|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2012.00371  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.02.2013 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Verrechnung von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen. Dass die erstinstanzliche Sozialhilfebehörde - trotz entsprechendem Gesuch der Beschwerdeführerin - keine anfechtbare Verfügung erliess, rechtfertigt keine Aufhebung des vorliegend angefochtenen Entscheids: Zum einen prüfte die Vorinstanz mit voller Kognition sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin materiell. Zum anderen hatte die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin zumindest in Briefform mitgeteilt, dass sie ihre Begehren als unbegründet erachte (E. 1.2). Die Höhe des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen, den die Beschwerdeführerin von 2006 bis 2009 hatte, steht rechtskräftig fest und kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden (E. 2.1). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass die Sozialversicherungsinstanzen - und nicht die Sozialhilfebehörden - dafür zuständig sind, die Verrechnung von Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen anzuordnen bzw. deren Rechtmässigkeit zu überprüfen (E. 2.2.). Kostenauferlegung nach Verursacher- und Billigkeitsprinzip (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FÜRSORGE
NACHZAHLUNG
SOZIALVERSICHERUNG
TREU UND GLAUBEN
VERRECHNUNG
VORSCHUSS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. II lit. a ATSG
§ 22 Abs. IV ELV
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00371

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 6. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 19. April 2006 beschloss die Sozialhörde B, die 1948 geborene A ab 1. Mai 2006 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von monatlich Fr. 2'124.- zuzüglich Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 275.50 zu unterstützen. Für die Wohnkosten wurden dabei Fr. 1'275.- (zuzüglich Fr. 175.- Nebenkosten) ins Budget aufgenommen, wobei A nahegelegt wurde, den Mietvertrag spätestens bis Ende September 2006 zu kündigen, da ab 1. Oktober 2006 als Wohnkosten nur noch der Maximalbetrag von Fr. 700.- inkl. Nebenkosten (für einen Zweipersonenhaushalt) angerechnet werde. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat C am 26. September 2006 insoweit gut, als A Frist bis am 31. März 2007 gewährt wurde, eine günstigere Wohnung zu finden. Sie erhob daraufhin Beschwerde, die das Verwaltungsgericht weitgehend abwies; eine Gutheissung erfolgte nur insoweit, als A ab 1. Mai 2006 eine Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zugesprochen wurde (VGr, 23. Januar 2007, VB.2006.00464). Eine dagegen gerichtete Beschwerde As wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_95/2007 vom 13. August 2007 ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge unterstützte die Sozialbehörde B A bis Februar 2009 mit wirtschaftlicher Hilfe.

B. Am 26. November 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A eine 50-prozentige Invalidenrente zu, rückwirkend ab 1. Januar 2006. Sie ordnete an, die Rentennachzahlung von Fr. 34'982.15 sei im Umfang von Fr. 31'649.30 mit einer Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse D zu verrechnen und im übrigen Umfang der Sozialbehörde B zugunsten der Versicherten auszubezahlen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 17. November 2009 in geringfügigem – für das vorliegende Verfahren nicht relevantem – Umfang gut.

C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 sprach die Gemeinde B A monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu – ebenfalls rückwirkend ab 1. Februar 2006. Am 25. Februar bzw. 25. März 2009 verfügte die Gemeinde, die A nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen und Beihilfen seien im Betrag von insgesamt Fr. 69'571.- mit Sozialhilfeleistungen zu verrechnen, die sie im gleichen Zeitraum (April 2006 bis Februar 2009) bezogen habe. Die von A in der Folge erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 25. Februar und 25. März 2009 wies die Gemeinde am 5. Juni 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Eine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 6. Juni 2011 in geringfügigem – für das vorliegende Verfahren nicht relevantem – Umfang gut. In Erwägung 6.4 des Urteils hielt das Gericht fest, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, soweit A eine materielle Überprüfung von Bestand und Höhe der Rückforderung der Sozialhilfeleistungen verlangt habe; solche Rügen seien direkt gegenüber der Sozialbehörde geltend zu machen, die nötigenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen habe.

D. Unter Verweis auf Erwägung 6.4 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Juni 2011 ersuchte A am 4. Juli 2011 die Sozialbehörde B um Nach- bzw. Rückzahlung von Fr. 32'077.50 für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 28. Februar 2009 und beantragte, dass im Abweisungsfall eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 verneinte die Sozialbehörde B einen Zahlungsanspruch As. Am 27. Juli und 22. August 2011 wandte sich A erneut an die Sozialbehörde B und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Am 24. August 2011 teilte die Sozialbehörde ihr mit, sie habe bereits am 14. Juli 2011 Stellung genommen und werde sich zu dieser Thematik nicht mehr äussern.

II.  

Am 10. September 2011 erhob A Rechtsverweigerungsrekurs und beantragte sinngemäss, die Sozialbehörde B sei zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verpflichten. Am 10. Mai 2012 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab, wobei er weder Verfahrenskosten erhob noch Parteientschädigungen zusprach. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schrieb der Bezirksrat als gegenstandslos geworden ab.

III.  

Am 7. Juni 2012 reichte A dem Verwaltungsgericht ein Schreiben ein, das als "Beschwerde" gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 10. Mai 2012 bezeichnet war und ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist enthielt. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne; indessen werde ihr Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt.

Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2012 beantragte A, (1) der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben oder abzuändern und ihr Antrag auf Rückzahlung von Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 32'702.55 sei gutzuheissen, (2) die Sozialbehörde sei anzuweisen, Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 36'250.25 (abzüglich bereits erhaltene Sozialgelder) – eventualiter Fr. 23'702.55 – nachträglich auszubezahlen; (3) es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; (4) alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde B; (5) der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 

Der Bezirksrat C und die Gemeinde B stellten am 2. bzw. 12. Juli 2012 Antrag auf Beschwerdeabweisung. Mit Replik vom 3. August 2012 hielt A an ihren Begehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Vorab stellt sich die Frage, ob das erhobene Rechtsmittel als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde aufzufassen ist oder als (materielle) Beschwerde gegen die verweigerte Zahlung von Geldleistungen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz ihren Rekurs zu Unrecht materiell behandelt habe; korrekterweise hätte sie ihn vollumfänglich gutheissen müssen mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin keine anfechtbare Verfügung erlassen habe.

Es liesse sich in der Tat fragen, ob das in Briefform verfasste Schreiben vom 4. Juli 2012, mit dem die Beschwerdegegnerin einen Zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin sinngemäss verneinte, eine anfechtbare Anordnung darstellt bzw. – im Verneinungsfall – ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, den Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung nachzukommen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5). Die Frage kann indessen offenbleiben: Die Vor­instanz hat im Rahmen des Rekursverfahrens sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geprüft und somit aus prozessökonomischen Gründen auf eine vollumfängliche Rückweisung an die Erstinstanz verzichtet. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, wäre eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt: Eine Rückweisung würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten, denn die Beschwerdegegnerin hat als Erstinstanz zwar nicht in Verfügungsform, aber doch im nichtförmlichen Schreiben vom 4. Juli 2012 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Begehren der Beschwerdeführerin negativ gegenüberstehe, und dies auch kurz begründet. Damit hat sie ihre Haltung – in Briefform – unmissverständlich manifestiert. Zudem prüfte die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens mit voller Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG). Aufgrund dieser Umstände ist der Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass das Schreiben vom 4. Juli 2012 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kein Nachteil erwachsen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Geldleistungen korrekt beurteilt hat.

2.  

2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mai 2006 bis Februar 2009 Sozialhilfeleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 69'571.- erhalten hat. Von diesem Betrag geht denn auch die Beschwerdeführerin aus; sie macht lediglich geltend, dass sie Anspruch auf höhere Leistungen gehabt hätte. Der Umfang des Sozialhilfeleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis Februar 2009 steht indessen aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 8C_95/2007 vom 13. August 2007 rechtskräftig fest und kann im Übrigen wegen Ablaufs sämtlicher Rechtsmittelfristen heute ohnehin nicht mehr beanstandet werden (vgl. Sachverhalt I.A.). Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch der Umstand nichts, dass die spätere Rentenzusprechung zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch nicht feststand: Die Höhe der Sozialhilfeleistungen, die einer gesuchstellenden Person gewährt werden, ist nicht abhängig von ungewissen künftigen Ansprüchen auf Sozialversicherungsleistungen. Umgekehrt erhöht sich der Fürsorgeleistungsanspruch nicht nachträglich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend Sozialversicherungsleistungen zugesprochen werden. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern das von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte Bundesgerichtsurteil 7B.116/2006 vom 7. November 2006 etwas daran ändern sollte, dass der Umfang der Sozialhilfeleistungen rechtskräftig feststeht.

2.2 Das Sozialversicherungsgericht hielt zwar in Erwägung 6.4 des Urteils vom 6. Juni 2011 fest, dass die versicherte Person, die den Bestand oder die Höhe der von ihrem Guthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der Sozialhilfebehörde bestreiten wolle, dies direkt gegenüber dem Sozialamt geltend zu machen habe, das nötigenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen habe. Doch zum einen hat das Sozialversicherungsgericht in E. 4 ff. des Urteils die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verrechnung von Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen selber geprüft; soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das sozialversicherungsgerichtliche Urteil hätte wehren wollen, hätte sie innert Rechtsmittelfrist den ordentlichen Rechtmittelweg (Beschwerde an das Bundesgericht) beschreiten müssen. Zum anderen stellt Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gemäss der Rechtsprechung eine genügende gesetzliche Grundlage dar für direkte Drittauszahlungen von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Sozialhilfeinstitutionen und damit auch für deren Rückforderungsrecht, wobei die Zustimmung des Ergänzungsleistungsberechtigten zur verrechnungsweisen Drittauszahlung nicht erforderlich ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und E. 3.3.3 sowie die nicht publizierte E. 4.5; VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.2).

3.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten an sich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Berücksichtigt man indessen, dass es die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. E. 1.2), und dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf E. 6.4 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Juni 2011 in guten Treuen dazu veranlasst sehen konnte, mit ihren Begehren an die Beschwerdegegnerin zu gelangen (vgl. E. 2.2), so rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 2'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…