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Geschäftsnummer: VB.2012.00377  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.07.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120080)


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: umstrittene Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die erstmals vorgebrachten Rechtsbegehren in der freigestellten Vernehmlassung des Beschwerdeführers zum Verzicht der Vorinstanz auf Vernehmlassung sind infolge Verspätung nicht zu behandeln (E. 2.1). Auf die entsprechenden Begehren wäre wegen des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. mangels sachlicher Zuständigkeit ohnehin nicht einzutreten (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rahmen des haftrichterlichen Verfahrens verlangt, besteht für ihn kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da die Haftrichterin das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erledigt abschrieb. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten (E. 2.3). Die Anträge um Aktenbeizug sind abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies für die Beurteilung des vorliegenden Falls notwendig wäre (E. 2.4). Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die fehlende offensichtliche Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels (E. 3.1). Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch in Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, bei dem der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung stets differenziert und vor dem Hintergrund des konkret zu beurteilenden Falls zu prüfen (E. 3.3). Für diese Beurteilung ist ausschlaggebend, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen Kenntnisse und seines Befindens im Zeitpunkt des im Mai ausgesprochenen Rayon- und Kontaktverbots in der Lage war, das vorinstanzliche Verfahren zu bewältigen und der Gegenseite angemessen Paroli zu bieten. Unter Berücksichtigung der Umstände hätte er sich am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen können (E. 3.4). Auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit wäre kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen gewesen (E. 3.5). Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit (5.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
NOTWENDIGKEIT
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
RECHTSSCHUTZINTERESSE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNMITTELBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
Art. 9 Abs. II GSG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00377

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Juli 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

G,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120080),

hat sich ergeben:

I.  

In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) verfügte G am 18. Mai 2012 gegen A für die Dauer von 14 Tagen ein Betretverbot (Rayonverbot) gemäss Planbeilage im Umkreis des Wohn- und Arbeitsorts von seiner Ex-Ehefrau B (D-Strasse 01 in E und F-Strasse 02 in E). Daneben verbot ihm die Polizei, sie und die gemeinsame Tochter C, geboren 2000, während den nächsten 14 Tagen zu kontaktieren, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinn von Art. 292 des Strafgesetzbuchs sowie von Polizeigewahrsam.

II.  

Am 23. Mai 2012 liess A beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung des mit Verfügung vom 18. Mai 2012 angeordneten Kontaktverbots gegenüber der Tochter C einreichen. Ausserdem beantragte er die Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von G. B stellte am 24. Mai 2012 ein Gesuch um Verlängerung der am 18. Mai 2012 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach erfolgter getrennter Anhörung von A und B am 30. Mai 2012 hob die Haftrichterin des Zwangsmassnahmengerichts das Rayonverbot betreffend das Gebiet um die F-Strasse auf. Überdies forderte sie die Parteien insbesondere auf, zu den Ergebnissen der Sachverhaltsabklärungen betreffend das soziale Umfeld von C schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 hielt A an seinen Anträgen fest und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 4. Juni 2012 hob die Haftrichterin das Kontaktverbot gegenüber der Tochter auf. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde im Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen bzw. im Umfang der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden B zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.

III.  

Dagegen erhob A am 7. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte die prozessualen Anträge, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2012 sei nochmals zu prüfen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Juni 2012 auf Vernehmlassung. Dazu reichte A nach erfolgter Fristerstreckung am 12. Juli 2012 eine freigestellte Vernehmlassung ein, worin er um Untersuchung der Akten sowie Schadenersatz und Genugtuung für sich und seine Tochter ersuchte. Überdies stellte er weitere materielle und prozessuale Anträge. Von B ging keine Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide zuständig, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 In seiner Beschwerdeschrift wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die seiner Ansicht nach erfolgte Abweisung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Zudem betitelt er diese Eingabe mit "Stellungnahme zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand" und bezeichnet die darin gestellten Begehren als "Prozessuale Anträge". Die freigestellte Vernehmlassung vom 12. Juli 2012, womit dem Beschwerdeführer das Recht auf Replik zum Verzicht der Vorinstanz auf Vernehmlassung eingeräumt wurde, enthält hingegen weitere Rechtsbegehren, welche er erstmals vorbringt. Diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellten neuen Begehren betreffen keine Nebenpunkte und sind infolge verspäteter Eingabe vorliegend nicht zu behandeln (vgl. RB 1963 Nr. 26; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 5).

2.2 Soweit sich die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen das mit Verfügung vom 18 Mai 2012 angeordnete Kontaktverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter C richten, ist darauf hinzuweisen, dass die Haftrichterin dieses ohnehin aufgehoben und seinem Hauptantrag in der Sache vollumfänglich gutgeheissen hatte. Folglich bestünde für den Beschwerdeführer diesbezüglich gar kein Nachteil mehr, weshalb in diesem Punkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung gegeben wäre (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Die entsprechenden Vorbringen wären somit gar nicht zu behandeln. Nicht einzutreten wäre mangels sachlicher Zuständigkeit auf das Schadenersatzbegehren, wonach die Arzt- oder Anwaltskosten zulasten der Mitbeteiligten zu gehen hätten, sowie auf das Genugtuungsbegehren (§ 2 Abs. 1 VRG). Sollte der Beschwerdeführer schliesslich die Behandlung der in seiner Eingabe vom 12. Juli 2012 aufgelisteten Angelegenheiten verlangen, ist das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zuständig, da ihm in strafrechtlichen Belangen keine Entscheidkompetenz zukommt (vgl. § 1 VRG und § 3 des Gesetzes über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 [GOG]).

2.3 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Marginalie von § 16 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 1). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rahmen des haftrichterlichen Verfahrens verlangt, ist festzuhalten, dass die Haftrichterin das entsprechende Gesuch als gegenstandlos erledigt abschrieb, da ihm mangels Unterliegens in den Hauptanträgen keine Gerichtskosten aufzuerlegen seien. Infolgedessen gibt es für ihn diesbezüglich keinen Nachteil, der mit einer Gutheissung seiner Beschwerde behoben werden könnte. Somit besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, weshalb auf die Beschwerde im Umfang des betreffenden Gesuchs nicht einzutreten ist (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; § 28 N. 7, 9 und 17; BGE 118 Ia 488 E. 1a).

2.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Anträge ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beizug der in der freigestellten Vernehmlassung vom 12. Juli 2012 aufgelisteten Akten der Strafverfolgungsbehörden und der Kinderschutzgruppe für die Beurteilung des vorliegenden Falls notwendig wäre, zumal sich der Streitgegenstand auf die Abweisung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz infolge fehlender sachlicher Notwendigkeit beschränkt. Gleiches gilt für die beantragte Erstellung eines Gutachtens über die Beschwerdegegnerin und die Untersuchung der Vorgehensweise der Mitbeteiligten. Die besagten Anträge um Aktenbeizug sind folglich abzuweisen.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten geht es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen gewesen wäre. Während die Vorinstanz diese Frage verneinte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm nunmehr die Kosten für seine Rechtsvertretung zumindest nachträglich zu ersetzen seien.

Für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Als Erstes muss der Gesuchsteller mittellos sein (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz ging bei ihrem Entscheid aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Belege davon aus, dass dieses Erfordernis erfüllt ist. Sie bejahte implizit auch die zweite Voraussetzung für eine unentgeltliche Rechtsvertretung, nämlich die fehlende offensichtliche Aussichtslosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, zumal das Kontaktverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Abgelehnt hat die Vorinstanz das Gesuch, weil sie eine Rechtsvertretung nicht für notwendig hielt. Ob diese dritte Voraussetzung für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt war, ist damit im Folgenden zu prüfen.

3.2 Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Mittellose Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Die Vorschrift konkretisiert den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt, soweit es zur Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Bei gravierenden Massnahmen wie einer Zwangsmedikation oder dem Entzug der Obhut über das eigene Kind kann sich die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allein aus der besonderen Schwere des Eingriffs in geschützte Rechtspositionen ergeben (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2 je mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende Anordnung angefochten wurde, ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Als Erstes muss dabei in Betracht gezogen werden, inwieweit das im jeweiligen Fall anstehende Verfahren für die Parteien aufgrund seines Gegenstands und der damit zusammenhängen materiell-rechtlichen Fragen, des Prozess- oder des Beweisrechts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereiten könnte. Als Zweites ist eine Einschätzung erforderlich, ob der Gesuchsteller aufgrund seiner individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage ist bzw. sein wird, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse, fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen.

3.3 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass sie vom Beschwerdeführer eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden sei, er ihr gegenüber tätlich geworden sei und im Übrigen die gemeinsame Tochter instrumentalisiert habe. Die Mitbeteiligte erliess daraufhin ein Rayonverbot für den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin sowie ein Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin und der gemeinsamen Tochter, unter Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams und von Polizeigewahrsam im Widerhandlungsfall. Der Beschwerdeführer sah sich im daran anschliessenden Verfahren vor die Aufgabe gestellt, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und die erhobenen Vorwürfe so weit als möglich zu entkräften. Er hatte insbesondere darzulegen, weshalb ein Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt ist. Dies wurde durch die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und den dort geltenden Untersuchungsgrundsatz zwar bis zu einem gewissen Grad erleichtert (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Letzterer entbindet die Parteien jedoch nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder die Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2). Zudem müssen in Gewaltschutzverfahren Tatsachen wenigstens glaubhaft gemacht werden und können auch Beweisanträge gestellt werden, soweit deren Abnahme das Verfahren nicht verzögert (vgl. § 9 Abs. 4 GSG). Dass ein Verfahren mehr oder weniger stark von den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, der Rechtsanwendung von Amtes wegen und Tatsachenerhebung durch das Gericht geprägt ist, hat demgemäss nicht zur Folge, dass die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stets zu verneinen wäre. Vielmehr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in solchen Verfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung stets differenziert und vor dem Hintergrund des konkret zu beurteilenden Falls zu prüfen (BGr, 24. September 2008, 1C_339/2008, E. 2.2 betreffend eines Gewaltschutzverfahrens).

3.4 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend massive Anschuldigungen erhoben. Ebenso kam es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu wiederholten Streitigkeiten um das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Sodann laufen parallel mehrere Strafverfahren, wobei jeweils eine Partei Handlungen der anderen bei der Polizei zur Anzeige brachte. Diese Strafverfahren standen zu dem vorinstanzlichen Verfahren teilweise in einem Zusammenhang. Damit fragt sich, ob der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Auseinandersetzungen in der Lage gewesen wäre, seine Rechte vor dem Zwangsmassnahmengericht auch ohne Rechtsvertretung zureichend zu wahren. Die Vorinstanz bejahte dies und verwies darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Herbst 2011 ohne Rechtsvertreter erfolgreich gegen ein Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter zur Wehr setzte. Aus Letzterem allein kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Verfahren seine Rechte ohne Weiteres hinreichend wahrnehmen konnte. Für die Beurteilung ausschlaggebend ist vielmehr, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen Kenntnisse und seines damaligen Befindens im Zeitpunkt des im Mai ausgesprochenen Rayon- und Kontaktverbots in der Lage war, das vorinstanzliche Verfahren zu bewältigen und der Gegenseite angemessen Paroli zu bieten.

Es erscheint zunächst nachvollziehbar, dass die Vielzahl der laufenden Verfahren den Beschwerdeführer teilweise verwirrte. Zudem weist er zu Recht darauf hin, dass mit dem Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter für ihn einiges auf dem Spiel stand. Eine eigentliche Überforderung, die dazu geführt hätte, dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren allein nicht mehr hätte zurechtfinden können, ist dagegen nicht erkennbar. Zudem reichten die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus, um seinen Standpunkt in zureichender Weise darzutun. Auch wenn er nicht deutscher Muttersprache ist, geht aus dem Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts hervor, dass er sich adäquat ausdrücken konnte. Folglich hätte er sich am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen können.

3.5 Damit fragt sich bloss noch, ob dem Beschwerdeführer zwecks Herstellung von Waffengleichheit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen gewesen wäre. Letzteres kann sich dann aufdrängen, wenn die Gegenseite (voraussichtlich) einen Anwalt beizieht oder über besonderen Sachverstand verfügt (vgl. BGE 131 I 350 E. 3.1). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertreten. Die Mitbeteiligte verfügt in Gewaltschutzverfahren zwar über besondere Routine in der Verfahrensführung und hat gegenüber Privaten insofern einen gewissen Vorsprung. Im vorliegenden Fall führte dies jedoch nicht dazu, dass der Beschwerdeführer ohne anwaltlichen Beistand darauf nicht angemessen hätte reagieren können, zumal sich die Mitbeteiligte im vorinstanzlichen Verfahren zu den Eingaben der Parteien nicht vernehmen liess. Die Haftrichterin hat deshalb die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht verneint.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe als „Stellungnahme zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand“. Ob sich sein Antrag, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auch auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht bezieht, könnte damit fraglich erscheinen. In seiner Eingabe vom 12. Juli 2012 beantragt er indessen zweifelsohne, es sei ihm als Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich wie bereits ausgeführt aus den Akten (vorn E. 3.1). Sein Begehren war nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos; es gab im Gegenteil auch Gründe, die für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren sprachen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren zu erlassen. Gleichzeitig wird er auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht: Danach ist eine mittellose Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

5.3 Damit fragt sich schliesslich, ob im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung bestand bzw. besteht. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Gegenstand des vorliegenden von jenem des vorinstanzlichen Verfahrens wesentlich unterscheidet. Während es im vorinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache um das Kontaktverbot gegenüber der Tochter ging, ist hier nur noch die Frage zu behandeln, ob das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter zu entschädigen hatte. Der Streitgegenstand war damit nicht von besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität. Der Beschwerdeführer konnte sich beim Verfassen seiner Beschwerdeschrift überdies auf die Eingabe seines Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren stützen, mit dem Letzterer die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung begründete. Damit kann auch im vorliegenden Verfahren davon abgesehen werden, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.        Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…