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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2012.00387
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 2‒4 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
I.
A. Die 1974 geborene A, Staatsangehörige der
Demokratischen Republik Kongo, reiste am 21. August 2000 in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 10. Oktober 2002
letztinstanzlich abgewiesen. Am 7. April 2003 heiratete sie den 1947
geborenen Schweizer F. Die daraufhin beantragte Aufenthaltsbewilligung zwecks
Verbleibs beim Schweizer Ehemann wurde ihr von den Behörden und vom Verwaltungsgericht
des Kantons G mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor, verwehrt.
Im Mai 2004 zog A zum in H wohnhaften
Schweizer Bürger I und brachte am 16. Oktober 2004 den Sohn J zur Welt,
als dessen Vater I gerichtlich festgestellt wurde. J ist Schweizer Bürger. In
der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK
erteilt. Am 14. September 2010 lehnte das Migrationsamt die Verlängerung
der Bewilligung ab, da die Beziehung zwischen J und dem Kindsvater nicht mehr
gelebt werde und A von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Der
dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid vom 5. Oktober 2011
gutgeheissen. Die Rekursinstanz erwog, dass dem Schweizer Kind J die Ausreise
mit der Mutter in den Kongo unzumutbar sei. Der Sozialhilfebezug sei infolge
Arbeitsverbots von 2004 bis 2007 und seit 2011 sowie
aufgrund der Mutterschaft erheblich zu relativieren. A habe von 2009 bis Ende
des Jahres 2010 50 % gearbeitet, bevor sie
arbeitslos geworden sei und mangels gültigen Ausländerausweises keine neue
Stelle habe antreten können.
Seit Juni 2010 wohnt F bei seiner
Ehefrau in H.
B. Am 30. November
2009 reiste die 1997 geborene Tochter C von der Demokratischen Republik Kongo
herkommend ohne Visum zur Mutter in die Schweiz ein. Am 12. Januar 2010
stellte A für ihre Tochter C ein
Familiennachzugsgesuch.
Am 15. November 2011 beantragte A
für ihre ebenfalls selbständig eingereisten und in K kurz davor aufgefundenen
Töchter B, geboren 1994, sowie D, geboren 1999, je
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr in der Schweiz.
Am 24. Februar 2012 wies das
Migrationsamt die Kindernachzugsgesuche ab und wies die Töchter aus der Schweiz
weg. Zur Begründung führte es an, dass die Mutter seit 2004 von der Sozialhilfe
erheblich habe unterstützt werden müssen und die Mutterschaft nicht erwiesen
sei. Sodann sei der Nachzug von B nicht fristgerecht
erfolgt, und wichtige Gründe für einen nachträglichen
Nachzug würden nicht vorliegen.
II.
Am 14. Mai 2012 hiess die
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A teilweise gut. Betreffend Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen an die drei Töchter wies es den Rekurs ab, weil der
Sozialhilfebezug der Kindsmutter erheblich sei und daher der Nachzug dem
wirtschaftlichen Wohl des Landes entgegenstehe. Indessen hob es die Verfügung
des Migrationsamts auf, soweit sie den Vollzug der Wegweisung der drei Mädchen
betraf. Da Vollzugshindernisse nicht auszuschliessen seien, wies sie das
Migrationsamt an, die vorläufige Aufnahme der Kinder beim Bundesamt für
Migration (BFM) zu beantragen.
Am 15. Mai 2012 beantragte das
Migrationsamt dem BFM die vorläufige Aufnahme der drei Mädchen; das
diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch hängig.
III.
Gegen diesen Entscheid betreffend
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen erhoben A sowie die durch sie
gesetzlich vertretenen Töchter am 14. Juni 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei den Mädchen eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Mutter zu erteilen; eventualiter sei die Sache nach
Aufhebung der Verfügung zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die
Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Abweisung der Beschwerde.
Den Beschwerdeführerinnen
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Korrespondenz zwischen dem BFM und dem
Migrationsamt betreffend das Verfahren um vorläufige Aufnahme gewährt, welche
diese nutzen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli
2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen
Angelegenheiten zuständig.
1.2
Infolge des Rekursentscheids hat das Migrationsamt
dem BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4
beantragt. Der Entscheid des BFM ist diesbezüglich noch ausstehend. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet folglich nur noch das Begehren um Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4 im
Rahmen des Familiennachzugs.
1.3
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
VRG).
2.
Die Vorinstanzen und das BFM stellen infrage, ob es sich bei den Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4
tatsächlich um die Töchter der Beschwerdeführerin Nr. 1 handelt. Nachdem
alle Beschwerdeführerinnen eingewilligt haben, einen DNA-Test durchführen zu
lassen, ein solcher bis zum heutigen Zeitpunkt aber noch nicht erfolgt ist, es
sich hier um eine Frage des Familiennachzugs handelt und für deren Klärung
keine weitere Verzögerung des Verfahrens zulasten der
Beschwerdeführerinnen zu dulden ist, ergeht dieses Urteil unter der Prämisse,
dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 die Mutter der Beschwerdeführerinnen
Nr. 2–4 ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann
ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).
3.2
Die aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin
Nr. 1 musste von November 2004 bis Dezember 2011 mit einem Betrag von
insgesamt Fr. 359'660.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb
sie mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2011
ausländerrechtlich verwarnt und ihr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht worden ist, sollte der Sozialhilfebezug
weiter andauern. Sodann lebt sie zusammen mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn J und
den Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4 in einer Dreizimmerwohnung. Aufgrund der
massiven Sozialhilfeabhängigkeit und in Ermangelung einer bedarfsgerechten
Wohnung besteht nach internem Recht kein Raum für die anbegehrte Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4 gestützt auf
Art. 44 AuG.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich im Weiteren
auf einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf die Garantie des Familienlebens
nach Art. 8 der Euro-päischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
kann sich aus dem Schutz des Familienlebens ergeben, wenn ein Ausländer nahe
Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e). Unter
die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können,
fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257
E. 1c, 129 II 215 E. 4.2). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ist
praxisgemäss gegeben, wenn der nahe Verwandte das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin Nr. 1 lebt
mit ihren drei Töchtern zusammen, und ihre Beziehung
erscheint intakt. Ob die Beschwerdeführerin Nr. 1 aufgrund ihres
Familienlebens mit ihrem Schweizer Sohn trotz der massiven
Sozialhilfeabhängigkeit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, von
welchem ihre Töchter einen Anspruch – aufgrund deren Familienleben mit der
Mutter – ableiten könnten, kann hier offenbleiben. Denn die Garantie des
Familienlebens gilt nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden; wie im Folgenden zu
zeigen sein wird, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.
4.2
4.2.1
Ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2
EMRK bzw. Art. 36 BV statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheint; zudem muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein. Mit anderen
Worten ist zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung
zum einen und an deren Verweigerung zum anderen abzuwägen; die Interessen an
der Verweigerung der Bewilligung müssen dabei in dem Sinn überwiegen, dass der
Eingriff als notwendig erscheint (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Als zulässige öffentliche Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung
kommen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich das Durchsetzen einer
restriktiven Einwanderungspolitik, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen
für die Eingliederung der Ausländer sowie die Verbesserung der
Arbeitsmarktstruktur in Betracht (BGE 137 I 284 E. 2.1).
Kann die in der Schweiz anwesende
ausländische Person sich grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug
berufen, darf die Bewilligung somit nur verweigert werden, wenn dafür gute
Gründe gegeben sind. Gute Gründe liegen regelmässig dann vor, wenn die
Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG nicht erfüllt sind (vgl. zum
Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.; VGr, 22. August
2012, VB2012.000281, E. 2.4). Was die Voraussetzung der fehlenden
Sozialhilfeabhängigkeit betrifft, ist für die Verweigerung des Familiennachzugs
eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle
Bedenken genügen nicht (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010 E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von
den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche Entwicklung ist
aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen
des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht in
die Beurteilung mit einzubeziehen.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin Nr. 1 ist bis Ende 2011 mit rund Fr. 360'000.-
von der Fürsorge unterstützt worden und der öffentlichen Hand damit erheblich
zur Last gefallen. Die Beschwerdeführerinnen räumen sodann selbst ein, dass die
Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4 ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen sein
werden. Ferner ist gehen auch die Beschwerdeführerinnen davon aus, dass die
Mutter durch den Nachzug ihrer Töchter und mit Blick auf die bescheidenen
Einkünfte ihres als Alpwirt tätigen Gatten mittelfristig voraussichtlich nicht
auf Sozialhilfe wird verzichten können. Damit besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Verweigerung der Bewilligungen an die Beschwerdeführerinnen
Nr. 2–4 (vgl. BGr, 2C_697/2008, 2. Juni 2009, E. 4.4).
Die Beschwerdeführerinnen machen
geltend, diese ausschliesslich wirtschaftlichen Interessen überwögen die
hochrangigen Interessen der Beschwerdeführerinnen, als Familie vereint zu
leben. Die Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4, die bereits seit dem Jahr 2000
von ihrer Mutter getrennt gelebt haben, halten sich erst seit drei Jahren bzw.
seit einem Jahr, somit noch nicht seit langer Zeit, in
der Schweiz auf. Eine Integration – sei dies in Bezug auf ausserfamiliäre
soziale Bindungen oder auf schulische, berufliche oder sprachliche Integration
– machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend und Hinweise darauf sind auch
den Akten nicht zu entnehmen. Das private Interesse der Beschwerdeführerinnen
Nr. 2–4 an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erscheint unter
diesen Umständen nicht gewichtig. Ob eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen
Nr. 2–4 aufgrund der politischen Lage und der geltend gemachten aktuellen
Wirren in der Demokratischen Republik Kongo möglich und zumutbar ist oder ob
diese Umstände es den Mädchen verunmöglichen, in ihrer Heimat auf ein
tragfähiges soziales Netz zurückzugreifen, wird Gegenstand des hängigen
Verfahrens vor BFM betreffend vorläufiger Aufnahme bilden; das Migrationsamt
hat die vorläufige Aufnahme beantragt, da nicht ausgeschlossen werden konnte,
dass der Vollzug ihrer Wegweisung in die Heimat nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist (Art. 83 AuG).
Selbst wenn die Beschwerdeführerin
Nr. 1 über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen
sollte und der Schutz ihres Familienlebens mit ihren Töchtern demzufolge durch
die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen tangiert wäre, erschiene der
Eingriff bei dieser Sach- und Rechtslage als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1
AuG).
4.3
Das Gesagte gilt umso mehr für die Beschwerdeführerin Nr. 2, wurde das
Nachzugsgesuch für sie doch unstreitig erst nach Ablauf der Nachzugsfrist von Art. 47
Abs. 1 Satz 2 AuG gestellt. Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AuG, die einen ausnahmsweise zu
gewährenden nachträglichen Nachzug zuliessen, sind – abgesehen von den bereits
im Rahmen der Interessenabwägung in E. 4.2 berücksichtigten Elementen – nicht ersichtlich. Eine Anhörung der
Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4 zu deren Verbleib während der Abwesenheit
ihrer Mutter ist in diesem Verfahren unter diesen Umständen nicht erforderlich,
weshalb davon abzusehen ist.
4.4
Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in nicht
vertretbarer Weise ausgeübt hat oder sich von sachfremden Motiven hat leiten lassen.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.5
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin Nr. 1 aufzuerlegen und es steht den
Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
4.6 Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands scheitert
an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Begehrens um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG) und ist daher abzuweisen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten
werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
Nr. 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…