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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2012.00378
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle
Brunschwig, Ersatzrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
dieser substituiert durch RA
D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1973, brasilianische Staatsangehörige, reiste
im Februar 2001 erstmals für sechs Wochen in die Schweiz ein. Am
10. Dezember 2002 reiste sie erneut ein. Die Einreise erfolgte illegal,
weshalb sie am 16. Dezember 2002 verhaftet und am 20. Dezember 2002
ausgeschafft wurde. In der Folge erhielt sie eine bis am 17. Dezember 2005
gültige Einreisesperre, im Juli 2003 reiste sie wiederum in die Schweiz ein und
heiratete den Schweizer E. Zwecks Verbleibs beim Ehemann erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Die eheliche Gemeinschaft wurde
im Jahr 2005 aufgegeben sowie A nach unbekannt abgemeldet. Daraufhin erlosch
ihre Aufenthaltsbewilligung.
Am 2. Juli 2007 reiste A erneut in die Schweiz ein
und heiratete im November 2007 den in der Schweiz niedergelassenen
Staatsangehörigen F aus I, woraufhin sie eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
erhielt.
Im Jahr 2007 soll die jüngere Tochter B in die Schweiz
eingereist sein und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs
bei der Mutter erhalten haben (die Akten der Tochter B liegen dem
Verwaltungsgericht nicht vor); im Jahr 2008 soll ebenfalls die ältere Tochter G
zur Mutter gezogen sein und eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug
erhalten haben. Am 8. September 2009 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben
und die Aufenthaltsbewilligungen der Mutter und der Tochter B widerrufen. Auf
den dagegen erhobenen Rekurs wurde aus formellen Gründen nicht eingetreten.
Diesen Entscheid schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April
2011 (VB.2010.00623).
Am 4. Februar 2011 heiratete A den Schweizer Bürger
H, woraufhin sie und ihre Tochter B je eine Aufenthaltsbewilligung erhielten.
Gemäss Angaben des Migrationsamts stellte sich im November
2011 heraus, dass A am 5. Mai 2005 im Ausland (I) verhaftet wurde und
anschliessend zwei Jahre in I im Strafvollzug war.
Am 22. Dezember 2011 teilte das Migrationsamt A die
Absicht mit, ihre Aufenthaltsbewilligung sowie diejenige ihrer Tochter B
insbesondere gestützt auf das in Fremdsprache verfasste Urteil des Gerichtes in
I vom 27. April 2007 wegen Straffälligkeit zu widerrufen.
Am 21. Februar 2012 wies das Migrationsamt die
Gesuche von A und ihrer Tochter B um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
ab und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Mai 2012.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 10. Mai 2012 ab.
III.
Am 11. Juni 2012 gelangten A und ihre Tochter B mit
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten, der Rekursentscheid sei
aufzuheben, den Beschwerdeführerinnen sei die Aufenthaltserlaubnis zu
verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners. Die Übersetzung des Urteils des Gerichtes aus I vom
27. April 2007 stellten sie in Aussicht.
Die Sicherheitsdirektion beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Am 26. Juli 2012 reichte die Rechtsvertreterin von A
eine Übersetzung des bei den Akten liegenden Urteils aus I vom 27. April
2007 des Gerichtes aus I ein und beantragte eine Rückweisung an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung respektive zu weiteren Sachverhaltsabklärungen; eventualiter
sei das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen des Strafurteils
zu sistieren. Dem Beschwerdegegner wurden diese Noven zur Kenntnis gebracht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
Das Migrationsamt stützte seinen Wegweisungsentscheid im
Wesentlichen auf das landessprachlich und in weiten Teilen handschriftlich
abgefasste Urteil des Gerichtes aus I vom 27. April 2007. Daraus gehe
hervor, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 anlässlich einer Kontrolle in I
am 5. Mai 2005 in einem Koffer Drogen mitgeführt habe. Das Gericht habe
ausgeführt, dass nicht nur ein mengenmässig schwerer Fall vorgelegen habe,
sondern auch von Gewerbsmässigkeit auszugehen sei, was sich auch im Strafmass
von vier Jahren niedergeschlagen habe. Zusammenfassend sei das Verschulden als
erheblich zu qualifizieren und es sei in subjektiver Hinsicht von einer
beträchtlichen kriminellen Energie auszugehen.
Die Sicherheitsdirektion führte in ihrem Rekursentscheid
aus, dass das Urteil des Gerichtes aus I vom 27. April 2007 zwar keine
Begründung und bloss rudimentäre Verweise auf die massgebenden strafrechtlichen
Bestimmungen enthalte, trotzdem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass das Urteil aus I nicht mit den Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung
übereinstimmen würde.
Aus der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen
eingereichten Übersetzung des Urteils des Gerichtes aus I vom 27. April
2007 geht hervor, dass es sich dabei nicht um das Strafurteil handelt, sondern
um den Entscheid über die vorzeitige Haftentlassung. Es finden sich in diesem
Entscheid keinerlei (leserlichen) Ausführungen über die anwendbaren
Strafbestimmungen für die Verurteilung, die Qualifikation der Straftat, die
Drogenmenge, die Strafzumessung oder das Verschulden der Beschwerdeführerin
Nr. 1, wie sie das Migrationsamt seiner Verfügung zugrunde legte. Die
Ausführungen des Migrationsamts entbehren damit jeglicher Grundlage. Das
Migrationsamt hat das vermeintliche Strafurteil nicht übersetzen lassen. Sowohl
das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion haben in Verletzung ihrer
Untersuchungspflicht den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend das
ausländische Strafurteil nicht abgeklärt, sondern vielmehr frei ergänzt. Ohne
Kenntnis des Strafurteils, das heisst ohne Ermittlung aller tatsächlichen
Umstände, ist eine umfassende und faire Interessenabwägung im Sinn von
Art. 96 AuG aber von Anfang an nicht möglich. Ohne Strafurteil lässt sich
im vorliegenden Fall keine abschliessende Entscheidung treffen. Zumal die
anderen angeführten Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG und Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG nicht ausreichend sind für eine Wegweisung im vorliegenden
Einzelfall. Einerseits bestehen Zweifel an der Kausalität und der
Täuschungsabsicht betreffend dem Verschweigen der Vorstrafe in I durch die
Beschwerdeführerin Nr. 1 im Bewilligungsverfahren, da dem Migrationsamt
gemäss den Akten seit Juni 2006 bekannt war, dass gegen die Beschwerdeführerin
Nr. 1 ein Strafverfahren hängig war. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn die Behörde die
Bewilligung trotz Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt
hat (vgl. BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.4). Anderseits wäre
eine Wegweisung wegen der Verschuldung gestützt auf Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG vorliegend nicht rechtmässig, da die Beschwerdeführerin
Nr. 1 sich sichtlich um den Schuldenabbau bemüht und gewillt ist, die
Schulden abzubezahlen.
Schliesslich kommt als zentral hinzu, dass der Sachverhalt
ebenfalls hinsichtlich der 17-jährigen Tochter B, welche sich offenbar in
Ausbildung befindet und damit das Vorliegen eines Härtefalls mit Blick auf
diese Umstände nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, nur ungenügend
abgeklärt worden ist. Die Akten von B wurden für das vorliegende
Wegweisungsverfahren offenbar gar nicht beigezogen.
Das Migrationsamt hat somit sein Ermessen missbraucht und
die Beschwerdeführerinnen nach unterlassener bzw. zweckgerichteter Ermittlung
der Verhältnisse weggewiesen. Die Verfügung des Migrationsamts sowie der
angefochtene Rekursentscheid leiden damit an schwerwiegenden Verfahrensmängeln
und sind deshalb aufzuheben (vgl. RB 2001 Nr. 93, E. 2b).
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen gestützt auf § 64
Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführerinnen für das
vorliegende Verfahren zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; § 17
Abs. 2 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 14 N. 3).
4.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher –
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix
Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007,
Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Über die Kosten und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die
Sicherheitsdirektion im Neuentscheid zu befinden.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Nr. 1 für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an…