{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00373_2013-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212762&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3983cc965166ac5fc14ff3908f38195d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00373"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2013  VB.2012.00373"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2013  VB.2012.00373"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2013  VB.2012.00373"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr den Umbau der Villa Rosau, den Neubau eines Gesch\u00e4ftshauses und die Sanierung der Ufermauer. Ist die gleiche Beh\u00f6rde f\u00fcr die Baubewilligung und den Schutzentscheid zust\u00e4ndig, bedarf es nicht zwingend eines f\u00f6rmlichen Schutzentscheids, in dem sich die Beh\u00f6rde in allgemeiner Weise \u00fcber alle schutzw\u00fcrdigen Teile des Objekts ausspricht (E. 3.2.2). Wie die Inventarentlassung kann auch der Schutzentscheid in einer Baubewilligung mitenthalten sein, soweit sich die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde darin vorfrageweise mit der Schutzzweckvertr\u00e4glichkeit der geplanten Eingriffe auseinandersetzt (projektbezogener bzw. materieller Schutzentscheid; E. 3.1.1). Sind von einem Bauvorhaben lediglich die vom Grundwasserschutzbereich miterfassten (nicht nutzbaren) Randgebiete betroffen, bedarf es zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV keiner aussergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde. Die Ausnahmebewilligung liegt vielmehr im Ermessen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde und kann erteilt werden, wenn die Durchflusskapazit\u00e4t des Grundwassers gegen\u00fcber dem unbeeinflussten Zustand um h\u00f6chstens 10 % vermindert wird und auch sonst keine triftigen Gr\u00fcnde dagegen sprechen (E. 4.1.2).  Keine Verletzung der Regeln der Baukunde (E. 4.1.2 ff.). Gen\u00fcgende Zufahrt und keine Gef\u00e4hrdung der Verkehrssicherheit durch die Sichtverh\u00e4ltnisse (E. 5). Auf die vorgeschriebenen Einlenker kann verzichtet werden, wenn auf der Fahrbahn bzw. dem durchgehenden Trottoir ausreichende (zus\u00e4tzliche) Man\u00f6vrierfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung steht (E. 5.4.3). Minderheitsantrag (ungen\u00fcgende Begr\u00fcndung des Schutzentscheids). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:19:14", "Checksum": "cd0c0e84b2c22f1b258bbd81cde61f52"}