{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.09.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00388_06-09-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212167&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73f7fc3f7a6578f41f75383d38f7717d"}, "Num": [" VB.2012.00388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00388"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00388"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung ausgerichteter wirtschaftlicher Hilfe aufgrund einer Schadenersatzzahlung. Da laufende Unterst\u00fctzungsleistungen Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, m\u00fcssen auch r\u00fcckwirkende Unterst\u00fctzungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen ber\u00fccksichtigt werden. Werden f\u00fcr den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch r\u00fcckwirkende Renten- oder Entsch\u00e4digungszahlungen bezogen, die bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschm\u00e4lert h\u00e4tten, so ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang dieser nicht vollzogenen Schm\u00e4lerung zur\u00fcckzuerstatten. Der R\u00fcckerstattungsgrund von \u00a7 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (E. 2). Da die Versicherungsleistung wie die wirtschaftliche Hilfe dem laufenden Lebensunterhalt des Empf\u00e4ngers dienen sollte, ist das Erfordernis der sachlichen Kongruenz erf\u00fcllt (E. 3.2). Aufgrund der Umst\u00e4nde ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdef\u00fchrer von der Versicherung f\u00fcr eine zeitlebende Erwerbs- bzw. Renteneinbusse entsch\u00e4digt werden sollte. In diesem Fall erwiese sich jedoch der R\u00fcckforderungsbetrag als \u00fcberh\u00f6ht. Ohne eine n\u00e4here Kl\u00e4rung des Sachverhalts bestand f\u00fcr die Beschwerdegegnerin jedenfalls kein Anlass zur Annahme, die Versicherungsleistung h\u00e4tte f\u00fcr die Zeit, in der der Beschwerdef\u00fchrer mit wirtschaftlicher Hilfe unterst\u00fczt wurde, eine Erwerbseinbusse in dem von ihr geltend gemachten Umfang decken sollen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:21", "Checksum": "d3cc30f99f33cd88b5218dd6360d022b"}