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VB.2012.00380
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung), hat sich ergeben: I. A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Obergericht) vom 20. November 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme angeordnet. Das Urteil vom 20. November 2009 erwuchs in Rechtskraft. B. Nach erfolgter Anhörung im Zusammenhang mit der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug beantragte A, anwaltlich vertreten, am 7. August 2011 beim Amt für Justizvollzug insbesondere, dass er unverzüglich bedingt zu entlassen sei. Eventualiter sei er aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen. Das Amt für Justizvollzug wies am 12. September 2011 seine Anträge ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Verwaltungsgericht am 28. November 2011 bzw. am 22. März 2012 ab (VGr, Urteil vom 22. März 2012, VB.2011.00824, I.D., II., E. 4.6 und Disp.-Ziff. 1 des Urteils). C. A, abermals anwaltlich vertreten, stellte am 27. Februar 2012 zunächst vorsorglich ein Haftentlassungsgesuch, woraufhin das Amt für Justizvollzug ihn umgehend aufforderte, mit entsprechender Begründung mitzuteilen, ob er damit ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug stellen wolle. Mit Schreiben vom 25. März 2012 hielt er am Gesuch um Haftentlassung fest. In der Folge erläuterte ihm das Amt für Justizvollzug nochmals die seiner Ansicht nach bestehende Rechtslage. A schlug am 27. April 2012 vor, entweder die Sache zuständigkeitshalber dem Gericht zu überweisen, das über das weitere Vorgehen entscheide, oder wenigstens das hängige Verwaltungsgerichtsverfahren abzuwarten und das Haftentlassungsverfahren zu behandeln bzw. den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts abzuwarten. Am 29. April 2012 stellte er beim Obergericht ein Haftentlassungsgesuch. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2012 überwies das Obergericht die Eingabe vom 29. April 2012 zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug. Dieses wiederholte am 11. Mai 2012 die bereits dargelegte Rechtslage und setzte A eine Frist, um dazu Stellung zu nehmen, ob er an den Ausführungen im Schreiben vom 25. März 2012 festhalte oder ob sein Antrag auf Haftentlassung als Prüfung der bedingten Entlassung verstanden werden solle. II. Am 20. Mai 2012 liess A "Beschwerde" bei der Direktion der Justiz und des Innern erheben. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Amt für Justizvollzug sein Haftentlassungsgesuch unrechtmässig nicht behandelt, unrechtmässig keinen Entscheid gefällt und damit auch den Entscheid unrechtmässig verzögert habe. Das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, das Haftentlassungsgesuch innert einer Frist von fünf Tagen zu behandeln und darüber zu entscheiden. Eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch von der Rechtsmittelinstanz selbst zu entscheiden, und zwar sei er unverzüglich in Freiheit zu entlassen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch seine Rechtsvertreterin zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung (Haftentlassungsgesuch) ab, auferlegte A die Kosten und verweigerte ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. III. Dagegen liess A am 11. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er wiederholte seine anlässlich des Rekursverfahrens gestellten Begehren bezüglich Feststellung der Rechtsverweigerung und -verzögerung. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Mai 2012 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Unrecht abgewiesen habe. Es sei das Amt für Justizvollzug anzuweisen, das Haftentlassungsgesuch innert einer Frist von 48 Stunden zu behandeln und darüber zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Für das ganze bisherige Verfahren stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch seine Rechtsvertreterin. Am 19. Juni 2012 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Leitung des Amts für Justizvollzug reichte am 28. Juni 2012 die Beschwerdeantwort ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung auf die massgeblichen Akten sowie die Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2011 verwies. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann das Verweigern oder Verzögern einer Anordnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das hiesige Gericht ist vorliegend somit zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu entscheiden. 2. 2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). 2.2 Zu überprüfen gilt es vorliegend, ob eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung besteht, indem der Beschwerdegegner das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht behandelte. Folglich ist nicht weiter darauf einzugehen, ob es zulässig sei, ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen, wie in der Beschwerdeschrift im Weiteren beanstandet wird. Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob die Massnahme wegen Undurchführbarkeit aufzuheben sei, worüber das Verwaltungsgericht im Übrigen unlängst entschieden hat (siehe vorn I.B.). 3. Gemäss Praxis und Lehre liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dann vorzuwerfen, wenn sie einen Entscheid nicht binnen der im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist erlässt (BGE 134 I 229, E. 2.3; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 46 f.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer sieht in der Nichtbehandlung seines Haftentlassungsgesuchs eine Rechtsverweigerung der Behörden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdegegner nicht verpflichtet sei, eine Entscheidung über eine Haftentlassung zu treffen, da nur die Möglichkeit bestehe, eine "bedingte Entlassung" zu verlangen. 4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Bundesgerichtsentscheid BGE 121 I 207 ff. [recte BGE 121 I 208 ff.], worin es um die Frage geht, ob Jugendliche einen Anspruch auf ein Verfahren im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben, vorliegend nicht einschlägig ist. Gemäss Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, das raschestmöglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden hat. Es lässt sich ein eigenständiges Recht auf Prüfung der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach einer strafrechtlichen Verurteilung herleiten, wenn die Dauer der Internierung, die gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK und somit insbesondere aufgrund einer psychischen Krankheit, Alkohol- oder Rauschgiftsucht des Inhaftierten erfolgte, vom Fortbestehen dieses Krankheitsbilds abhängig ist (BGE 121 I 297, E. 3.b.cc). Gleiches gilt, wenn die Freiheitsentziehung bislang noch keiner richterlichen Überprüfung unterzogen wurde (BGE 116 Ia 60, E. 3.b). Eine Prüfung der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug durch die Vollzugsbehörde kurz vorher steht einem Entlassungsgesuch nicht entgegen, sofern dieses nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten ist (Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Balser Kommentar, Strafrecht I, 2007, Art. 62d N. 37). Es ist indessen festzuhalten, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts – und wie von der Vorinstanz erwähnt – der Anspruch auf Haftkontrolle im Sinn von Art. 5 Abs. 4 EMRK nach Rechtskraft des Sachurteils durch die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bereits gewährleistet ist, zumal dem Betroffenen diesbezüglich nach Massgabe von Art. 62d Abs. 1 StGB ein jederzeitiges Gesuchsrecht zusteht. Ein strafprozessualer Anspruch, jederzeit das Haftgericht anzurufen (Art. 31 Abs. 4 BV), ist im Massnahmenvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung nicht mehr gegeben (vgl. BGr, 25. Februar 2009, 6B_33/2009, E. 3.1 und 3.4; 28. Juli 2004, 1P.382/2004, E. 2.3.2). 4.3 In Anbetracht der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ging der Beschwerdegegner somit in zutreffender Weise davon aus, dass kein Recht auf jederzeitige Anrufung des Haftgerichts besteht, zumal die stationäre Massnahme bislang nicht aufgehoben wurde (vgl. vorn I.B.). Hingegen kann der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner jederzeit ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug stellen. Zum gleichen Schluss kam das Obergericht in dem anscheinend noch nicht rechtskräftigen Entscheid vom 7. Mai 2012 bezüglich eines Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 29. April 2012, worin es seine Zuständigkeit in der Angelegenheit verneinte, unter Verweis auf Art. 62d StGB jedoch die Verwaltungsbehörden für zuständig erachtete, über die Entlassung aus der Massnahme zu entscheiden, und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2012 schliesslich zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug überwies. Die Nichtbehandlung des Haftentlassungsgesuchs durch den Beschwerdegegner stellt folglich keine Rechtsverweigerung dar. Es sei angefügt, dass – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – somit bereits vor kurzer Zeit über ein Haftentlassungsgesuch entschieden wurde. 4.4 Der Beschwerdegegner hat jeweils auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet, die Rechtslage – wie festgestellt – zutreffend erläutert und ihn aufgefordert, innert angesetzter Frist mit entsprechender Begründung mitzuteilen, ob anstatt des "Haftentlassungsgesuchs", das nicht zu behandeln sei, ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gestellt werde. Der Inhalt dieser Schreiben ist im Entscheid der Vorinstanz zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer somit mehrmals auf die Möglichkeit hingewiesen, wie korrekt vorzugehen wäre, und ihn insbesondere darüber informiert, dass jederzeit ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gestellt werden könnte, worüber jedenfalls zu entscheiden wäre. Sodann schreibt Art. 62d Abs. 1 StGB nur vor, dass die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich über die Prüfung der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu beschliessen hat (vgl. Heer, Art. 62d N. 3). Da ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers letztmals am 12. September 2011 behandelt bzw. abgewiesen wurde und seither noch kein Jahr verstrichen ist, geht der Vorwurf in der Beschwerdeschrift fehl, der Beschwerdegegner habe bislang keine Prüfung der Entlassung oder Aufhebung der Massnahme von Amtes wegen vorgenommen. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass mögliche Verfahrensverzögerungen nicht dem Beschwerdegegner anzulasten sind, sondern darauf beruhen, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer trotz korrekt dargelegter Rechtslage auf der Prüfung des Haftentlassungsgesuchs beharrte. 4.5 Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner in der Angelegenheit rechtsverweigernd bzw. -verzögernd gehandelt hätte. Die vorinstanzliche Verfügung ist nicht zu beanstanden und der dafür unzuständige Beschwerdegegner nicht anzuweisen, das Haftentlassungsgesuch innert 48 Stunden zu behandeln und darüber zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. 6.1 Bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das ganze bisherige Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 VRG Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen wird (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.). 6.2 Wie
aufgezeigt, besteht für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Haftprüfung.
Indessen ist es ihm möglich, jederzeit die Prüfung der bedingten Entlassung aus
dem Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 6. Mitteilung an… |