{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00374_2012-09-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212243&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "05c359d8417bc89050904ff7111e91ab"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00374"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.09.2012  VB.2012.00374"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.09.2012  VB.2012.00374"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.09.2012  VB.2012.00374"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bauverweigerung f\u00fcr Mobilfunkantennenanlage in Kernzone. Frage der Notwendigkeit der vorg\u00e4ngigen Abkl\u00e4rung der Schutzw\u00fcrdigkeit des Standortgeb\u00e4udes. Herabsetzung der Gerichtsgeb\u00fchr f\u00fcr das Rekursverfahren. Nach der Rechtsprechung besteht dann keine Veranlassung, \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden, wenn eine Gef\u00e4hrdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann (E. 5.2). Eine Bauverweigerung kann von vornherein nicht zu einer Gef\u00e4hrdung des Schutzobjekts f\u00fchren. In solchen F\u00e4llen ist nur dann ein Schutzverfahren notwendig, wenn davon die Rechtm\u00e4ssigkeit der Bauverweigerung abh\u00e4ngig ist. Wenn die Bauverweigerung unabh\u00e4ngig von der Unterschutzstellung bzw. Nichtunterschutzstellung zu Recht erfolgt ist, ist kein vorg\u00e4ngiges Schutzverfahren durchzuf\u00fchren (E. 5.4). Vorliegend geht es um eine durchschnittlich proportionierte Mobilfunkanlage. Die vorinstanzliche Gerichtsgeb\u00fchr von Fr. 7'000.-, welche den im Baugesuch angegebenen Baukosten von Fr. 7'000.- entsprechen, \u00fcbersteigt die f\u00fcr die Beurteilung solcher Anlagen \u00fcblicherweise erhobenen Geb\u00fchren. Auch unter Ber\u00fccksichtigung, dass die Vorinstanz einen Kammeraugenschein durchf\u00fchrte, l\u00e4sst sich eine Gerichtsgeb\u00fchr von mehr als Fr. 4'000.- nicht rechtfertigen (E. 12). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:53", "Checksum": "afd8552f195fdd67bc69a9542137c067"}