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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2012.00366
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Leistungsausweis,
hat sich ergeben:
I.
A. A
begann im Herbst 2009 sein Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich und trug sich für insgesamt sechs Module ein.
Da er die zu den Modulen gehörenden Prüfungen im Januar 2010 nicht ablegte,
wurden diese als nicht bestanden vermerkt. Am 10. März 2010 wie auch am
21. September 2010 wurden A Leistungsausweise, welche eine Aufstellung
über alle bisherigen vergebenen Punkte und Noten enthielten, mit nicht
eingeschriebener Post zugesandt.
B. Mit
Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 teilte die Wirtschaftswissenschaftliche
Fakultät A mit, er habe zwei der sechs im Januar 2011 abgelegten Modulprüfungen
nicht bestanden. In der Folge wurde auf sein Wiedererwägungsgesuch hin das Modul
"01" nachträglich als bestanden erklärt. Die Summe seiner Fehlversuche
belief sich damit auf sieben.
II.
A. Gegen den Leistungsausweis vom 23. Februar
2011 erhob A am 17. März 2011 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
B. Diese ordnete mit Beschluss vom 8. September
2011 im Sinne eines Zwischenentscheides an, dass A Akteneinsicht in die
Unterlagen der Prüfung im Modul "02" zu gewähren sei. Gleichzeitig
wurde ihm eine Frist von zwanzig Tagen nach erfolgter Einsicht für eine
Stellungnahme und Rekursergänzung eingeräumt. Sodann wurde er vorsorglich zum
Hauptstudium zugelassen. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 auf die hiergegen erhobene Beschwerde
nicht ein (VB.2011.00674, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).
Am 21. November 2011 wurde A Akteneinsicht gewährt.
Eine Rekursergänzung erfolgte nicht.
C. Mit
Zirkularbeschluss vom 24. April 2012 wies die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen den Rekurs von A vom 17. März 2011 ab, soweit sie darauf
eintrat.
III.
A liess am 1. Juni 2012 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der
[…] Zirkularbeschluss der Rekurskommission vom 24. April 2012 […] sei
aufzuheben.
Demgemäss
seien die sechs Fehlversuche aus dem Frühjahr 2010 zu streichen und der Beschwerdeführer
(weiterhin) zum Studium der Wirtschaftswissenschaften im Hauptfach bei der
Beschwerdegegnerin zuzulassen.
2.1 Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.2 Dem
Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit
Beschwerdeantwort vom 7./12. Juni 2012 und die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen mit Vernehmlassung vom 11./13. Juni 2012 schlossen je
auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm A am 21./22. Juni 2012 erneut
Stellung.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 teilte A mit, die
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät habe ihn mit Schreiben vom 21. Mai
2012 vom weiteren Studium ausgeschlossen, weshalb er beantrage, dass das
Verwaltungsgericht die Nichtigkeit dieses Ausschlusses feststelle. In der Folge
legte das Verwaltungsgericht ein neues Geschäft an. Mit Verfügung vom 19. Juli
2012 wurde auf die Eingabe vom 11. Juli 2012 nicht eingetreten. Sie wurde
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zur Behandlung weitergeleitet
(VK.2012.00005, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden
(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
[LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft Prüfungsergebnisse und
damit keine in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Beschwerdeführerin könne die Zustellung der beiden Leistungsausweise
vom Jahr 2010 in demselben nicht beweisen; es sei ihm erst der Leistungsausweis
vom 23. Februar 2011 zugestellt worden. Unbestrittenermassen seien die
beiden früheren Leistungsausweise mittels "A-Post" versandt worden.
Die Beweislast für deren Zustellung trage die Beschwerdegegnerin und diese habe
auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es stehe ihm deshalb offen, die
sechs Fehlversuche aus dem Frühjahr 2010 mit Rekurs gegen den Leistungsausweis
vom 23. Februar 2011 anzufechten. Die von der Vorinstanz aufgeführte
Rechtsprechung beziehe sich auf Fälle, in welchen auf behördlichen Anordnungen
die Rechtsmittelbelehrung fehle, und finde hier keine Anwendung. Vorliegend
gehe es einzig darum, ob die Leistungsausweise überhaupt zugestellt worden
seien. Sein Gesundheitszustand habe sich kurz nach Beginn des Herbstsemesters
2009 stark verschlechtert, weshalb er noch überhaupt keine Kenntnis der
Prüfungsmodalitäten gehabt habe und ihm kein treuwidriges Verhalten vorgehalten
werden könne. Die gefestigte Rechtsprechung, wonach ein Prüfungskandidat einen
bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebe oder
beeinträchtige, unverzüglich vorzubringen habe, greife vorliegend ebenfalls
nicht, da er die Prüfungen gar nicht erst abgelegt habe. Er sei unmittelbar
nach Aufnahme des Studiums schwer erkrankt und habe sich in einer physischen
und psychischen Ausnahmesituation befunden.
Zusammenfassend hält er fest, es könne ihm kein
treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Eine Streichung der nicht
absolvierten Prüfungen habe sodann keinen Einfluss auf die Chancengleichheit
der übrigen Studierenden. Es bestehe kein öffentliches Interesse an seinem
Ausschluss vom Studium nach nicht erfolgter Prüfungsabmeldung und es stelle
überspritzten Formalismus dar, ihn einzig aufgrund der versäumten Prüfungsabmeldung
vom Studium auszuschliessen.
3.
3.1 Die
Eröffnung der Verfügung, das heisst die individuelle Mitteilung des Inhalts der
Verfügung an den Adressanten, ist eine empfangsbedürftige einseitige
Rechtshandlung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 886, auch zum Folgenden). Die Rechtsmittelfristen beginnen im
Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung unabhängig von der tatsächlichen
Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts durch den Adressaten zu laufen. Die
Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen
hierzu berechtigen Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des
Adressaten eingeworfen wird. Aus einer mangelhaften behördlichen Zustellung
dürfen einem Betroffenen keine Nachteile erwachsen (BGE 113 Ib 296
E. 2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 7. April 2011, 2C_883/2010,
E. 2.1).
Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die
richtige Zustellung; sie darf nicht präsumieren, eine der Post übergebene
Sendung sei beim Adressaten eingetroffen (BGE 129 I 8 E. 2.2, 122 I
97 E. 3, 114 III 51 E. 3c und 4 je mit Hinweisen; BGr, 24. Januar
2012, 2C_570/2011 und 2C_577/2011, E. 4.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 10 N. 22 und § 11 N. 3). Bei Einschreiben
ist der Beweis der Zustellung durch die unterschriftliche Empfangsbestätigung
im Regelfall einfach zu erbringen (BGr, 14. September 2011, 5D_88/2011,
E. 3). Erfolgt die Zustellung hingegen nicht eingeschrieben, wird die
zustellende Behörde den direkten Beweis für den Umstand und das Datum der
Zustellung in der Regel nicht erbringen können. Das schliesst jedoch nicht aus,
dass auf Grund der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden kann, ob und wann
die Sendung den Empfänger erreicht haben muss. Ob darüber hinreichende
Gewissheit besteht, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein die Überzeugung
der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund
des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht.
Die Behörden haben ihre Meinung dabei sorgfältig, gewissenhaft und
unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung zu bilden (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 76 f.). Grundlage bilden dabei nicht nur Beweismittel wie
Urkunden, Zeugen etc. sowie das eigene Wissen des Gerichts über notorische Tatsachen
und Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der Parteien.
Nicht erforderlich ist, dass die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit
festgestellt ist. Es kann auch eine Wahrscheinlichkeit genügen, die zwar
Zweifel nicht völlig ausschliesst, diese aber nach den Erfahrungen des Lebens
nicht als berechtigt erscheinen lässt (RB 1981 Nr. 87).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellung der Leistungsausweise vom 10. März
2010 und 21. September 2010 könne nicht bewiesen werden, weshalb (sinngemäss)
davon auszugehen sei, dass er sie nie erhalten habe.
Der Beschwerdeführer, der im Herbst 2009 sein Studium an
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät aufgenommen hatte, meldete sich für
das erste Semester für sechs Module an. Nach eigenen Ausführungen trug ihn ein
Bekannter online für die gewünschten Module ein, da er selbst über keinen
Internetanschluss verfüge. Die Prüfungen in den gebuchten Modulen legte er Ende
des Semesters nicht ab. Überdies informierte er auch die Beschwerdegegnerin
nicht über seine gesundheitlichen Probleme, obschon ihm bereits im November
2009 klar gewesen war, dass er die Prüfungen nicht ablegen könne. Im Frühlingssemester
2010 besuchte er keine weiteren Vorlesungen. Im Herbstsemester 2010 nahm er das
Studium wieder auf und meldete sich für weitere Module und Prüfungen an.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin sandte am 10. März 2010 sowie am 21. September
2010 unbestrittenermassen die Leistungsausweise mittels nicht eingeschriebener
Post dem Beschwerdeführer zu. Die Beweislast für die erfolgreiche Zustellung –
welche der Beschwerdeführer bestreitet – trägt die Beschwerdegegnerin.
3.4 Nach
dem Ende jedes Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis
("Transcript of Records") über ihre bisherigen Studienleistungen (§
10 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenordnung für den Bachelor of
Arts [BA] in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 [Rahmenordnung, LS
415.423.11; vgl. zudem Studienordnung für den Bachelor of Arts [BA] in
Wirtschaftswissenschaften der Universität Zürich [nachfolgend Studienordnung] vom
16. März 2011, Version 1.5 [zu finden unter www.oec.uzh.ch/studies/general/regulations.html],
welche in den hier relevanten Punkten mit den Versionen 1.3 vom 27. Mai
2009 und 1.4 vom 17. März 2010 im Wesentlichen übereinstimmt). Der
Leistungsausweis enthält eine Aufstellung über alle bisher vergebenen Punkte
und Noten (Satz 2). Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen
Module aus (Satz 3). Die Mitteilung unterliegt bezüglich der neuen
Leistungsnachweise der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den
Prüfungsdelegierten; die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Empfang des
Leistungsausweises beim Dekanat einzureichen (§ 10 Abs. 2 Rahmenordnung). Neben
dem schriftlichen Leistungsausweis, der den Studierenden Ende Semester
zugestellt wird, sind die Prüfungsresultate sodann online abrufbar.
3.5 Der
Beschwerdeführer suggeriert, gleich zwei Leistungsausweise nicht erhalten zu
haben. Es ist diesbezüglich der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr
unwahrscheinlich erscheint, dass gleich beide Leistungsausweise den Beschwerdeführer
nicht erreicht haben sollen.
3.6 Es ist
sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen um
die Prüfungsmodalitäten wusste und ihm die Rahmenordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät – welche in den Grundzügen mit jenen anderer Fakultäten übereinstimmt
– bekannt war. Ob Anfangs des Semesters bereits die genauen Prüfungstermine
bekannt waren bzw. ob der Beschwerdeführer um diese wusste, ist nicht relevant.
Dass die Prüfungen Ende des Semesters stattfinden würden, war sicher bekannt.
Es kann überdies als notorisch bezeichnet werden, dass nach dem Ablegen von
Prüfungen ein Bescheid über deren Bestehen oder Nichtbestehen folgt. Sodann
wird bei einer Prüfung, für die man sich anmelden musste, stets eine Reaktion
auf das Nichterscheinen folgen. Da der Beschwerdeführer es versäumte, sich von
den Prüfungen im Januar 2010 abzumelden, musste er mit der Zustellung eines
Bescheids über die Prüfungsresultate rechnen.
3.7 Es kann
offen gelassen werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Leistungsausweise
genau erhielt. Wie auch die Vorinstanz ausführte, ist es allgemein bekannt,
dass Entscheide nur innert einer bestimmten Frist angefochten werden können
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51). Wenngleich diese
Rechtsprechung sich auf Fälle bezieht, in welchen auf einer behördlichen
Anordnung die Rechtsmittelbelehrung fehlt, kann sie auch im vorliegenden Fall
als Richtlinie herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hätte sich
entsprechend bei der Beschwerdegegnerin über den Verbleib der Leistungsausweise
informieren müssen.
Sodann nahm der Beschwerdeführer sein Studium im
Herbstsemester 2010 wieder auf und erkundigte sich auch dann nicht über den
Verbleib der Leistungsausweise für die ersten beiden Semester. Erst über ein
Jahr nach dem Fehlen bei den Prüfungen im Januar 2010 machte der
Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend, medizinische
Gründe hätten es ihm verunmöglicht, die Prüfungen damals abzulegen. Nach dem
Verstreichen einer solch langen Zeit erscheint der Rekurs des Beschwerdeführers
verspätet, auch wenn das genaue Zustelldatum für die Leistungsausweise nicht
nachgewiesen werden kann. Sein Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben.
Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde Einwände gegen das
Nichtbestehen der Prüfungen im Januar 2010 vorbringt, welche im
Leistungsausweis vom 10. März 2010 verzeichnet sind, sind sie unbeachtlich.
Die Leistungsausweise blieben damals unangefochten; Einwände dagegen zum jetzigen
Zeitpunkt sind verspätet. Die erhobenen Einwände sind sodann von vornherein
nicht geeignet, die neuen Eintragungen im Leistungsausweis vom 23. Februar
2011 in Frage zu stellen. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu
bestätigen. Wie im Folgenden gezeigt wird, gilt dies umso mehr, als die
Beschwerde selbst dann als unbegründet abzuweisen wäre, wenn in Übereinstimmung
mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass er die Leistungsausweise
vom 10. März 2010 und vom 21. September 2010 tatsächlich nicht zugestellt
erhielt.
4.
4.1 Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer den Modulprüfungen im Januar 2010 in den
streitbetroffenen sechs Modulen fernblieb, obwohl er sich im Herbst 2009 für
diese Module und damit auch für die entsprechenden Leistungsnachweise
angemeldet hatte.
4.2 Vorliegend
kommt die Rahmenordnung zur Anwendung (vgl. auch die Studienordnung).
4.3 Nach § 15
Abs. 1 Satz 1 Rahmenordnung ist für das Absolvieren jedes Moduls eine Anmeldung
erforderlich (vgl. auch Ziff. 2.3.4 Studienordnung). Die Abmeldung von einem
Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul
genannten Termin möglich (§ 15 Abs. 2 Rahmenordnung). Verspätete An- und Abmeldungen
werden nicht entgegengenommen; über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die oder
der Prüfungsdelegierte auf Gesuch hin (§ 15 Abs. 3 Rahmenordnung; Ziff. 2.3.4 Studienordnung).
Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch einen
zwingenden Grund, der zum Zeitpunkt des Abmeldetermins nicht bestand und nicht
voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teilzunehmen, so teilt sie
oder er dies dem Dekanat umgehend mit und reicht ein schriftliches
Abmeldegesuch ein (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Rahmenordnung). Das Abmeldegesuch bzw.
die Rücktrittserklärung muss spätestens vier bzw. neu fünf Werktage nach dem Eintreten
des Verhinderungsgrunds schriftlich mit Begründung beim Dekanat eingereicht
werden (vgl. Ziff. 3.2 Studienordnung, Versionen 1.4 und 1.5). Über die
Genehmigung einer Abmeldung (oder eines Prüfungsabbruches) entscheidet die oder
der Prüfungsdelegierte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Rahmenordnung). Bleibt eine
Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden
Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern (oder wird eine begonnene
Prüfung nicht fortgesetzt), so gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 17 Abs.
2 Rahmenordnung).
4.4 Ausgeschlossen
ist die Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung
beziehen, sofern diese Gründe für die Kandidatin oder den Kandidaten vor oder
während der Prüfung erkennbar waren (§ 16 Abs. 2 Rahmenordnung). Werden medizinische
Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; im Zweifelsfall
kann der Lehrbereich einen Arzt seines Vertrauens heranziehen (§ 16 Abs. 3 Rahmenordnung).
Nach dem Prüfungstermin kann ein Annullierungsgesuch lediglich dann noch gutgeheissen
werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ausser Stande war, die Prüfungsunfähigkeit
vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort geltend zu machen
(vgl. VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3 [nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert], und 12. Januar 2011, VB.2010.00525,
E. 3.4). Die zu prüfende Person muss mit anderen Worten aus objektiver
Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, den Verhinderungsgrund
in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit
fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt
einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar
bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer
Einsicht zu handeln (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3
[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. BVGr, 24. November 2009, A-541/2009,
E. 5.5; zum Ganzen Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus-
und Weiterbildung, 27. August 2002, VPB 67.30 E. 3b).
4.5 Grundsätzlich
ist die Anmeldung zu einer Prüfung verbindlich. Die unbegründete Abmeldung ist
nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt möglich. Die Abmeldung aus medizinischen
Gründen bleibt jederzeit möglich – sie hat jedoch unverzüglich nach
Bekanntwerden des Hinderungsgrundes zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich kurz nach Semesterbeginn im Herbst 2009 erheblich
verschlechtert. Mitte November 2009 sei ihm dann klar gewesen, dass er die
Prüfungen nicht werde ablegen können; für eine Abmeldung von den Prüfungen sei
es da jedoch bereits zu spät gewesen. Nach dem Ausgeführten trifft diese
Aussage nicht zu. Allenfalls war Mitte November 2009 der Zeitpunkt, bis zu
welchem man sich unbegründet von einer Prüfung abmelden konnte, bereits
verstrichen. Da den Beschwerdeführer aber gesundheitliche Gründe am Ablegen der
Prüfung hinderten, hätte er sie in jedem Fall noch geltend machen können. Der
Beschwerdeführer hätte Mitte November 2009 das Dekanat der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät über seinen Gesundheitszustand und sein
Unvermögen, die Prüfungen im Januar 2010 abzulegen, informieren müssen, selbst
wenn ihm zum damaligen Zeitpunkt die genaue Ursache seiner Erkrankung noch
nicht bekannt war, sondern ihn die Diagnose erst im März 2010 erreichte.
Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen kann nicht
entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines
Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen wäre, sich schriftlich von den
Prüfungen abzumelden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund
der Ungewissheit über seinen Gesundheitszustand angefangen, alles Belastende zu
verdrängen, vermag daran nichts zu ändern. Trotz der gewiss belastenden Situation
hätte er die Beschwerdegegnerin informieren müssen. Seit Ende März 2010 befand
er sich sodann auch nicht mehr in Ungewissheit über seine Erkrankung und im Sommer
2010 war er soweit genesen, dass er das Studium wieder aufnahm. Weshalb es ihm
erst im Februar 2011 möglich gewesen sein soll, die Umstände für das
Nichtablegen der Prüfungen im Januar 2010 zu erläutern, ist nicht ersichtlich.
4.6 In der
Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es entspreche der gefestigten Rechtsprechung,
dass eine Kandidatin oder ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund,
der die Prüfungsfähigkeit aufhebe oder beeinträchtige, unverzüglich
vorzubringen habe und dass dessen Geltendmachung nach Absolvieren der Prüfungen
oder sogar nach der Resultatbekanntgabe nicht mehr beachtlich sei. Dies stelle
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus dar.
Mit dieser Regelung solle ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines
Verhinderungsgrundes die Prüfungen ablege und nachträglich –
verständlicherweise nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes
die Annullation der Prüfung verlange. Dies würde die Chancengleichheit unter
den Teilnehmenden der Prüfung klarerweise verletzen. Da der Beschwerdeführer
die Prüfungen jedoch gar nicht abgelegt habe, greife die besagte Rechtsprechung
hier nicht, da es nicht um die Annullierung der ungenügenden Prüfungsresultate
im Nachhinein gehe.
Das unentschuldigte Fernbleiben von Prüfungen hat nach §
17 Abs. 2 Rahmenordnung das Nichtbestehen der Prüfung zu Folge. Die besagte
bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht im Ablegen der Prüfung und der späteren
Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeitsgründen ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten, da der Prüfungskandidat nicht erst testen können soll, ob er trotz
gesundheitlicher Probleme die Prüfungen besteht. Dem Beschwerdeführer ist
zuzustimmen, dass dies nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt übereinstimmt, da
er die Prüfungen gar nicht erst ablegte. Hinsichtlich der Notwendigkeit, einen
Verhinderungsgrund unverzüglich nach dessen Bekanntwerden geltend zu machen,
greift die besagte Rechtsprechung jedoch. Liegen gesundheitliche Probleme vor,
welche die Prüfungsfähigkeit einschränken, müssen diese unverzüglich nach dem
Bekanntwerden – gegebenenfalls insbesondere auch vor dem Prüfungstermin – dem
Dekanat gemeldet werden (vgl. § 16 Abs. 1 Rahmenordnung). Diese
Modalitäten gelten für alle Prüfungskandidaten. Der Beschwerdeführer rügt denn
auch nur allgemein, dass diese Regelung einen überspitzten Formalismus
darstelle. Wie er jedoch selbst ausführt, entspricht es der gefestigten
Rechtsprechung, dass Verhinderungsgründe unverzüglich geltend gemacht werden
müssen und dass dies keinen überspitzten Formalismus darstelle. Die besagte
Rechtsprechung – welche auch das Eintreten eines Verhinderungsgrundes vor
dem Ablegen der Prüfung umfasst – ist nicht in Frage zu stellen.
Der Beschwerdeführer hat es verpasst, sich nach dem
Bekanntwerden des Verhinderungsgrundes rechtzeitig von den Prüfungen im Januar
2010 abzumelden. Gründe, weshalb es ihm nicht möglich war, sich von den
Prüfungen schriftlich abzumelden, sind nicht belegt. Das Vorliegen eines
Verhinderungsgrundes – welcher hier nicht in Frage gestellt wird –
ist nicht gleichbedeutend mit der Unfähigkeit, den Verhinderungsgrund
mitzuteilen. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, ihm sei Mitte November
2009 bewusst geworden, dass er die Prüfungen im Januar 2010 nicht werde ablegen
können.
4.7 Einwände
gegen das Nichtbestehen des Moduls "02" bringt der Beschwerdeführer
keine vor.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Es bleibt damit zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt
sind. Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind dabei Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2010 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 20'800.- verfügte. Da die
Leistungsausweise vom 10. März 2010 und vom 21. September 2010 bei
Zustellung an den Beschwerdeführer unangefochten blieben und angesichts der
klaren Regelung hinsichtlich der Abmeldung von Prüfungen aus gesundheitlichen
Gründen in der Rahmen- und Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
sowie der bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach unverzüglich
nach dem Erkennen eines Prüfungsverhinderungsgrundes informiert werden muss,
erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Dem
Gesuch des Beschwerdeführers kann deshalb nicht stattgegeben werden.
6.2 Ausgangsgemäss
sind somit die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegen alle Entscheide aus, welche die
Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von
der Leistungsbeurteilung abhängen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur dann, wenn das Ergebnis
der Prüfung beziehungsweise Fähigkeitsbewertung umstritten ist, nicht aber,
wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung in Frage stehen,
insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1);
Art. 83 lit. t BGG erfasst ferner auch nicht die Frage der
Zulassung zu einer Prüfung (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,
Art. 83 BGG N. 299). Vorliegend steht nicht das Ergebnis einer
Prüfung zur Diskussion, sondern die Frage, wie das Nichtabmelden von einer
solchen gewertet werden soll. Entsprechend steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …