejahen ist (E. 4.3). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
FLÜCHTLING
GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 44 lit. c AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Zus. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00361

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B, wohnhaft in X,

 

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger von Z, reiste im November 2007 in die Schweiz ein, wo ihm mit Verfügung des Bundesamts für Migration vom 11. Januar 2010 Asyl gewährt wurde. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, zuletzt verlängert mit Gültigkeit bis zum 8. November 2012. Am 9. Oktober 2010 heiratete A in X die 1987 geborene, ebenfalls aus Z stammende B.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das von A und B (je) eingereichte Gesuch um Bewilligung der Einreise der Letztgenannten zum Verbleib beim Erstgenannten ab. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an, A, welcher selber seit seiner Einreise in erheblichem Masse von der Sozialhilfe unterstützt werde, verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu finanzieren.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den von A und B dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 11. Mai 2012 ab, im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie das Migrationsamt.

III.  

Am 1. Juni 2012 liessen A und B beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen, mit welcher die Aufhebung des Rekursentscheids und eine Einreisebewilligung für Letztgenannte zum Verbleib bei ihrem Ehemann unter Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion beantragt werden. Im Weiteren wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Die Sicherheitsdirektion liess sich am 15./18. Juni 2012 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Migrationsamt verzichtet stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Angefochten ist der verfahrensabschliessende Rekursentscheid einer kantonalen Direktion über eine Anordnung, welche unter keine der in §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) genannten Ausnahmen fällt, womit das Verwaltungsgericht zuständig ist (§ 41 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 19a Abs. 1 sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Als anerkannter Flüchtling, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gestützt auf Art. 60 AsylG besitzt er einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1) sowie, nach fünfjährigem rechtmässigem Aufenthalt – längerfristige Freiheitsstrafen bzw. erhebliche Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbehalten – auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 2; vgl. BGE 127 II 177 E. 2a). Im Übrigen richtet sich die Rechtsstellung von Flüchtlingen – besondere Bestimmungen, namentlich des Asylgesetzes und des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30), vorbehalten – nach dem für Ausländer geltenden Recht (Art. 58 AsylG).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wiewohl er ausländerrechtlich lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (noch) nicht erfüllt, mit Blick auf seine Rechtsstellung als Flüchtling, welchem Asyl gewährt wurde, über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e; BGr, 15. März 2012, 2C_31/2012, E. 1.1). Der Nachzug der Ehefrau in die Schweiz ist deshalb unter den gleich günstigen Bedingungen möglich, wie dies bezüglich anderer Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz der Fall wäre. Zum Vornherein keine Anspruchsgrundlage zu vermitteln vermag vorliegend die Bestimmung zum Einbezug ins Familienasyl (Art. 51 AsylG): Zum einen wären entsprechend gelagerte Ansprüche nicht im ausländerrechtlichen Verfahren der Kantone, sondern vor den Asylbehörden des Bundes geltend zu machen. Zum anderen käme die Bestimmung vorliegend – soweit darin eine lex specialis gegenüber den Nachzugsbestimmungen des allgemeinen Ausländerrechts erblickt würde – nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin nicht zum Tragen, da sich der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat verheiratet hat und es mithin an der Voraussetzung einer vorbestehenden, durch Flucht getrennten Lebensgemeinschaft gebricht (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG; BVGr, 13. Dezember 2011, E-1946/2007, E. 3.4 f., mit Hinweisen, auch zur diesbezüglichen Praxis der vormaligen Asylrekurskommission). Ein Nachzugsanspruch kann sich mithin für die Beschwerdeführenden einzig nach Massgabe von Art. 42 ff. des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) bzw. des in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens ergeben.

2.2 Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die in lit. a–c genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AuG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 S. 287 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1, 126 II 425 E. 2a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Wie aufgezeigt wurde, besitzt der Beschwerdeführer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (oben 2.1), und die Beschwerdeführenden bezwecken mit ihrem Nachzugsgesuch, die rechtlichen Voraussetzungen für ein eheliches Zusammenleben in der Schweiz zu schaffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe allein aus fremdenpolizeilichen Gründen eingegangen oder anderweitig nicht gültig zustande gekommen sein könnte (vgl. insbesondere die Hinweise im flankierenden Bericht der Schweizerischen Botschaft für X und Z vom 5. Dezember 2010), liegen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor.

Hat die in der Schweiz anwesende Person – wie hier – einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich deshalb gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur pflichtgemäss nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern sie dürfen den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen – abgesehen von den auch in derartigen Konstellationen zu beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51 Abs. 2 AuG – regelmässig dann vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

2.3 Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 284 E. 2.7 die Voraussetzungen im Einzelnen benannt, unter denen bei einem Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Nachzug der minderjährigen Kinder gegeben ist. Es sind dies im Wesentlichen die in Art. 44 lit. a–c AuG für die ermessensweise Bewilligung des Nachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung vorgesehenen Bedingungen sowie die Einhaltung der Nachzugsfristen (bzw. das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bei verstrichener Frist) gemäss Art. 47 AuG; sodann darf die Wahrnehmung des Anspruches nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegen. Entsprechend setzt ein Anspruch auf Nachzug auch bei gefestigtem Aufenthaltsrecht des hier anwesenden Ausländers voraus, dass die nachzuziehende Person nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44 lit. c AuG). Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die sogenannte Kernfamilie, das heisst – gleichermassen – die Beziehung der Eltern (oder Elternteile) mit ihren minderjährigen Kindern wie auch die Gemeinschaft der Ehegatten untereinander (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.1 mit Hinweisen). Insofern ist davon auszugehen, dass für den Ehegattennachzug die erwähnten, vom Bundesgericht für den Nachzug minderjähriger Kinder genannten Voraussetzungen in analoger Weise zum Tragen kommen und auch der Anspruch auf Ehegattennachzug davon abhängt, dass der nachzuziehende Gatte nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst der gesetzliche Anspruch auf Nachzug des Ehegatten einer Person mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG) grundsätzlich unter dem Vorbehalt steht, dass die betreffende Person nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG; vgl. etwa BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2). Das Bundesgericht hat denn auch klargestellt, dass es nicht angehen würde, einem Ausländer mit blosser Aufenthaltsbewilligung (mit gefestigtem Aufenthaltsrecht), welcher landesrechtlich keinen Nachzugsanspruch besitzt, den Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK zu bewilligen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 42 ff. AuG, insbesondere jene – als nicht EMRK-widrig erachteten (BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293) – von Art. 44 AuG, erfüllt wären. Im Übrigen fänden sich die Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnung sowie des Fehlens von Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 44 lit. b und c AuG) in den Familiennachzugsbestimmungen der meisten Konventionsstaaten (BGr, 20. Mai 2010, 2C_508/2009, E. 4.2 – 2. März 2012, 2C_752/2011, E. 4.2 – 13. März 2012, 2C_576/2011, E. 3.2).

2.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling mit Asyl über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, womit sich die Beschwerdeführenden im Hinblick auf den anbegehrten Nachzug der Ehefrau auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen können. Der betreffende Anspruch setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 42 ff. AuG, insbesondere jene von Art. 44 (nebst Art. 47 und Art. 51 Abs. 2) AuG, erfüllt sind.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machen vorweg geltend, anerkannte Flüchtlinge mit Asyl seien in Bezug auf den Familiennachzug und die notwendigen finanziellen Mittel nicht gleich wie andere Ausländer zu behandeln: Anders als nach Art. 44 AuG genüge es nicht, dass eine Fürsorgeabhängigkeit bestehe, sondern die Verweigerung des Nachzugs komme erst in Frage, wenn – wie dies beim Nachzug durch niedergelassene Personen gemäss Art. 43 AuG der Fall sei – von einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit ausgegangen werden müsse. Sie stützen sich dabei auf einen noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.) ergangenen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 122 II 1, insbesondere E. 3a) sowie eine angebliche, entsprechend gelagerte Rechtsprechung des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau (9. Juni 2011, 1-BE.2011.22).

3.2 Das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – bis anhin nicht dazu geäussert, wie die (negative) Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG, wonach der nachzuziehende ausländische Ehegatte bzw. die ledigen minderjährigen Kinder "nicht auf Sozialhilfe angewiesen" sein dürfen, im Einzelnen auszulegen ist, wenn es sich beim nachziehenden Ausländer um einen Aufenthaltsberechtigten mit gefestigtem Aufenthaltsrecht handelt. Zum einen definierte es die Voraussetzungen für einen Nachzug von minderjährigen Kindern durch einen Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in BGE 137 I 284 zwar in Anlehnung an die betreffenden Voraussetzungen des Nachzugs von Niedergelassenen, wo die Sozialhilfeabhängigkeit als (sprachlich im Wesentlichen identisch abgefasster) Widerrufsgrund (Art. 62 lit. e AuG) den Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG zum Erlöschen bringt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG), was es nahelegen würde, die betreffende Rechtsprechung zu Art. 62 lit. e AuG in gleicher Weise auch im Rahmen von Art. 44 lit. c AuG anzuwenden. Andererseits spricht das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 44 lit. b und c AuG (bedarfsgerechte Wohnung und fehlende Sozialhilfeabhängigkeit) von Zusatzbedingungen (bzw. "conditions supplémentaires"), welche für den Nachzug von Angehörigen mit blosser (gefestigter) Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein müssten (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.2; BGr, 2. August 2012, 2C_247/2012, E. 3.2), was allenfalls den Schluss zuliesse, das Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit würde in diesem Zusammenhang strenger gehandhabt, indem beispielsweise bereits die Möglichkeit eines Sozialhilfebezugs von untergeordneter Höhe und über bloss kurze Dauer zum Anlass für eine Verweigerung des Nachzugs genommen werden könnte, wie dies (ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 8 EMRK) im behördlichen Ermessensbereich von Art. 44 AuG grundsätzlich möglich wäre.

3.3 Unklarheit besteht ferner darüber, inwieweit eine drohende oder tatsächliche Sozialhilfeabhängigkeit im Besonderen dem Nachzug in vorliegender Konstellation entgegengehalten werden kann (vgl. unlängst den Hinweis im unentgeltliche Prozessführung betreffenden Fall BGr, 15. März 2012, 2C_31/2012, E. 2.2). Dabei ist zunächst in Bezug auf den eigenen Status des anerkannten Flüchtlings vorauszuschicken, dass ein Widerruf des Asyls (Art. 63 Abs. 2 AsylG) bzw. eine Ausweisung (Art. 65 AsylG) nur bei Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit oder bei besonders verwerflichen strafbaren Handlungen bzw. schwerwiegender Verletzung der öffentlichen Ordnung in Frage kommt (vgl. BGE 135 II 110; BGr, 6. Juni 2012, 2C_833/2011, E. 2.2), nicht jedoch allein wegen Fürsorgeabhängigkeit; ebenso wenig dürfte dem anerkannten Flüchtling bloss deswegen die Niederlassungsbewilligung verweigert werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a und b AsylG; BGE 127 II 177 E. 3b). Insofern kann es nach der Rechtsprechung auf die finanzielle Situation des Ausländers, welchem Asyl gewährt wurde, nicht unmittelbar ankommen. Bringt hingegen der Nachzug eines Familienangehörigen, welcher seinerseits weder selber als Flüchtling anerkannt noch ins Familienasyl eingeschlossen wurde, die Gefahr von Sozialhilfeabhängigkeit dieser nachzuziehenden Person mit sich, kann es sich gestützt auf das nationale (hier zur Anwendung kommende allgemeine Ausländer-)Recht rechtfertigen, von der Erteilung der entsprechenden Anwesenheitsbewilligungen an diese abzusehen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Bundesgericht hat im vorgenannten Entscheid zwar vorausgeschickt, das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko einer zusätzlichen Belastung zu bewahren, könne höchstens dann, wenn es als sehr schwerwiegend gewichtet werden müsse, dazu beitragen, eine massive Erschwerung oder gar Verunmöglichung des Familienlebens zu rechtfertigen, zumal die Schweiz auch diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung zu tragen hätte (E. 3a). In der Folge hat das Bundesgericht jedoch auf jene Kriterien Bezug genommen, welche für die Verweigerung eines auf Art. 17 Abs. 2 ANAG (Nachzug durch einen Ausländer mit Niederlassungsbewilligung) gestützten Familiennachzugs aus finanziellen Gründen gelten, d.h. vorausgesetzt, dass im Sinne des damaligen Ausweisungsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht (E. 3c S. 8 f.). Im Ergebnis hat es im damals zu beurteilenden Fall die mit dem Nachzug verbundene Gefahr einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Fürsorge als durch die erhöhte Chance, dass der nachgezogene Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielen und damit die bestehende Fürsorgeabhängigkeit selbst des nachziehenden Gatten sogar vermindern könnte, ausgeglichen erkannt; dies vor dem Hintergrund, dass es dem Ehepaar nicht möglich bzw. zumutbar war, die Ehe in der Heimat eines der Gatten zu leben (E. 3e).

Insofern erscheint es nach dieser Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zur Anwendung zu bringen, wenn es sich bei der einen in einen Ehegattennachzugsfall involvierten Person um einen Flüchtling handelt, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Dafür spricht auch der gesetzliche Rahmen, welcher die Rechtsstellung des Flüchtlings in der Schweiz absteckt: Mit der Regelung des sogenannten Familienasyls (Art. 51 AsylG) hat der Gesetzgeber eine spezifische Anspruchsnorm geschaffen, welche dem anerkannten Flüchtling die Familienzusammenführung in besonderer Weise (durch Einbezug von Familienangehörigen in dessen Asyl) gestattet. Darüber hinaus finden sich jedoch weder im Asylgesetz noch in der Flüchtlingskonvention Bestimmungen, welche eine privilegierte Behandlung von Nachzugsgesuchen anerkannter Flüchtlinge gebieten würde, womit der Verweis von Art. 58 AsylG auf das allgemeine Ausländerrecht zum Tragen kommt. In der Literatur wird unter Bezugnahme auf die Flüchtlingskonvention (im Sinne einer Richtschnur) die Auffassung vertreten, anerkannte Fl¿htlinge genössen im Allgemeinen eine bevorzugte Rechtsstellung und seien generell mindestens so gut zu behandeln wie die bestgestellten Ausländer, allenfalls sogar den Schweizer Bürgern gleichzustellen (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 521 ff., Rz. 11.46; Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 301 f.). Wie bereits erwähnt wurde, vermöchte eine Sozialhilfeabhängigkeit auch den Anspruch auf Nachzug des Ehegatten von niedergelassenen Personen (Art. 43 Abs. 1 AuG) zum Erlöschen zu bringen (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG). Selbst wenn Flüchtlinge mit Asyl diesbezüglich Schweizern mit ausländischen Ehegatten gleichgestellt würden, könnte der anbegehrte Nachzug, soweit dieser eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit mit sich bringen würde, am erwähnten Kriterium scheitern (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Es ist nicht einzusehen, weshalb Flüchtlinge mit Asyl in Bezug auf den Nachzug von Ehegatten (soweit Letztere die Voraussetzungen für einen Einbezug ins Familienasyl nicht erfüllen) in dieser Hinsicht besser zu stellen wären als Schweizer Bürger und eine allfällige, durch den Nachzug induzierte (erhöhte) Sozialhilfeabhängigkeit zum Vornherein unbeachtlich bleiben müsste. Sowohl dem Schweizer Ehegatten wie auch dem anerkannten Flüchtling ist es in der Regel nicht unbesehen zumutbar, die Ehe im Ausland zu leben (wobei dies bei Flüchtlingen nur für das Fluchtland selber, nicht jedoch zwingend auch für Drittstaaten gelten muss), weshalb insofern ohne weiteres von vergleichbaren Verhältnissen ausgegangen werden kann, welche nicht grundsätzlich einer differenzierten Behandlung der beiden Nachzugskonstellationen rufen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der asylrechtlichen Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft der Verweigerung des Ehegattennachzugs wegen Sozialhilfeabhängigkeit nicht entgegensteht; andernfalls hätte der Nachzug (bzw. in jenem Zusammenhang der Einbezug des Ehegatten in die Flüchtlingseigenschaft) auch den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nicht aus diesem Grund verwehrt werden dürfen, was aber gängiger Praxis entspricht (so unter Hinweis auf Art. 85 Abs. 7 AuG in Verbindung mit Art. 51 AsylG etwa BVGr, 14. Mai 2012, E-2745/2011, E. 4.1 und 4.4). Inwieweit – unabhängig von einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft – allein der Asylstatus eine entsprechende, vom Gesetz nicht vorgesehene und mit weitreichenden Konsequenzen für die öffentlichen Haushalte von Kanton und Gemeinden verbundene Besserstellung gebieten würde, ist erst recht nicht ersichtlich.

3.4 Mit Blick auf das Ausgeführte ist davon auszugehen, dass eine Verweigerung des in Bezug auf einen anerkannten Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung anbegehrten Ehegattennachzugs wegen Fürsorgeabhängigkeit jedenfalls zumindest dann als gerechtfertigt erscheint, wenn von der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit als Folge des beantragten Nachzugs auszugehen ist und sich die streitige Verweigerung im Rahmen der Einzelfallprüfung bzw. Güterabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGE 137 I 284 E. 2.1) als verhältnismässig erweist. Die betreffende Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG ist insofern in derartigen Nachzugskonstellationen in diesem Lichte auszulegen (so bereits im Ergebnis VGr, 22. August 2012, VB.2012.281, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.  

4.1 Erforderlich für die Verweigerung des anbegehrten Nachzugs ist analog den betreffenden Widerrufsgründen von Art. 62 lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit (vgl. BGr, 15. März 2012, 2C_31/2012, E. 2.2; zum analogen altrechtlichen Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG BGE 119 Ib 81 E. 2d S. 87, 125 II 633 E  3c S. 641). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist dabei von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGE 122 II 1 E. 3 S. 8 f.; BGr, 13. Februar 2009, 2C_452/2008, E. 2, und 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1).

4.2 Der Beschwerdeführer, welchem im Januar 2010 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, musste nach den Feststellungen der Vorinstanz seit diesem Zeitpunkt bis März 2011 vollumfänglich (im Umfang von insgesamt rund Fr. 61'000.-) von der Sozialhilfe unterstützt werden. Mit der Vorinstanz ist ihm zugutezuhalten, dass er sich offensichtlich ernsthaft um Integration bemüht hat: So hat er verschiedene Deutschkurse besucht und an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Seit Januar 2012 geht er im Rahmen eines Bildungs-, Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogrammes einer befristeten Tätigkeit nach. Trotz ernsthafter Bemühungen vermochte er jedoch bis anhin im freien Arbeitsmarkt nicht Fuss zu fassen und muss nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt werden. Auch in der Beschwerdeschrift wird lediglich darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei "sehr bemüht", eine Arbeitsstelle zu finden. Dass er in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle wird antreten können oder zumindest in Aussicht hätte, geschweige denn eine solche, welche es seiner nachzuziehenden Ehefrau (und vorliegender Beschwerdeführerin) erlauben würde, ohne namhaften Zuschuss von Mitteln der öffentlichen Hand in der Schweiz leben zu können, wird indessen nicht dargetan. Die Beschwerdeführenden stellen im Übrigen auch nicht in Abrede, dass – wie die Vorinstanz annimmt – die Beschwerdeführerin mangels Sprachkenntnissen vorerst kaum Aussicht hätte, in der Schweiz eine eigene Arbeitsstelle zu finden, und insofern – wenn nicht durch ihren Gatten – vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt werden müsste. Mit dem angefochtenen Entscheid ist damit im Hinblick auf den anbegehrten Nachzug von einer aktuell drohenden Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, welche angesichts der Tatsache, dass keiner der beiden Ehegatten auch nur im Ansatz eine konkrete Verdienstmöglichkeit nachzuweisen vermag, im vorliegenden Zeitpunkt auch als erheblich und fortgesetzt zu betrachten ist. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den anbegehrten Nachzug zu verweigern.

4.3 Die Verweigerung des streitigen Nachzugs erweist sich sodann auch als verhältnismässig. Es kann offenbleiben, inwieweit es den aus Z stammenden Beschwerdeführenden möglich wäre, ihre Ehe im Nachbarstaat X, wo die Beschwerdeführerin lebt und wohin sich der Beschwerdeführer auch zur Eingehung der Ehe begeben hat, unter zumutbaren Bedingungen zu leben. Als seit Januar 2010 anerkannter Flüchtling hat der Beschwerdeführer erst sei kürzerem die Möglichkeit, sich beruflich zu integrieren, und er steht damit erst am Anfang eine solchen Prozesses. Setzt er seine Bemühungen fort und gelingt es ihm, beruflich Fuss zu fassen und aus eigener Kraft das erforderliche Einkommen zu erzielen, lässt sich zu diesem Zeitpunkt erneut um Nachzug ersuchen. Die Verweigerung des Ehegattennachzugs zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt insofern nicht ein für alle Mal. Im Übrigen erscheint die Beeinträchtigung des Ehelebens auch insofern hinnehmbar, als die Ehe erst zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz aufhielt, ohne ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen, während die Beschwerdeführerin in X lebte. Es musste den Ehegatten insofern bewusst sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres bzw. von Beginn weg in der Schweiz würden leben können.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, und zwar zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung füreinander (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).

Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, als mittellos anzusehen ist. Aufgrund der gesamten Umstände ist die Mittellosigkeit auch bei der Beschwerdeführerin zu vermuten. Die Beschwerde war sodann nicht offensichtlich aussichtslos. Aufgrund der Komplexität der Materie waren die Beschwerdeführenden auf den Beizug einer Rechtsvertretung angewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demzufolge gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Festlegung von dessen Entschädigung ist nach § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252) vorzugehen.

Es gilt die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtspflege und/oder -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss  die Kammer:

 

1.    Den Beschwerdeführenden wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.    Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Dem Vertreter der Beschwerdeführenden läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;

 

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …