{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.07.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00381_11-07-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212017&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6e050d0e71e26dad153c08d627ab3c56"}, "Num": [" VB.2012.00381"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.11.0  VB.2012.00381"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.11.0  VB.2012.00381"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.11.0  VB.2012.00381"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ersatzwahl (Rekurs in Stimmrechtssachen) | Mit der Stimmrechtsbeschwerde k\u00f6nnen alle Verletzungen der politischen Rechte oder der Bestimmungen \u00fcber ihre Aus\u00fcbung ger\u00fcgt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Normen handelt (E. 3.3). In ein Bezirksrichteramt kann nur eine Person gew\u00e4hlt werden, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Z\u00fcrich hat (\u00a7 23 Abs. 1 GPR). Gem\u00e4ss \u00a7 3 Abs. 2 GPR in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BPR hat eine stimmberechtigte Person ihren politischen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, wo sie wohnt und angemeldet ist. Der politische Wohnsitz bestimmt sich somit nach zwei Kriterien, die kumulativ erf\u00fcllt sein m\u00fcssen: Zum einen muss die stimmberechtigte Person in der entsprechenden Gemeinde ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Dieser befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufh\u00e4lt (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB). Und zum andern wird vorausgesetzt, dass sich die Stimmb\u00fcrgerin oder der Stimmb\u00fcrger an diesem Ort mit dem Heimatschein angemeldet hat (E. 3.6). Es ist m\u00f6glich, einen politischen Wohnsitz zu haben, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht. Dies trifft auf Fahrende zu, welche in ihrer Heimatgemeinde stimmen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BPR). Weiter k\u00f6nnen Bevormundete, Wochenaufenthalter sowie Ehegatten, die sich mit dem Einverst\u00e4ndnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten, einen politischen Wohnsitz haben, der nicht mit dem zivilrechtlichen \u00fcbereinstimmt. Auch bleibt der politische Wohnsitz nicht wie der zivilrechtliche bis zur Begr\u00fcndung eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB), sondern wird mit der Aush\u00e4ndigung des Heimatscheins sofort aufgehoben (E. 3.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:38", "Checksum": "a07aa054da289cef54d6cd70b4abc420"}