{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00364_22-08-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212117&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9cf912243d4cdfae5f8b3ac01feddffd"}, "Num": [" VB.2012.00364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.22.0  VB.2012.00364"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.22.0  VB.2012.00364"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.22.0  VB.2012.00364"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf/Nichtvervl\u00e4ngerung Aufenthaltsbewilligung | Trennt sich das Ehepaar, kann die Bewilligung nach Art. 62 lit. d AuG widerrufen werden. Ist beim Vorliegen bestimmter Umst\u00e4nde ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zul\u00e4ssig, so ist a fortiori auch die Verweigerung der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt (E. 2.2).Gem\u00e4ss \u00a7 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren im Rekursverfahren unzul\u00e4ssig. Eine \"Klage\u00e4nderung\" liegt danach nicht nur dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechts-begehren gestellt wird, sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt wird. Weder das Migrationsamt noch die Sicherheitsdirektion waren daher verpflichtet zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrerin eine Arbeitsbewilligung gest\u00fctzt auf ihre T\u00e4tigkeit als Reiseleiterin erteilt werden k\u00f6nne, falls ihr die Verl\u00e4ngerung ihrer Bewilligung im Familiennachzug verwehrt w\u00fcrde (E. 2.3). Der Entscheid \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug h\u00e4ngt nicht vom arbeitsmarktlichen Vorentscheid ab. Zwar liegt eine n\u00e4mliche Rechtsfolge (Aufenthaltsbewilligung) vor, doch ergibt sich diese aus zwei sich wesentlich unterscheidenden Sachverhalten, welche auf anderen Rechtss\u00e4tzen und Aufenthaltszwecken beruhen. Daher rechtfertigt sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht (E. 3). Die dokumentierten k\u00f6rperlichen und psychischen \u00dcbergriffe des Ehemannes verm\u00f6gen das geforderte Kriterium der hinreichenden Intensit\u00e4t nicht zu erf\u00fcllen. Zudem kam es erst im Anschluss an die bereits erfolgte Trennung dazu, weshalb sich fragt, ob die Bf sich \u00fcberhaupt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen kann. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:55", "Checksum": "0f654ec1a522df306117917e14c0dbf7"}