|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2012.00388
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Stadthaus, 8001 Zürich,
vertreten durch
Stadt Zürich Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A, Jahrgang 1956, wurde von Mai 2007 bis Februar 2010 von
den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Da er im
Februar 2010 von der B AG eine Schadenersatzzahlung über Fr. 170'000.- für
einen am 11. Februar 2002 erlittenen Unfall als Taxifahrer erhalten hatte,
verpflichtete ihn die Einzelfallkommission am 20. Mai 2010 zur
Rückerstattung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 60'683.25 und
erklärte den Betrag sofort für fällig. Während eines dagegen erhobenen
Einspracheverfahrens reduzierte die neuerdings für Rückerstattungen ab Fr. 10'000.-
zuständige Leitung des Sozialzentrums C die Rückerstattungsforderung gegenüber A
auf Fr. 37'275.25, da dem Hilfeempfänger inzwischen Zusatzleistungen und Krankheitskosten
über netto Fr. 23'408.- zugesprochen und den Sozialen Diensten vergütet worden
waren.
Eine dagegen erhobene Einsprache von A wies die
Sonderfall- und Einsprachekommission gleichzeitig mit der Vereinigung beider
Einspracheverfahren und Abschreibung des ersteren mit Entscheid vom 21. Juli
2011 ab.
II.
Dagegen erhob A am 2. September 2011 Rekurs und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Der Bezirksrat wies das
Rechtsmittel am 10. Mai 2012 ohne Kostenfolgen ab.
III.
A erhob am 12. Juni 2012 Beschwerde gegen den
Rekursentscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben. Der Bezirksrat überwies
die Akten am 19. Juni 2012 und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde
beantragte am 20. Juni 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A
liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Die Sozialbehörde stützte
ihren Rückforderungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG).
Nach dieser Bestimmung kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend
Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von Haftpflichtigen oder
anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.
Dieser Rückerstattungsgrund
basiert einerseits auf dem gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der
wirtschaftlichen Hilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen
Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits
auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Gemäss § 14 SHG hat Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter
bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet
werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein
gleichermassen berücksichtigt werden, damit einem Sozialhilfeempfänger kein
Vor- oder Nachteil aus Bestand oder Dauer eines versicherungsrechtlichen
Verfahrens erwachsen kann. Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche
Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen,
welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist
die wirtschaftliche Hilfe daher im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung
zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsgrund setzt demnach eine sachliche und
zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (vgl. VGr, 15. November
2011, VB.2011.00725 E. 4.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht; zur Zeitidentität vgl. die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],
Kapitel f.2-2).
3.
3.1 Sozialbehörde
und Bezirksrat haben für ihren Entscheid darauf abgestellt, dass die empfangene
Versicherungsleistung unter anderem auch einen sich im Zeitraum vom 15. Januar
2007 bis Ende Februar 2010 beim Beschwerdeführer auswirkenden Schaden abdeckte,
ohne aber Ausführungen zur konkreten Art und Höhe des entgoltenen Schadens im
genannten Zeitraum zu machen. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die ihm
ausbezahlte Versicherungssumme decke seinen Schaden aus der gesamten
vergangenen und künftigen Arbeitsunfähigkeit. Bezogen auf die Periode von 2007
bis 2010 mache die Entschädigung weniger als Fr. 15'000.- aus. Diese neue
Tatsachenbehauptung ist nach § 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52
Abs. 1 VRG zulässig.
3.2 Nach der
Sachdarstellung des Beschwerdeführers wurde die Versicherungssumme ausschliesslich
als Entschädigung für seine Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt. Davon gingen offenbar
auch die beiden Vorinstanzen aus. Da die Versicherungsleistung demnach ebenso
wie die wirtschaftliche Hilfe dem laufenden Lebensunterhalt des Empfängers dienen
sollte, ist das Erfordernis der sachlichen Kongruenz ohne Weiteres erfüllt.
3.3 Es ist
indessen fraglich, ob beide Leistungen auch zeitlich kongruent sind. Den Akten
lässt sich dazu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2002
einen Unfall als Taxifahrer erlitten hatte (Schleudertrauma), in dessen Folge
er arbeitsunfähig war. Er erhielt darauf offenbar anfänglich eine 100-%-IV-Rente,
welche aber noch vor 2007 auf 50 % gekürzt wurde. Die ihm im Februar 2010
ausbezahlte Versicherungsleistung über Fr. 170'000.- beruhte auf einer
Versicherungspolice nach VVG mit der D und vollzog eine
Entschädigungsvereinbarung vom 20. Januar 2010 zur Deckung des Schadens
aus Invalidität.
Aufgrund dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer von der Versicherung tatsächlich wie dargetan für eine
zeitlebende Erwerbs- bzw. Renteneinbusse entschädigt werden sollte. In diesem
Fall erwiese sich jedoch eine Rückforderung von Fr. 37'275.25 und damit von
rund 22 % der Versicherungssumme als überhöht, macht doch die massgebende
Zeit der wirtschaftlichen Unterstützung von Mai 2007 bis Februar 2010 einen
weit geringeren Teil der gesamten ab dem Unfall im Februar 2002 zu erwartenden
Erwerbs- bzw. Lebenszeit des damals 45-jährigen Beschwerdeführers aus. Der vom
Beschwerdeführer auf Fr. 15'000.- geschätzte Anteil dagegen entspräche bei einer
linearen Verteilung der Entschädigung auf die gesamte Lebenszeit nach dem
Unfall einer Lebenserwartung von etwa 32 Jahren, was plausibel erscheint
(Fr. 170'000.- : 32 Jahre : 12 Monate x 34 Monate). Ohne eine nähere
Klärung des Sachverhalts bestand für die Beschwerdegegnerin jedenfalls kein
Anlass zur Annahme, die Versicherungsleistung hätte für die Zeit von Mai 2007
bis Februar 2010 eine Erwerbseinbusse von mindestens Fr. 1'096.35 pro Monat
(Fr. 37'275.25 : 34 Monate) decken sollen.
3.4 Ob die
Rückerstattung, wie der Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht, bei ihm eine
grosse Härte verursacht, ist vorliegend nicht zu prüfen. Der
Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG knüpft nicht an
die Zumutbarkeit der Rückforderung und setzt daher auch nicht einmal die
Zahlungsfähigkeit des Pflichtigen voraus. Damit definiert der Gesetzgeber den
Rückerstattungsumfang gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG, anders als
etwa beim Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. b SHG,
eindeutig auf ein bestimmtes Mass, nämlich auf den Umfang der nachträglich
empfangenen sach- und zeitkongruenten Drittleistung. Besondere finanzielle
Umstände aufseiten des Rückerstattungspflichtigen können daher allein im Rahmen
eines förmlichen Gesuchs auf Erlass der Rückerstattungsschuld berücksichtigt
werden. Ein solcher Erlass setzt jedoch seinerseits gerade den Bestand einer
rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung voraus.
3.5 Die
Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide sind
aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde
zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65
Abs. 1 und 2 VRG).
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird prinzipiell als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt
(BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Die direkte Anfechtbarkeit ist lediglich dann
gegeben, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im
Sinn von Art. 90 BGG ist ein Zwischenentscheid dann einzustufen, wenn der
unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124
E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der Beschluss des
Bezirksrats vom 10. Mai 2012, der Einspracheentscheid der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 21. Juli 2011 sowie der Entscheid der
Zentrumsleitung vom 28. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an die Leitung des Sozialzentrums C Zürich zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…