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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2012.00383
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
I AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat C,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Das Restaurant A liegt an der B-Strasse 01 im
Zentrum von C (Kat.-Nr. 02). Westlich an das Gastronomiegebäude wurde ohne
baurechtliche Bewilligung ein Zelt errichtet, welches zu gastgewerblichen
Zwecken wie Aussenausschank, Fumoir oder für Anlässe und Feste genutzt wird. Auf Ersuchen des Bauamts C reichte die I AG am 3. Oktober
2011 ein nachträgliches Baugesuch für das Zelt mit Terrassenmarkise ein. Mit
Schreiben vom 28. Oktober 2011 teilte das Bauamt der I AG mit, dass
das Gesuch aufgrund diverser fehlender Unterlagen nicht geprüft werden könne
und sistierte das Verfahren. Nachdem sich die I AG nicht vernehmen liess,
wurde sie am 11. Januar 2012 aufgefordert, die Unterlagen bis spätestens
31. Januar 2012 einzureichen. Die I AG liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
II.
Am 22. März 2012 beschloss der Stadtrat C, die Akten
im Sinn einer Verzeigung und zur weiteren Behandlung an das Statthalteramt D zu
überweisen. Zudem forderte er die Bauherrschaft ein letztes Mal auf, die
fehlenden Unterlagen für das Baugesuch bis spätestens 30. April 2012
nachzureichen, ansonsten die Stadt C die Unterlagen auf Kosten des Eigentümers
selber ausfertigen lassen werde. Schliesslich untersagte er die Aussennutzung
des Grundstückteils in der Westecke des Grundstücks Kat.-Nr. 02 bis zum
Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung (Nutzungsverbot).
III.
A. Gegen
diesen Beschluss erhob die I AG mit Eingabe vom 22. April 2012 Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses nahm mit Präsidialverfügung
vom 3. Mai 2012 vom Rekurseingang Vormerk (Disp.-Ziff. I.). Es
verzichtete einstweilen auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens
(Disp.-Ziff. II.) und hielt fest, das von der Baubehörde mit Disp.-Ziff. 3
des angefochtenen Beschlusses statuierte Nutzungsverbot bilde mangels Anfechtung
nicht Streitgegenstand und bleibe einstweilen rechtswirksam.
B. Am
11. Mai 2012 wies die I AG das Baurekursgericht darauf hin, dass sie
mit der Anfechtung der Verzeigung B2.2.2 der Stadt C auch mit der
Nutzungseinschränkung nicht einverstanden sei. Ein Nutzungsverbot würde die I AG
als Pächterin des Restaurants finanziell stark treffen, was sich bei derzeit 14
Beschäftigten mit sofortigem Verlust von Arbeitsplätzen bemerkbar machen würde.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2012 forderte das
Baurekursgericht die I AG auf bis zum 5. Juni 2012 zu erklären, ob
ihre Eingabe vom 11. Mai 2012 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
verstehen und entsprechend an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu
überweisen sei. Im Unterlassungsfall würde vom Beschwerdewillen ausgegangen.
C. Nachdem
sich die I AG innert Frist nicht vernehmen liess, überwies das Baurekursgericht
die Eingabe mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2012 an das Verwaltungsgericht.
IV.
Nachdem die Eingabe der I AG vom 11. Mai 2012
den Formerfordernissen von § 54 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 nicht genügte, insbesondere keinen Antrag enthielt, wurde
ihr mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2012 eine einmalige, nicht
erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer verbesserten
Beschwerdeschrift angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten nicht auf die
Beschwerde eingetreten würde.
Am 5. Juli 2012 reichte die I AG eine
verbesserte Beschwerdeschrift nach und beantragte, die Präsidialverfügungen des
Baurekursgerichts vom 3. und 22. Mai 2012 seien unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben und die Sache
zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde
bzw. dem Rekurs sei vollumfänglich aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Baurekursgericht schloss am 16. Juli 2012 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat C beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin, wobei dem Rekurs, bzw. der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukommen soll.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 23 Abs. 1
VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Genügt
die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine
kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst
auf den Rekurs nicht eingetreten würde (Abs. 2). Mit der Einräumung einer
Nachfrist sollen vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene
Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 27).
2.
2.1 Aus dem
Antrag – allenfalls unter Zuhilfenahme der Begründung – ergibt sich das
Rechtsbegehren der rechtsmittelführenden Partei. Die in diesem enthaltene
Rechtsfolgebehauptung bestimmt im Umfang der erstinstanzlichen Anordnung den
nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweiterbaren
Streitgegenstand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 1).
2.2 Der Antrag
bildet formelles Gültigkeitserfordernis des Rekurses. Aus dem Antrag muss
ersichtlich sein, wie nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so
genau gefasst sein, dass es unverändert ins Dispositiv übernommen werden kann.
Immerhin ist die Praxis, besonders wenn Laien rekurrieren, nicht allzu streng.
Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der
Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will (RB 1982 Nr. 21;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12). Enthält der Rekurs hingegen keinen
Antrag und lässt sich ein solcher auch unter Zuhilfenahme der Begründung nicht
eruieren, ist jedenfalls dem rekurrierenden Laien gemäss § 23 Abs. 2
VRG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 26 f. mit Hinweisen).
3.
3.1 Aus dem
mit "Rekurs" betitelten Schreiben vom 22. April 2012 lässt sich
kein formeller Antrag entnehmen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, auszuführen, wie ihr seit Eröffnung der Bar vor zwei
Jahren seitens der Behörden das Leben schwer gemacht worden sei. Sie verweist
dabei auf eine Strafverfügung betreffend Nachtruhestörung, auf eine Busse wegen
ungenügender Wahrnehmung der Aufsichtspflicht, auf das Erfordernis zur Einreichung
eines Gesuchs für ein Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden
Restaurationsbetriebs sowie eine Strafverfügung betreffend nicht deklarierten
alkoholhaltigen Getränken.
Betreffend das Baugesuch zur Terrassenmarkise hält die
Beschwerdeführerin lediglich fest, dass das Architekturbüro E den Auftrag
[zur Ausarbeitung der Baugesuchsunterlagen] übernommen habe. Sodann handle es
sich bei der angeblichen Zeltkonstruktion, lediglich um einen abgestützten
Sonnenstoren der Firma F, Modell Miranda. Dieser sei vom Hauseigentümer im
Jahr 2008 bestellt, erstellt und bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe
lediglich auf zwei Seiten Vorhänge angebracht. Als sie das Lokal gepachtet hätten,
hätte ihnen der Vermieter versichert, diese Konstruktion legal erstellt zu haben,
was auch durch den Ersteller G bestätigt worden sei.
3.2 Zur Frage,
ob die Eingabe vom 22. April 2012 die formellen Anforderungen an eine
Rekursschrift erfüllt, ist vorab festzuhalten, dass diese mit
"Rekurs" überschrieben ist und sich gegen den Stadtratsbeschluss vom
22. März 2012 richtet, weshalb immerhin der Wille, ein Rechtsmittel zu
erheben, ersichtlich wird. Die darin gemachten Ausführungen sind jedoch auch
aus dem Zusammenhang heraus nicht geeignet, Zweck und Ziel des Rekurses aufzuzeigen.
Zwar mag zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Frage des verfügten
Nutzungsverbots nicht geäussert hat. Da jedoch auch aus der Rekursbegründung
nicht hervorgeht, wie nach Meinung der Beschwerdeführerin das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids abzuändern ist, lässt sich aus der Eingabe vom
22. April 2012 keine den Streitgegenstand bestimmende
Rechtsfolgebehauptung entnehmen. Demgemäss durfte die Vorinstanz nicht einfach
davon ausgehen, das in Disp.-Ziff. 3 des Stadtratsbeschlusses vom
22. März 2012 statuierte Nutzungsverbot bilde nicht Streitgegenstand und
bleibe einstweilen rechtswirksam. Vielmehr hätte sie der Beschwerdeführerin mangels
Antrags eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihrer Rekursschrift einräumen
müssen, zumal diese nicht anwaltlich vertreten und selber offensichtlich
prozessual unbeholfen war.
3.3 Was
schliesslich den Antrag der Beschwerdeführerin auf vollumfängliche Erteilung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. der Beschwerde betrifft, ist
festzuhalten, dass dem Rekurs bzw. der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt (§ 25 Abs. 1 und § 55 VRG). Die
anordnende Instanz, die Rekursinstanz sowie der Vorsitzende der Rekursinstanz
bzw. des Verwaltungsgerichts können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen
treffen (§ 25 Abs. 3 und § 55 VRG). Vorliegend haben weder der
Stadtrat C, das Baurekursgericht, noch das Verwaltungsgericht dem Rekurs bzw.
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, weshalb der entsprechende
Antrag ins Leere stösst.
4.
Demgemäss ist die
Beschwerde gutzuheissen. Disp.-Ziff. III Abs. 2 der angefochtenen Präsidialverfügung
vom 3. Mai 2012 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift zurückzuweisen.
Mit Erlass des Endentscheids ist das sinngemäss gestellte
Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Die nicht durch einen
Rechtsbeistand vertretene Partei ist nur für den das übliche Mass erheblich
übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (RB 1989 Nr. 2).
Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin aufgrund des geringen Aufwands zur Ausarbeitung
der lediglich vier Seiten umfassenden Beschwerdeschrift keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
5.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II
409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. III
Abs. 2 der Präsidialverfügung vom 3. Mai 2012
wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Ansetzung einer kurzen
Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…