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Geschäftsnummer: VB.2012.00388  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe aufgrund einer Schadenersatzzahlung.

Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden. Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen, die bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (E. 2). Da die Versicherungsleistung wie die wirtschaftliche Hilfe dem laufenden Lebensunterhalt des Empfängers dienen sollte, ist das Erfordernis der sachlichen Kongruenz erfüllt (E. 3.2). Aufgrund der Umstände ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von der Versicherung für eine zeitlebende Erwerbs- bzw. Renteneinbusse entschädigt werden sollte. In diesem Fall erwiese sich jedoch der Rückforderungsbetrag als überhöht. Ohne eine nähere Klärung des Sachverhalts bestand für die Beschwerdegegnerin jedenfalls kein Anlass zur Annahme, die Versicherungsleistung hätte für die Zeit, in der der Beschwerdeführer mit wirtschaftlicher Hilfe unterstüzt wurde, eine Erwerbseinbusse in dem von ihr geltend gemachten Umfang decken sollen (E. 3.3).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SCHADENERSATZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 20a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00388

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 6. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, Stadthaus, 8001 Zürich, 

vertreten durch Stadt Zürich Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, Jahrgang 1956, wurde von Mai 2007 bis Februar 2010 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Da er im Februar 2010 von der B AG eine Schadenersatzzahlung über Fr. 170'000.- für einen am 11. Februar 2002 erlittenen Unfall als Taxifahrer erhalten hatte, verpflichtete ihn die Einzelfallkommission am 20. Mai 2010 zur Rückerstattung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 60'683.25 und erklärte den Betrag sofort für fällig. Während eines dagegen erhobenen Einspracheverfahrens reduzierte die neuerdings für Rückerstattungen ab Fr. 10'000.- zuständige Leitung des Sozialzentrums C die Rückerstattungsforderung gegenüber A auf Fr. 37'275.25, da dem Hilfeempfänger inzwischen Zusatzleistungen und Krankheitskosten über netto Fr. 23'408.- zugesprochen und den Sozialen Diensten vergütet worden waren.

Eine dagegen erhobene Einsprache von A wies die Sonderfall- und Einsprachekommission gleichzeitig mit der Vereinigung beider Einspracheverfahren und Abschreibung des ersteren mit Entscheid vom 21. Juli 2011 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 2. September 2011 Rekurs und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 10. Mai 2012 ohne Kostenfolgen ab.

III.  

A erhob am 12. Juni 2012 Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben. Der Bezirksrat überwies die Akten am 19. Juni 2012 und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 20. Juni 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.  

Die Sozialbehörde stützte ihren Rückforderungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG). Nach dieser Bestimmung kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von Haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.

Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden, damit einem Sozialhilfeempfänger kein Vor- oder Nachteil aus Bestand oder Dauer eines versicherungsrechtlichen Verfahrens erwachsen kann. Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsgrund setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (vgl. VGr, 15. November 2011, VB.2011.00725 E. 4.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht; zur Zeitidentität vgl. die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kapitel f.2-2).

3.  

3.1 Sozialbehörde und Bezirksrat haben für ihren Entscheid darauf abgestellt, dass die empfangene Versicherungsleistung unter anderem auch einen sich im Zeitraum vom 15. Januar 2007 bis Ende Februar 2010 beim Beschwerdeführer auswirkenden Schaden abdeckte, ohne aber Ausführungen zur konkreten Art und Höhe des entgoltenen Schadens im genannten Zeitraum zu machen. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die ihm ausbezahlte Versicherungssumme decke seinen Schaden aus der gesamten vergangenen und künftigen Arbeitsunfähigkeit. Bezogen auf die Periode von 2007 bis 2010 mache die Entschädigung weniger als Fr. 15'000.- aus. Diese neue Tatsachenbehauptung ist nach § 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG zulässig.

3.2 Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers wurde die Versicherungssumme ausschliesslich als Entschädigung für seine Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt. Davon gingen offenbar auch die beiden Vorinstanzen aus. Da die Versicherungsleistung demnach ebenso wie die wirtschaftliche Hilfe dem laufenden Lebensunterhalt des Empfängers dienen sollte, ist das Erfordernis der sachlichen Kongruenz ohne Weiteres erfüllt.

3.3 Es ist indessen fraglich, ob beide Leistungen auch zeitlich kongruent sind. Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2002 einen Unfall als Taxifahrer erlitten hatte (Schleudertrauma), in dessen Folge er arbeitsunfähig war. Er erhielt darauf offenbar anfänglich eine 100-%-IV-Rente, welche aber noch vor 2007 auf 50 % gekürzt wurde. Die ihm im Februar 2010 ausbezahlte Versicherungsleistung über Fr. 170'000.- beruhte auf einer Versicherungspolice nach VVG mit der D und vollzog eine Entschädigungsvereinbarung vom 20. Januar 2010 zur Deckung des Schadens aus Invalidität.

Aufgrund dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von der Versicherung tatsächlich wie dargetan für eine zeitlebende Erwerbs- bzw. Renteneinbusse entschädigt werden sollte. In diesem Fall erwiese sich jedoch eine Rückforderung von Fr. 37'275.25 und damit von rund 22 % der Versicherungssumme als überhöht, macht doch die massgebende Zeit der wirtschaftlichen Unterstützung von Mai 2007 bis Februar 2010 einen weit geringeren Teil der gesamten ab dem Unfall im Februar 2002 zu erwartenden Erwerbs- bzw. Lebenszeit des damals 45-jährigen Beschwerdeführers aus. Der vom Beschwerdeführer auf Fr. 15'000.- geschätzte Anteil dagegen entspräche bei einer linearen Verteilung der Entschädigung auf die gesamte Lebenszeit nach dem Unfall einer Lebenserwartung von etwa 32 Jahren, was plausibel erscheint (Fr. 170'000.- : 32 Jahre : 12 Monate x 34 Monate). Ohne eine nähere Klärung des Sachverhalts bestand für die Beschwerdegegnerin jedenfalls kein Anlass zur Annahme, die Versicherungsleistung hätte für die Zeit von Mai 2007 bis Februar 2010 eine Erwerbseinbusse von mindestens Fr. 1'096.35 pro Monat (Fr. 37'275.25 : 34 Monate) decken sollen.

3.4 Ob die Rückerstattung, wie der Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht, bei ihm eine grosse Härte verursacht, ist vorliegend nicht zu prüfen. Der Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG knüpft nicht an die Zumutbarkeit der Rückforderung und setzt daher auch nicht einmal die Zahlungsfähigkeit des Pflichtigen voraus. Damit definiert der Gesetzgeber den Rückerstattungsumfang gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG, anders als etwa beim Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. b SHG, eindeutig auf ein bestimmtes Mass, nämlich auf den Umfang der nachträglich empfangenen sach- und zeitkongruenten Drittleistung. Besondere finanzielle Umstände aufseiten des Rückerstattungspflichtigen können daher allein im Rahmen eines förmlichen Gesuchs auf Erlass der Rückerstattungsschuld berücksichtigt werden. Ein solcher Erlass setzt jedoch seinerseits gerade den Bestand einer rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung voraus.

3.5 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde zurückzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 und 2 VRG).

5.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird prinzipiell als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Die direkte Anfechtbarkeit ist lediglich dann gegeben, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG ist ein Zwischenentscheid dann einzustufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Mai 2012, der Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 21. Juli 2011 sowie der Entscheid der Zentrumsleitung vom 28. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Leitung des Sozialzentrums C Zürich zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 3'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…