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Geschäftsnummer: VB.2012.00383  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs und einstweiliges Nutzungsverbot für gastgewerblich genutztes Aussenzelt. Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Baurekursgerichts, wonach das Nutzungsverbot mangels Anfechtung nicht Streitgegenstand bilde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will. Enthält der Rekurs hingegen keinen Antrag und lässt sich ein solcher auch unter Zuhilfenahme der Begründung nicht eruieren, ist jedenfalls dem rekurrienden Laien eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (E. 2.2). Die in der Rekursschrift gemachten Ausführungen sind auch aus dem Zusammenhang heraus nicht geeignet, Zweck und Ziel des Rekurses aufzuzeigen. Zwar mag zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Frage des verfügten Nutzungsverbots nicht geäussert hat. Da jedoch auch aus der Rekursbegründung nicht hervorgeht, wie nach Meinung der Beschwerdeführerin das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, lässt sich aus ihrer Eingabe keine den Streitgegenstand bestimmende Rechtsfolgebehauptung entnehmen. Demgemäss durfte die Vorinstanz nicht einfach davon ausgehen, das im Stadtratsbeschluss statuierte Nutzungsverbot bilde nicht Streitgegenstand und bleibe einstweilen rechtswirksam. Vielmehr hätte sie der Beschwerdeführerin mangels Antrags eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihrer Rekursschrift einräumen müssen, zumal diese nicht anwaltlich vertreten und selber offensichtlich prozessual unbeholfen war (E. 3.2). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GASTRONOMIEBETRIEB
NACHFRIST
NACHFRISTANSETZUNG
NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG
NUTZUNGSVERBOT
REKURS
REKURSANTRAG
STREITGEGENSTAND
ZELT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 23 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00383

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 10. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

I AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Restaurant A liegt an der B-Strasse 01 im Zentrum von C (Kat.-Nr. 02). Westlich an das Gastronomiegebäude wurde ohne baurechtliche Bewilligung ein Zelt errichtet, welches zu gastgewerblichen Zwecken wie Aussenausschank, Fumoir oder für Anlässe und Feste genutzt wird. Auf Ersuchen des Bauamts C reichte die I AG am 3. Oktober 2011 ein nachträgliches Baugesuch für das Zelt mit Terrassenmarkise ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 teilte das Bauamt der I AG mit, dass das Gesuch aufgrund diverser fehlender Unterlagen nicht geprüft werden könne und sistierte das Verfahren. Nachdem sich die I AG nicht vernehmen liess, wurde sie am 11. Januar 2012 aufgefordert, die Unterlagen bis spätestens 31. Januar 2012 einzureichen. Die I AG liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

II.  

Am 22. März 2012 beschloss der Stadtrat C, die Akten im Sinn einer Verzeigung und zur weiteren Behandlung an das Statthalteramt D zu überweisen. Zudem forderte er die Bauherrschaft ein letztes Mal auf, die fehlenden Unterlagen für das Baugesuch bis spätestens 30. April 2012 nachzureichen, ansonsten die Stadt C die Unterlagen auf Kosten des Eigentümers selber ausfertigen lassen werde. Schliesslich untersagte er die Aussennutzung des Grundstückteils in der Westecke des Grundstücks Kat.-Nr. 02 bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung (Nutzungsverbot).

III.  

A. Gegen diesen Beschluss erhob die I AG mit Eingabe vom 22. April 2012 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses nahm mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2012 vom Rekurseingang Vormerk (Disp.-Ziff. I.). Es verzichtete einstweilen auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens (Disp.-Ziff. II.) und hielt fest, das von der Baubehörde mit Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses statuierte Nutzungsverbot bilde mangels Anfechtung nicht Streitgegenstand und bleibe einstweilen rechtswirksam.

B. Am 11. Mai 2012 wies die I AG das Baurekursgericht darauf hin, dass sie mit der Anfechtung der Verzeigung B2.2.2 der Stadt C auch mit der Nutzungseinschränkung nicht einverstanden sei. Ein Nutzungsverbot würde die I AG als Pächterin des Restaurants finanziell stark treffen, was sich bei derzeit 14 Beschäftigten mit sofortigem Verlust von Arbeitsplätzen bemerkbar machen würde.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2012 forderte das Baurekursgericht die I AG auf bis zum 5. Juni 2012 zu erklären, ob ihre Eingabe vom 11. Mai 2012 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verstehen und entsprechend an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen sei. Im Unterlassungsfall würde vom Beschwerdewillen ausgegangen.

C. Nachdem sich die I AG innert Frist nicht vernehmen liess, überwies das Baurekursgericht die Eingabe mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2012 an das Verwaltungsgericht.

IV.  

Nachdem die Eingabe der I AG vom 11. Mai 2012 den Formerfordernissen von § 54 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 nicht genügte, insbesondere keinen Antrag enthielt, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2012 eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten würde.

Am 5. Juli 2012 reichte die I AG eine verbesserte Beschwerdeschrift nach und beantragte, die Präsidialverfügungen des Baurekursgerichts vom 3. und 22. Mai 2012 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde bzw. dem Rekurs sei vollumfänglich aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Baurekursgericht schloss am 16. Juli 2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat C beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, wobei dem Rekurs, bzw. der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen soll.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Genügt die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde (Abs. 2). Mit der Einräumung einer Nachfrist sollen vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 27).

2.  

2.1 Aus dem Antrag – allenfalls unter Zuhilfenahme der Begründung – ergibt sich das Rechtsbegehren der rechtsmittelführenden Partei. Die in diesem enthaltene Rechtsfolgebehauptung bestimmt im Umfang der erstinstanzlichen Anordnung den nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweiterbaren Streitgegenstand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 1).

2.2 Der Antrag bildet formelles Gültigkeitserfordernis des Rekurses. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so genau gefasst sein, dass es unverändert ins Dispositiv übernommen werden kann. Immerhin ist die Praxis, besonders wenn Laien rekurrieren, nicht allzu streng. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will (RB 1982 Nr. 21; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12). Enthält der Rekurs hingegen keinen Antrag und lässt sich ein solcher auch unter Zuhilfenahme der Begründung nicht eruieren, ist jedenfalls dem rekurrierenden Laien gemäss § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 26 f. mit Hinweisen).

3.  

3.1 Aus dem mit "Rekurs" betitelten Schreiben vom 22. April 2012 lässt sich kein formeller Antrag entnehmen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auszuführen, wie ihr seit Eröffnung der Bar vor zwei Jahren seitens der Behörden das Leben schwer gemacht worden sei. Sie verweist dabei auf eine Strafverfügung betreffend Nachtruhestörung, auf eine Busse wegen ungenügender Wahrnehmung der Aufsichtspflicht, auf das Erfordernis zur Einreichung eines Gesuchs für ein Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Restaurationsbetriebs sowie eine Strafverfügung betreffend nicht deklarierten alkoholhaltigen Getränken.

Betreffend das Baugesuch zur Terrassenmarkise hält die Beschwerdeführerin lediglich fest, dass das Architekturbüro E den Auftrag [zur Ausarbeitung der Baugesuchsunterlagen] übernommen habe. Sodann handle es sich bei der angeblichen Zeltkonstruktion, lediglich um einen abgestützten Sonnenstoren der Firma F, Modell Miranda. Dieser sei vom Hauseigentümer im Jahr 2008 bestellt, erstellt und bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich auf zwei Seiten Vorhänge angebracht. Als sie das Lokal gepachtet hätten, hätte ihnen der Vermieter versichert, diese Konstruktion legal erstellt zu haben, was auch durch den Ersteller G bestätigt worden sei.

3.2 Zur Frage, ob die Eingabe vom 22. April 2012 die formellen Anforderungen an eine Rekursschrift erfüllt, ist vorab festzuhalten, dass diese mit "Rekurs" überschrieben ist und sich gegen den Stadtratsbeschluss vom 22. März 2012 richtet, weshalb immerhin der Wille, ein Rechtsmittel zu erheben, ersichtlich wird. Die darin gemachten Ausführungen sind jedoch auch aus dem Zusammenhang heraus nicht geeignet, Zweck und Ziel des Rekurses aufzuzeigen. Zwar mag zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Frage des verfügten Nutzungsverbots nicht geäussert hat. Da jedoch auch aus der Rekursbegründung nicht hervorgeht, wie nach Meinung der Beschwerdeführerin das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, lässt sich aus der Eingabe vom 22. April 2012 keine den Streitgegenstand bestimmende Rechtsfolgebehauptung entnehmen. Demgemäss durfte die Vorinstanz nicht einfach davon ausgehen, das in Disp.-Ziff. 3 des Stadtratsbeschlusses vom 22. März 2012 statuierte Nutzungsverbot bilde nicht Streitgegenstand und bleibe einstweilen rechtswirksam. Vielmehr hätte sie der Beschwerdeführerin mangels Antrags eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihrer Rekursschrift einräumen müssen, zumal diese nicht anwaltlich vertreten und selber offensichtlich prozessual unbeholfen war.

3.3 Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführerin auf vollumfängliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. der Beschwerde betrifft, ist festzuhalten, dass dem Rekurs bzw. der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (§ 25 Abs. 1 und § 55 VRG). Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz sowie der Vorsitzende der Rekursinstanz bzw. des Verwaltungsgerichts können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 und § 55 VRG). Vorliegend haben weder der Stadtrat C, das Baurekursgericht, noch das Verwaltungsgericht dem Rekurs bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, weshalb der entsprechende Antrag ins Leere stösst.

4.  

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Disp.-Ziff. III Abs. 2 der angefochtenen Präsidialverfügung vom 3. Mai 2012 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift zurückzuweisen.

Mit Erlass des Endentscheids ist das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Die nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (RB 1989 Nr. 2). Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin aufgrund des geringen Aufwands zur Ausarbeitung der lediglich vier Seiten umfassenden Beschwerdeschrift keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.  

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. III Abs. 2 der Präsidialverfügung vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…