{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.10.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00389_04-10-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212262&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6eafdca945d962a62ce9fe7eb59abad0"}, "Num": [" VB.2012.00389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.04.1  VB.2012.00389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.04.1  VB.2012.00389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.04.1  VB.2012.00389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands | Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Wiederherstellungsanordnung. Auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins ist zu verzichten, da sich der massgebende Zustand von Holzschopf und Umgebung aus zahlreichen Fotografien ergibt (E. 2). Der im Streit liegende Holzschopf ist zwar nicht rechtm\u00e4ssig erstellt, dessen Beseitigung steht aber der lange Zeitablauf entgegen. Ohne Baubewilligung sind nur Unterhaltsarbeiten daran zul\u00e4ssig. Der Beschwerdef\u00fchrer nahm verschiedene Massnahmen am Schopf vor, die dar\u00fcber hinaus gehen (E. 3). Die Beh\u00f6rde hat den rechtm\u00e4ssigen Zustand herbeizuf\u00fchren, dabei allerdings das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip zu beachten (E. 4.1). Zwar kann nicht ohne Weiteres auf die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Beschwerdef\u00fchrers abgestellt werden; da er jedoch wusste, dass Ver\u00e4nderungen am Schopf und der Umgebung enge Grenzen gesetzt waren, muss von der fehlenden Gutgl\u00e4ubigkeit ausgegangen werden. Dies schm\u00e4lert sein schutzw\u00fcrdiges Interesse am Erhalt der nichtbewilligungsf\u00e4higen Massnahmen erheblich  (E. 4.2). Wenn die Interessenabw\u00e4gung im Rekursentscheid zu Ungunsten des Beschwerdef\u00fchrers ausfiel, so ist dies angesichts der fehlenden Gutgl\u00e4ubigkeit des Beschwerdef\u00fchrers und daraus resultierenden Einschr\u00e4nkung bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung der Wiederherstellungsanordnung nicht zu beanstanden (E. 4.4). Die Einw\u00e4nde gegen die Frist von drei Monaten zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands sind unberechtigt (E. 5).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:06", "Checksum": "042165425ef84eb6df7f5ed02e24005a"}