|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2012.00366  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Leistungsausweis


[Der Beschwerdeführer absolvierte Prüfungen im Januar 2010, für welche er sich angemeldet hatte, nicht, ohne sich davon abzumelden.] Zuständigkeit (E. 1). Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die richtige Zustellung. Bei einer uneingeschriebenen Sendung gelingt der direkte Beweis in der Regel nicht; dies schliesst jedoch nicht aus, dass auf Grund der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden kann, ob und wann die Sendung den Empfänger erreicht haben muss (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hätte sich nach dem Verbleib der Leistungsausweise erkundigen müssen; er handelte wider Treu und Glauben (E. 3.7). Das unentschuldigte Fernbleiben von Prüfungen hat das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge. Der Beschwerdeführer hätte sich unverzüglich nach dem Erkennen seiner Prüfungsunfähigkeit beim Dekanat schriftlich von den Prüfungen abmelden müssen (E. 4.6). Nichtgewährung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
PRÜFUNGSVERFAHREN
TREU UND GLAUBEN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
ZUSTELLUNGSNACHWEIS
Rechtsnormen:
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00366

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. September 2012

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich,

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Leistungsausweis,

hat sich ergeben:

I.  

A. A begann im Herbst 2009 sein Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und trug sich für insgesamt sechs Module ein. Da er die zu den Modulen gehörenden Prüfungen im Januar 2010 nicht ablegte, wurden diese als nicht bestanden vermerkt. Am 10. März 2010 wie auch am 21. September 2010 wurden A Leistungsausweise, welche eine Aufstellung über alle bisherigen vergebenen Punkte und Noten enthielten, mit nicht eingeschriebener Post zugesandt.

B. Mit Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 teilte die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät A mit, er habe zwei der sechs im Januar 2011 abgelegten Modulprüfungen nicht bestanden. In der Folge wurde auf sein Wiedererwägungsgesuch hin das Modul "01" nachträglich als bestanden erklärt. Die Summe seiner Fehlversuche belief sich damit auf sieben.

II.  

A. Gegen den Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 erhob A am 17. März 2011 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

B. Diese ordnete mit Beschluss vom 8. September 2011 im Sinne eines Zwischenentscheides an, dass A Akteneinsicht in die Unterlagen der Prüfung im Modul "02" zu gewähren sei. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von zwanzig Tagen nach erfolgter Einsicht für eine Stellungnahme und Rekursergänzung eingeräumt. Sodann wurde er vorsorglich zum Hauptstudium zugelassen. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (VB.2011.00674, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

Am 21. November 2011 wurde A Akteneinsicht gewährt. Eine Rekursergänzung erfolgte nicht.

C. Mit Zirkularbeschluss vom 24. April 2012 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs von A vom 17. März 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A liess am 1. Juni 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.    Der […] Zirkularbeschluss der Rekurskommission vom 24. April 2012 […] sei aufzuheben.

          Demgemäss seien die sechs Fehlversuche aus dem Frühjahr 2010 zu streichen und der Beschwerdeführer (weiterhin) zum Studium der Wirtschaftswissenschaften im Hauptfach bei der Beschwerdegegnerin zuzulassen.

   2.1  Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

   2.2  Dem Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

   3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit Beschwerdeantwort vom 7./12. Juni 2012 und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Vernehmlassung vom 11./13. Juni 2012 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm A am 21./22. Juni 2012 erneut Stellung.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 teilte A mit, die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät habe ihn mit Schreiben vom 21. Mai 2012 vom weiteren Studium ausgeschlossen, weshalb er beantrage, dass das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit dieses Ausschlusses feststelle. In der Folge legte das Verwaltungsgericht ein neues Geschäft an. Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 wurde auf die Eingabe vom 11. Juli 2012 nicht eingetreten. Sie wurde an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zur Behandlung weitergeleitet (VK.2012.00005, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft Prüfungsergebnisse und damit keine in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdeführerin könne die Zustellung der beiden Leistungsausweise vom Jahr 2010 in demselben nicht beweisen; es sei ihm erst der Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 zugestellt worden. Unbestrittenermassen seien die beiden früheren Leistungsausweise mittels "A-Post" versandt worden. Die Beweislast für deren Zustellung trage die Beschwerdegegnerin und diese habe auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es stehe ihm deshalb offen, die sechs Fehlversuche aus dem Frühjahr 2010 mit Rekurs gegen den Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 anzufechten. Die von der Vorinstanz aufgeführte Rechtsprechung beziehe sich auf Fälle, in welchen auf behördlichen Anordnungen die Rechtsmittelbelehrung fehle, und finde hier keine Anwendung. Vorliegend gehe es einzig darum, ob die Leistungsausweise überhaupt zugestellt worden seien. Sein Gesundheitszustand habe sich kurz nach Beginn des Herbstsemesters 2009 stark verschlechtert, weshalb er noch überhaupt keine Kenntnis der Prüfungsmodalitäten gehabt habe und ihm kein treuwidriges Verhalten vorgehalten werden könne. Die gefestigte Rechtsprechung, wonach ein Prüfungskandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebe oder beeinträchtige, unverzüglich vorzubringen habe, greife vorliegend ebenfalls nicht, da er die Prüfungen gar nicht erst abgelegt habe. Er sei unmittelbar nach Aufnahme des Studiums schwer erkrankt und habe sich in einer physischen und psychischen Ausnahmesituation befunden.

Zusammenfassend hält er fest, es könne ihm kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Eine Streichung der nicht absolvierten Prüfungen habe sodann keinen Einfluss auf die Chancengleichheit der übrigen Studierenden. Es bestehe kein öffentliches Interesse an seinem Ausschluss vom Studium nach nicht erfolgter Prüfungsabmeldung und es stelle überspritzten Formalismus dar, ihn einzig aufgrund der versäumten Prüfungsabmeldung vom Studium auszuschliessen.

3.  

3.1 Die Eröffnung der Verfügung, das heisst die individuelle Mitteilung des Inhalts der Verfügung an den Adressanten, ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 886, auch zum Folgenden). Die Rechtsmittelfristen beginnen im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts durch den Adressaten zu laufen. Die Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigen Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird. Aus einer mangelhaften behördlichen Zustellung dürfen einem Betroffenen keine Nachteile erwachsen (BGE 113 Ib 296 E. 2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 7. April 2011, 2C_883/2010, E. 2.1).

Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die richtige Zustellung; sie darf nicht präsumieren, eine der Post übergebene Sendung sei beim Adressaten eingetroffen (BGE 129 I 8 E. 2.2, 122 I 97 E. 3, 114 III 51 E. 3c und 4 je mit Hinweisen; BGr, 24. Januar 2012, 2C_570/2011 und 2C_577/2011, E. 4.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 22 und § 11 N. 3). Bei Einschreiben ist der Beweis der Zustellung durch die unterschriftliche Empfangsbestätigung im Regelfall einfach zu erbringen (BGr, 14. September 2011, 5D_88/2011, E. 3). Erfolgt die Zustellung hingegen nicht eingeschrieben, wird die zustellende Behörde den direkten Beweis für den Umstand und das Datum der Zustellung in der Regel nicht erbringen können. Das schliesst jedoch nicht aus, dass auf Grund der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden kann, ob und wann die Sendung den Empfänger erreicht haben muss. Ob darüber hinreichende Gewissheit besteht, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Die Behörden haben ihre Meinung dabei sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung zu bilden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76 f.). Grundlage bilden dabei nicht nur Beweismittel wie Urkunden, Zeugen etc. sowie das eigene Wissen des Gerichts über notorische Tatsachen und Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der Parteien. Nicht erforderlich ist, dass die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist. Es kann auch eine Wahrscheinlichkeit genügen, die zwar Zweifel nicht völlig ausschliesst, diese aber nach den Erfahrungen des Lebens nicht als berechtigt erscheinen lässt (RB 1981 Nr. 87).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellung der Leistungsausweise vom 10. März 2010 und 21. September 2010 könne nicht bewiesen werden, weshalb (sinngemäss) davon auszugehen sei, dass er sie nie erhalten habe.

Der Beschwerdeführer, der im Herbst 2009 sein Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät aufgenommen hatte, meldete sich für das erste Semester für sechs Module an. Nach eigenen Ausführungen trug ihn ein Bekannter online für die gewünschten Module ein, da er selbst über keinen Internetanschluss verfüge. Die Prüfungen in den gebuchten Modulen legte er Ende des Semesters nicht ab. Überdies informierte er auch die Beschwerdegegnerin nicht über seine gesundheitlichen Probleme, obschon ihm bereits im November 2009 klar gewesen war, dass er die Prüfungen nicht ablegen könne. Im Frühlingssemester 2010 besuchte er keine weiteren Vorlesungen. Im Herbstsemester 2010 nahm er das Studium wieder auf und meldete sich für weitere Module und Prüfungen an.

3.3 Die Beschwerdegegnerin sandte am 10. März 2010 sowie am 21. September 2010 unbestrittenermassen die Leistungsausweise mittels nicht eingeschriebener Post dem Beschwerdeführer zu. Die Beweislast für die erfolgreiche Zustellung – welche der Beschwerdeführer bestreitet – trägt die Beschwerdegegnerin.

3.4 Nach dem Ende jedes Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis ("Transcript of Records") über ihre bisherigen Studienleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts [BA] in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 [Rahmenordnung, LS 415.423.11; vgl. zudem Studienordnung für den Bachelor of Arts [BA] in Wirtschaftswissenschaften der Universität Zürich [nachfolgend Studienordnung] vom 16. März 2011, Version 1.5 [zu finden unter www.oec.uzh.ch/studies/general/regulations.html], welche in den hier relevanten Punkten mit den Versionen 1.3 vom 27. Mai 2009 und 1.4 vom 17. März 2010 im Wesentlichen übereinstimmt). Der Leistungsausweis enthält eine Aufstellung über alle bisher vergebenen Punkte und Noten (Satz 2). Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus (Satz 3). Die Mitteilung unterliegt bezüglich der neuen Leistungsnachweise der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten; die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Empfang des Leistungsausweises beim Dekanat einzureichen (§ 10 Abs. 2 Rahmenordnung). Neben dem schriftlichen Leistungsausweis, der den Studierenden Ende Semester zugestellt wird, sind die Prüfungsresultate sodann online abrufbar.

3.5 Der Beschwerdeführer suggeriert, gleich zwei Leistungsausweise nicht erhalten zu haben. Es ist diesbezüglich der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass gleich beide Leistungsausweise den Beschwerdeführer nicht erreicht haben sollen.

3.6 Es ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen um die Prüfungsmodalitäten wusste und ihm die Rahmenordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät – welche in den Grundzügen mit jenen anderer Fakultäten übereinstimmt – bekannt war. Ob Anfangs des Semesters bereits die genauen Prüfungstermine bekannt waren bzw. ob der Beschwerdeführer um diese wusste, ist nicht relevant. Dass die Prüfungen Ende des Semesters stattfinden würden, war sicher bekannt. Es kann überdies als notorisch bezeichnet werden, dass nach dem Ablegen von Prüfungen ein Bescheid über deren Bestehen oder Nichtbestehen folgt. Sodann wird bei einer Prüfung, für die man sich anmelden musste, stets eine Reaktion auf das Nichterscheinen folgen. Da der Beschwerdeführer es versäumte, sich von den Prüfungen im Januar 2010 abzumelden, musste er mit der Zustellung eines Bescheids über die Prüfungsresultate rechnen.

3.7 Es kann offen gelassen werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Leistungsausweise genau erhielt. Wie auch die Vorinstanz ausführte, ist es allgemein bekannt, dass Entscheide nur innert einer bestimmten Frist angefochten werden können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51). Wenn­gleich diese Rechtsprechung sich auf Fälle bezieht, in welchen auf einer behördlichen Anordnung die Rechtsmittelbelehrung fehlt, kann sie auch im vorliegenden Fall als Richtlinie herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hätte sich entsprechend bei der Beschwerdegegnerin über den Verbleib der Leistungsausweise informieren müssen.  

Sodann nahm der Beschwerdeführer sein Studium im Herbstsemester 2010 wieder auf und erkundigte sich auch dann nicht über den Verbleib der Leistungsausweise für die ersten beiden Semester. Erst über ein Jahr nach dem Fehlen bei den Prüfungen im Januar 2010 machte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend, medizinische Gründe hätten es ihm verunmöglicht, die Prüfungen damals abzulegen. Nach dem Verstreichen einer solch langen Zeit erscheint der Rekurs des Beschwerdeführers verspätet, auch wenn das genaue Zustelldatum für die Leistungsausweise nicht nachgewiesen werden kann. Sein Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde Einwände gegen das Nichtbestehen der Prüfungen im Januar 2010 vorbringt, welche im Leistungsausweis vom 10. März 2010 verzeichnet sind, sind sie unbeachtlich. Die Leistungsausweise blieben damals unangefochten; Einwände dagegen zum jetzigen Zeitpunkt sind verspätet. Die erhobenen Einwände sind sodann von vornherein nicht geeignet, die neuen Eintragungen im Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 in Frage zu stellen. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen. Wie im Folgenden gezeigt wird, gilt dies umso mehr, als die Beschwerde selbst dann als unbegründet abzuweisen wäre, wenn in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass er die Leistungsausweise vom 10. März 2010 und vom 21. September 2010 tatsächlich nicht zugestellt erhielt.

4.  

4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Modulprüfungen im Januar 2010 in den streitbetroffenen sechs Modulen fernblieb, obwohl er sich im Herbst 2009 für diese Module und damit auch für die entsprechenden Leistungsnachweise angemeldet hatte.

4.2 Vorliegend kommt die Rahmenordnung zur Anwendung (vgl. auch die Studienordnung).

4.3 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Rahmenordnung ist für das Absolvieren jedes Moduls eine Anmeldung erforderlich (vgl. auch Ziff. 2.3.4 Studienordnung). Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich (§ 15 Abs. 2 Rahmenordnung). Verspätete An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenommen; über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte auf Gesuch hin (§ 15 Abs. 3 Rahmenordnung; Ziff. 2.3.4 Studienordnung).

Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch einen zwingenden Grund, der zum Zeitpunkt des Abmeldetermins nicht bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teilzunehmen, so teilt sie oder er dies dem Dekanat umgehend mit und reicht ein schriftliches Abmeldegesuch ein (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Rahmenordnung). Das Abmeldegesuch bzw. die Rücktrittserklärung muss spätestens vier bzw. neu fünf Werktage nach dem Eintreten des Verhinderungsgrunds schriftlich mit Begründung beim Dekanat eingereicht werden (vgl. Ziff. 3.2 Studienordnung, Versionen 1.4 und 1.5). Über die Genehmigung einer Abmeldung (oder eines Prüfungsabbruches) entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Rahmenordnung). Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern (oder wird eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt), so gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 17 Abs. 2 Rahmenordnung).

4.4 Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die Kandidatin oder den Kandidaten vor oder während der Prüfung erkennbar waren (§ 16 Abs. 2 Rahmenordnung). Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; im Zweifelsfall kann der Lehrbereich einen Arzt seines Vertrauens heranziehen (§ 16 Abs. 3 Rahmenordnung). Nach dem Prüfungstermin kann ein Annullierungsgesuch lediglich dann noch gutgeheissen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ausser Stande war, die Prüfungsunfähigkeit vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort geltend zu machen (vgl. VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert], und 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 3.4). Die zu prüfende Person muss mit anderen Worten aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, den Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. BVGr, 24. November 2009, A-541/2009, E. 5.5; zum Ganzen Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002, VPB 67.30 E. 3b).

4.5 Grundsätzlich ist die Anmeldung zu einer Prüfung verbindlich. Die unbegründete Abmeldung ist nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt möglich. Die Abmeldung aus medizinischen Gründen bleibt jederzeit möglich – sie hat jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes zu erfolgen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich kurz nach Semesterbeginn im Herbst 2009 erheblich verschlechtert. Mitte November 2009 sei ihm dann klar gewesen, dass er die Prüfungen nicht werde ablegen können; für eine Abmeldung von den Prüfungen sei es da jedoch bereits zu spät gewesen. Nach dem Ausgeführten trifft diese Aussage nicht zu. Allenfalls war Mitte November 2009 der Zeitpunkt, bis zu welchem man sich unbegründet von einer Prüfung abmelden konnte, bereits verstrichen. Da den Beschwerdeführer aber gesundheitliche Gründe am Ablegen der Prüfung hinderten, hätte er sie in jedem Fall noch geltend machen können. Der Beschwerdeführer hätte Mitte November 2009 das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät über seinen Gesundheitszustand und sein Unvermögen, die Prüfungen im Januar 2010 abzulegen, informieren müssen, selbst wenn ihm zum damaligen Zeitpunkt die genaue Ursache seiner Erkrankung noch nicht bekannt war, sondern ihn die Diagnose erst im März 2010 erreichte.

Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen kann nicht entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen wäre, sich schriftlich von den Prüfungen abzumelden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Ungewissheit über seinen Gesundheitszustand angefangen, alles Belastende zu verdrängen, vermag daran nichts zu ändern. Trotz der gewiss belastenden Situation hätte er die Beschwerdegegnerin informieren müssen. Seit Ende März 2010 befand er sich sodann auch nicht mehr in Ungewissheit über seine Erkrankung und im Sommer 2010 war er soweit genesen, dass er das Studium wieder aufnahm. Weshalb es ihm erst im Februar 2011 möglich gewesen sein soll, die Umstände für das Nichtablegen der Prüfungen im Januar 2010 zu erläutern, ist nicht ersichtlich.

4.6 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es entspreche der gefestigten Rechtsprechung, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebe oder beeinträchtige, unverzüglich vorzubringen habe und dass dessen Geltendmachung nach Absolvieren der Prüfungen oder sogar nach der Resultatbekanntgabe nicht mehr beachtlich sei. Dies stelle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus dar. Mit dieser Regelung solle ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfungen ablege und nachträglich – verständlicherweise nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlange. Dies würde die Chancengleichheit unter den Teilnehmenden der Prüfung klarerweise verletzen. Da der Beschwerdeführer die Prüfungen jedoch gar nicht abgelegt habe, greife die besagte Rechtsprechung hier nicht, da es nicht um die Annullierung der ungenügenden Prüfungsresultate im Nachhinein gehe.

Das unentschuldigte Fernbleiben von Prüfungen hat nach § 17 Abs. 2 Rahmenordnung das Nichtbestehen der Prüfung zu Folge. Die besagte bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht im Ablegen der Prüfung und der späteren Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeitsgründen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, da der Prüfungskandidat nicht erst testen können soll, ob er trotz gesundheitlicher Probleme die Prüfungen besteht. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dies nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt übereinstimmt, da er die Prüfungen gar nicht erst ablegte. Hinsichtlich der Notwendigkeit, einen Verhinderungsgrund unverzüglich nach dessen Bekanntwerden geltend zu machen, greift die besagte Rechtsprechung jedoch. Liegen gesundheitliche Probleme vor, welche die Prüfungsfähigkeit einschränken, müssen diese unverzüglich nach dem Bekanntwerden – gegebenenfalls insbesondere auch vor dem Prüfungstermin – dem Dekanat gemeldet werden (vgl. § 16 Abs. 1 Rahmenordnung). Diese Modalitäten gelten für alle Prüfungskandidaten. Der Beschwerdeführer rügt denn auch nur allgemein, dass diese Regelung einen überspitzten Formalismus darstelle. Wie er jedoch selbst ausführt, entspricht es der gefestigten Rechtsprechung, dass Verhinderungsgründe unverzüglich geltend gemacht werden müssen und dass dies keinen überspitzten Formalismus darstelle. Die besagte Rechtsprechung – welche auch das Eintreten eines Verhinderungsgrundes vor dem Ablegen der Prüfung umfasst – ist nicht in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer hat es verpasst, sich nach dem Bekanntwerden des Verhinderungsgrundes rechtzeitig von den Prüfungen im Januar 2010 abzumelden. Gründe, weshalb es ihm nicht möglich war, sich von den Prüfungen schriftlich abzumelden, sind nicht belegt. Das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes – welcher hier nicht in Frage gestellt wird – ist nicht gleichbedeutend mit der Unfähigkeit, den Verhinderungsgrund mitzuteilen. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, ihm sei Mitte November 2009 bewusst geworden, dass er die Prüfungen im Januar 2010 nicht werde ablegen können.

4.7 Einwände gegen das Nichtbestehen des Moduls "02" bringt der Beschwerdeführer keine vor.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind dabei Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 32).

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 20'800.- verfügte. Da die Leistungsausweise vom 10. März 2010 und vom 21. September 2010 bei Zustellung an den Beschwerdeführer unangefochten blieben und angesichts der klaren Regelung hinsichtlich der Abmeldung von Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen in der Rahmen- und Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie der bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach unverzüglich nach dem Erkennen eines Prüfungsverhinderungsgrundes informiert werden muss, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Dem Gesuch des Beschwerdeführers kann deshalb nicht stattgegeben werden.

6.2 Ausgangsgemäss sind somit die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegen alle Entscheide aus, welche die Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von der Leistungsbeurteilung abhängen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur dann, wenn das Ergebnis der Prüfung beziehungsweise Fähigkeitsbewertung umstritten ist, nicht aber, wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung in Frage stehen, insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1); Art. 83 lit. t BGG erfasst ferner auch nicht die Frage der Zulassung zu einer Prüfung (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Vorliegend steht nicht das Ergebnis einer Prüfung zur Diskussion, sondern die Frage, wie das Nichtabmelden von einer solchen gewertet werden soll. Entsprechend steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;

 

und erkennt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …