{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00377_2012-07-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212064&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d0c3643103e68f6977d6cb605c1d7ee6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.07.2012  VB.2012.00377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.07.2012  VB.2012.00377"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.07.2012  VB.2012.00377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120080) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: umstrittene Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die erstmals vorgebrachten Rechtsbegehren in der freigestellten Vernehmlassung des Beschwerdef\u00fchrers zum Verzicht der Vorinstanz auf Vernehmlassung sind infolge Versp\u00e4tung nicht zu behandeln (E. 2.1). Auf die entsprechenden Begehren w\u00e4re wegen des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. mangels sachlicher Zust\u00e4ndigkeit ohnehin nicht einzutreten (E. 2.2). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer sinngem\u00e4ss die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung im Rahmen des haftrichterlichen Verfahrens verlangt, besteht f\u00fcr ihn kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da die Haftrichterin das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erledigt abschrieb. Auf die Beschwerde ist diesbez\u00fcglich nicht einzutreten (E. 2.3). Die Antr\u00e4ge um Aktenbeizug sind abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies f\u00fcr die Beurteilung des vorliegenden Falls notwendig w\u00e4re (E. 2.4). Die Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers und die fehlende offensichtliche Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels (E. 3.1). Voraussetzungen zur Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch in Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, bei dem der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung stets differenziert und vor dem Hintergrund des konkret zu beurteilenden Falls zu pr\u00fcfen (E. 3.3). F\u00fcr diese Beurteilung ist ausschlaggebend, inwieweit der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner sprachlichen Kenntnisse und seines Befindens im Zeitpunkt des im Mai ausgesprochenen Rayon- und Kontaktverbots in der Lage war, das vorinstanzliche Verfahren zu bew\u00e4ltigen und der Gegenseite angemessen Paroli zu bieten. Unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde h\u00e4tte er sich am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weisebeteiligen k\u00f6nnen (E. 3.4). Auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit w\u00e4re kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen gewesen (E. 3.5). Gutheissung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung im Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit (5.3).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:14:26", "Checksum": "6844f3aaec6963f5d591816ba0da1e4f"}