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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2012.00371
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A.
Am 19. April 2006 beschloss die Sozialhörde B,
die 1948 geborene A ab 1. Mai 2006 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe
von monatlich Fr. 2'124.- zuzüglich Krankenkassenprämien in der Höhe von
Fr. 275.50 zu unterstützen. Für die Wohnkosten wurden dabei Fr. 1'275.-
(zuzüglich Fr. 175.- Nebenkosten) ins Budget aufgenommen, wobei A nahegelegt
wurde, den Mietvertrag spätestens bis Ende September 2006 zu kündigen, da ab 1. Oktober
2006 als Wohnkosten nur noch der Maximalbetrag von Fr. 700.- inkl. Nebenkosten
(für einen Zweipersonenhaushalt) angerechnet werde. Einen dagegen erhobenen
Rekurs hiess der Bezirksrat C am 26. September 2006 insoweit gut, als A
Frist bis am 31. März 2007 gewährt wurde, eine günstigere Wohnung zu
finden. Sie erhob daraufhin Beschwerde, die das Verwaltungsgericht weitgehend
abwies; eine Gutheissung erfolgte nur insoweit, als A ab 1. Mai 2006 eine
Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zugesprochen wurde (VGr, 23. Januar
2007, VB.2006.00464). Eine dagegen gerichtete Beschwerde As wies das
Bundesgericht mit Urteil 8C_95/2007 vom 13. August 2007 ab, soweit es darauf
eintrat. In der Folge unterstützte die Sozialbehörde B A bis Februar 2009 mit
wirtschaftlicher Hilfe.
B.
Am 26. November 2008 sprach die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A eine 50-prozentige Invalidenrente
zu, rückwirkend ab 1. Januar 2006. Sie ordnete an, die Rentennachzahlung
von Fr. 34'982.15 sei im Umfang von Fr. 31'649.30 mit einer Schadenersatzforderung
der Ausgleichskasse D zu verrechnen und im übrigen Umfang der Sozialbehörde B
zugunsten der Versicherten auszubezahlen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 17. November
2009 in geringfügigem – für das vorliegende Verfahren nicht relevantem – Umfang
gut.
C.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 sprach die
Gemeinde B A monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu – ebenfalls
rückwirkend ab 1. Februar 2006. Am 25. Februar bzw. 25. März
2009 verfügte die Gemeinde, die A nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen und
Beihilfen seien im Betrag von insgesamt Fr. 69'571.- mit Sozialhilfeleistungen
zu verrechnen, die sie im gleichen Zeitraum (April 2006 bis Februar 2009) bezogen
habe. Die von A in der Folge erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 25. Februar
und 25. März 2009 wies die Gemeinde am 5. Juni 2009 ab, soweit sie
darauf eintrat. Eine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde hiess
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 6. Juni 2011 in
geringfügigem – für das vorliegende Verfahren nicht relevantem – Umfang gut. In
Erwägung 6.4 des Urteils hielt das Gericht fest, auf die Beschwerde werde nicht
eingetreten, soweit A eine materielle Überprüfung von Bestand und Höhe der
Rückforderung der Sozialhilfeleistungen verlangt habe; solche Rügen seien
direkt gegenüber der Sozialbehörde geltend zu machen, die nötigenfalls eine beschwerdefähige
Verfügung zu erlassen habe.
D.
Unter Verweis auf Erwägung 6.4 des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts vom 6. Juni 2011 ersuchte A am 4. Juli
2011 die Sozialbehörde B um Nach- bzw. Rückzahlung von Fr. 32'077.50 für
die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 28. Februar 2009 und beantragte, dass im
Abweisungsfall eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. Mit Schreiben vom 14. Juli
2011 verneinte die Sozialbehörde B einen Zahlungsanspruch As. Am 27. Juli
und 22. August 2011 wandte sich A erneut an die Sozialbehörde
B und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Am 24. August
2011 teilte die Sozialbehörde ihr mit, sie habe bereits am 14. Juli 2011
Stellung genommen und werde sich zu dieser Thematik nicht mehr äussern.
II.
Am 10. September 2011 erhob A
Rechtsverweigerungsrekurs und beantragte sinngemäss, die Sozialbehörde B sei
zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verpflichten. Am 10. Mai 2012
wies der Bezirksrat C den Rekurs ab, wobei er weder Verfahrenskosten erhob noch
Parteientschädigungen zusprach. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
schrieb der Bezirksrat als gegenstandslos geworden ab.
III.
Am 7. Juni 2012 reichte A dem
Verwaltungsgericht ein Schreiben ein, das als "Beschwerde" gegen den
Beschluss des Bezirksrats vom 10. Mai 2012 bezeichnet war und ein Gesuch
um Erstreckung der Beschwerdefrist enthielt. Mit Verfügung vom 8. Juni
2012 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass die Beschwerdefrist nicht
erstreckt werden könne; indessen werde ihr Frist zur Einreichung einer
verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt.
Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 16. Juni
2012 beantragte A, (1) der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Mai 2012
sei aufzuheben oder abzuändern und ihr Antrag auf Rückzahlung von Zusatzleistungen
in der Höhe von Fr. 32'702.55 sei gutzuheissen, (2) die Sozialbehörde
sei anzuweisen, Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 36'250.25
(abzüglich bereits erhaltene Sozialgelder) – eventualiter Fr. 23'702.55 – nachträglich
auszubezahlen; (3) es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
(4) alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde
B; (5) der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Der Bezirksrat C und die Gemeinde B
stellten am 2. bzw. 12. Juli 2012 Antrag auf Beschwerdeabweisung. Mit Replik
vom 3. August 2012 hielt A an ihren Begehren fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des über Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Vorab
stellt sich die Frage, ob das erhobene Rechtsmittel als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde
aufzufassen ist oder als (materielle) Beschwerde gegen die verweigerte Zahlung von
Geldleistungen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz
ihren Rekurs zu Unrecht materiell behandelt habe; korrekterweise hätte sie ihn
vollumfänglich gutheissen müssen mit der Begründung, dass die
Beschwerdegegnerin keine anfechtbare Verfügung erlassen habe.
Es liesse sich in der Tat fragen, ob das in Briefform
verfasste Schreiben vom 4. Juli 2012, mit dem die Beschwerdegegnerin einen
Zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin sinngemäss verneinte, eine anfechtbare
Anordnung darstellt bzw. – im Verneinungsfall – ob die Beschwerdegegnerin
verpflichtet gewesen wäre, den Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung nachzukommen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5). Die
Frage kann indessen offenbleiben: Die Vorinstanz hat im Rahmen des Rekursverfahrens
sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geprüft und
somit aus prozessökonomischen Gründen auf eine vollumfängliche Rückweisung an
die Erstinstanz verzichtet. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin eine
Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, wäre eine Aufhebung des angefochtenen
Entscheids im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt: Eine Rückweisung würde
einen formalistischen Leerlauf bedeuten, denn die Beschwerdegegnerin hat als
Erstinstanz zwar nicht in Verfügungsform, aber doch im nichtförmlichen
Schreiben vom 4. Juli 2012 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den
Begehren der Beschwerdeführerin negativ gegenüberstehe, und dies auch kurz begründet.
Damit hat sie ihre Haltung – in Briefform – unmissverständlich manifestiert.
Zudem prüfte die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerin im Rahmen des
Rekursverfahrens mit voller Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG). Aufgrund
dieser Umstände ist der Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass das Schreiben
vom 4. Juli 2012 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kein Nachteil
erwachsen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die
Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin auf
Zahlung von Geldleistungen korrekt beurteilt hat.
2.
2.1 Unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mai 2006 bis Februar 2009
Sozialhilfeleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 69'571.- erhalten hat.
Von diesem Betrag geht denn auch die Beschwerdeführerin aus; sie macht
lediglich geltend, dass sie Anspruch auf höhere Leistungen gehabt hätte. Der Umfang
des Sozialhilfeleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Mai
2006 bis Februar 2009 steht indessen aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 8C_95/2007 vom 13. August 2007 rechtskräftig fest und kann
im Übrigen wegen Ablaufs sämtlicher Rechtsmittelfristen heute ohnehin nicht
mehr beanstandet werden (vgl. Sachverhalt I.A.). Daran ändert entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auch der Umstand nichts, dass die spätere
Rentenzusprechung zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch nicht
feststand: Die Höhe der Sozialhilfeleistungen, die einer gesuchstellenden
Person gewährt werden, ist nicht abhängig von ungewissen künftigen Ansprüchen
auf Sozialversicherungsleistungen. Umgekehrt erhöht sich der
Fürsorgeleistungsanspruch nicht nachträglich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt
rückwirkend Sozialversicherungsleistungen zugesprochen werden. Nicht
ersichtlich ist sodann, inwiefern das von der Beschwerdeführerin ins Spiel
gebrachte Bundesgerichtsurteil 7B.116/2006 vom 7. November 2006 etwas daran ändern sollte, dass der Umfang der Sozialhilfeleistungen
rechtskräftig feststeht.
2.2 Das
Sozialversicherungsgericht hielt zwar in Erwägung 6.4 des Urteils vom 6. Juni
2011 fest, dass die versicherte Person, die den Bestand oder die Höhe der von
ihrem Guthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der
Sozialhilfebehörde bestreiten wolle, dies direkt gegenüber dem Sozialamt
geltend zu machen habe, das nötigenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu
erlassen habe. Doch zum einen hat das Sozialversicherungsgericht in E. 4 ff.
des Urteils die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verrechnung von Ergänzungs-
und Sozialhilfeleistungen selber geprüft; soweit sich die Beschwerdeführerin
gegen das sozialversicherungsgerichtliche Urteil hätte wehren wollen, hätte sie
innert Rechtsmittelfrist den ordentlichen Rechtmittelweg (Beschwerde an das
Bundesgericht) beschreiten müssen. Zum anderen stellt Art. 22 Abs. 4 der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gemäss der Rechtsprechung eine
genügende gesetzliche Grundlage dar für direkte Drittauszahlungen von
nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an vorschussleistende
Sozialhilfeinstitutionen und damit auch für deren Rückforderungsrecht, wobei
die Zustimmung des Ergänzungsleistungsberechtigten zur verrechnungsweisen
Drittauszahlung nicht erforderlich ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und
E. 3.3.3 sowie die nicht publizierte E. 4.5; VGr, 27. Februar
2012, VB.2011.00725, E. 4.2).
3.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten an sich vollumfänglich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Berücksichtigt man indessen, dass es die Beschwerdegegnerin
im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, eine anfechtbare Verfügung zu
erlassen (vgl. E. 1.2), und dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf
E. 6.4 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Juni 2011
in guten Treuen dazu veranlasst sehen konnte, mit ihren Begehren an die Beschwerdegegnerin
zu gelangen (vgl. E. 2.2), so rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten
je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden,
anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…