{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00378_2012-09-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212182&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "78fdbe71ac112d8ac197e6525db77e82"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00378"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.09.2012  VB.2012.00378"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.09.2012  VB.2012.00378"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.09.2012  VB.2012.00378"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | R\u00fcckweisung aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler Gest\u00fctzt auf die Ehe mit einem Schweizer wurde der Beschwerdef\u00fchrerin Nr. 1 und ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem sich herausstellte, dass die Beschwerdef\u00fchrerin Nr. 1 im Ausland verhaftet wurde und dort zwei Jahre im Strafvollzug war, wurden die Gesuche um Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligungen abgelehnt. Das Migrationsamt st\u00fctzte seinen Entscheid im Wesentlichen auf das in Fremdsprache und in weiten Teilen handschriftlich abgefasste Urteil eines ausl\u00e4ndischen Gerichts. Eine \u00dcbersetzung wurde nicht eingeholt. Aus der nachtr\u00e4glich erstellten \u00dcbersetzung ergab sich, dass es sich nicht um ein Strafurteil handelte, sondern lediglich um einen Haftentlassungsbefehl, in welchem sich keinerlei (leserlichen) Ausf\u00fchrungen \u00fcber die anwendbaren Strafbestimmungen f\u00fcr die Verurteilung, die Qualifikation der Straftat, die Strafzumessung oder das Verschulden fanden. Ohne Kenntnis des Strafurteils ist eine umfassende und faire Interessenabw\u00e4gung im Sinn von Art. 96 AuG von vornherein nicht m\u00f6glich. Das Migrationsamt hat daher sein Ermessen missbraucht. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:35", "Checksum": "b096aa75f01daf260d8d818be441bab6"}