{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.09.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00383_10-09-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212173&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "81866191a76345563f593ea1ecda2735"}, "Num": [" VB.2012.00383"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2012.00383"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2012.00383"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2012.00383"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufforderung zur Einreichung eines nachtr\u00e4glichen Baugesuchs und einstweiliges Nutzungsverbot f\u00fcr gastgewerblich genutztes Aussenzelt. Beschwerde gegen Zwischenverf\u00fcgung des Baurekursgerichts, wonach das Nutzungsverbot mangels Anfechtung nicht Streitgegenstand bilde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzu\u00e4ndern ist. Es gen\u00fcgt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begr\u00fcndung zumindest sinngem\u00e4ss klar wird, was der Rekurrent will. Enth\u00e4lt der Rekurs hingegen keinen Antrag und l\u00e4sst sich ein solcher auch unter Zuhilfenahme der Begr\u00fcndung nicht eruieren, ist jedenfalls dem rekurrienden Laien eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (E. 2.2). Die in der Rekursschrift gemachten Ausf\u00fchrungen sind auch aus dem Zusammenhang heraus nicht geeignet, Zweck und Ziel des Rekurses aufzuzeigen. Zwar mag zutreffen, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin zur Frage des verf\u00fcgten Nutzungsverbots nicht ge\u00e4ussert hat. Da jedoch auch aus der Rekursbegr\u00fcndung nicht hervorgeht, wie nach Meinung der Beschwerdef\u00fchrerin das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzu\u00e4ndern ist, l\u00e4sst sich aus ihrer Eingabe keine den Streitgegenstand bestimmende Rechtsfolgebehauptung entnehmen. Demgem\u00e4ss durfte die Vorinstanz nicht einfach davon ausgehen, das im Stadtratsbeschluss statuierte Nutzungsverbot bilde nicht Streitgegenstand und bleibe einstweilen rechtswirksam. Vielmehr h\u00e4tte sie der Beschwerdef\u00fchrerin mangels Antrags eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihrer Rekursschrift einr\u00e4umen m\u00fcssen, zumal diese nicht anwaltlich vertreten und selber offensichtlich prozessual unbeholfen war (E. 3.2). Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:29", "Checksum": "03ed6357d8c34894d28125a3ee8265b8"}