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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2012.00391
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des
Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Arbeitszeugnis
/ Zulassung als Vikar / Aufsichtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
I.
A ist als Lehrer Quereinsteiger. Er verfügt über kein
Lehrdiplom und hat lediglich einen fünfzehnstündigen Kurs
"Praxisbegleitung für Berufseinsteigende" an einer pädagogischen
Hochschule absolviert. Das Volksschulamt des Kantons Zürich ordnete ihn per
1. März 2010 für den Rest des Schuljahres 2009/2010 und anschliessend für
das ganze Schuljahr 2010/2011 als Vikar in die Sekundarschule Z ab.
Am 19. Januar 2011 ersuchte die Schuladministration Z
das Volksschulamt um vorzeitige Beendigung des Vikariats, da A im Unterricht
zusehends Mühe mit einigen Schülerinnen und Schülern habe. Am 1. Februar
2011 teilte das Volksschulamt A per E-Mail mit, dass es ihn ohne Lehrdiplom
inskünftig nicht mehr beschäftigen werde und einen entsprechenden Vermerk im
Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich angebracht habe. Mit
Verfügung vom 3. Februar 2011 kündigte das Volksschulamt das Anstellungsverhältnis
per 11. Februar 2011. Diese Kündigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 15. Dezember 2011 bat A die Bildungsdirektion
darum, ihm für das Vikariat in Z ein Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Verfügung
vom 21. Dezember 2011 wies das Volksschulamt dieses Begehren ab, da dafür
die Schulleitung und die Schulpflege Z zuständig seien. Auch diese Verfügung
wurde unangefochten rechtskräftig. Ende Januar 2012 stellte die Schule Z ein
Arbeitszeugnis aus.
Am 10. Februar 2012 gelangte A erneut an das
Volksschulamt und forderte ein Arbeitszeugnis. Er begründete sein Gesuch damit,
dass nicht die Schule Z, sondern die Bildungsdirektion seine Anstellungsbehörde
gewesen sei. Das Volksschulamt behandelte diese Eingabe als Revisionsbegehren,
welches es mit Verfügung vom 20. Februar 2012 abwies. In derselben
Verfügung stellte es A in Aussicht, dass es ihn aufgrund der Vorfälle in Z und
aufgrund des fehlenden Lehrdiploms nicht mehr als Vikar an der Volksschule des
Kantons Zürich beschäftigen werde.
II.
Am 1. März 2012 erhob A "Nichtigkeitsklage"
bei der Bildungsdirektion. Darin ersuchte er um Nichtigerklärung der Verfügung
vom 20. Februar 2012. Zur Begründung brachte er vor, er habe Anspruch auf
ein Arbeitszeugnis der Bildungsdirektion. Entgegen der Auffassung des
Volksschulamtes müsse zudem eine künftige Anstellung auch ohne Lehrdiplom
möglich sein. Im Übrigen leide die Verfügung vom 20. Februar 2012 ohnehin
an einem Formmangel, da sie von einer unzuständigen Person unterzeichnet worden
sei. Die Bildungsdirektion nahm die Eingabe von A bezüglich des Arbeitszeugnisses
als Rekurs und hinsichtlich künftiger Beschäftigung als Aufsichtsbeschwerde
entgegen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 wies sie den Rekurs ab und gab
der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
III.
A erhob am 14. Juni 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Volksschulamt sei zu
verpflichten, ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen. Weiter sei der Eintrag im
Personal- und Lohnadministrationssystem des Kantons Zürich, dass er nicht mehr
als Lehrer tätig sein dürfe, zu löschen. Schliesslich sei ihm eine finanzielle
Entschädigung auszurichten.
Das Volksschulamt verzichtete am
27. Juni/2. Juli 2012 auf eine Stellungnahme und beantragte, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Mit
Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 schloss die Bildungsdirektion ebenfalls
auf Nichtanhandnahme beziehungsweise Abweisung der Beschwerde. Am 5. Juli
2012 reichte A eine Stellungnahme dazu ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des öffentlichen
Personalrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
1.2 Neben der
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und der unbezifferten Schadenersatzforderung
ist auch über die Zulassung des Beschwerdeführers als Vikar zu befinden. Da Letzterem
kein Streitwert zukommt, fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38
Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Das
Volksschulamt stellte dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2011 per E-Mail
ein erstes Mal in Aussicht, dass es ihn künftig nicht mehr als Vikar abordnen
werde. Damit seine Mitarbeiter darüber orientiert seien, habe man im
Personaladministrationssystem den Vermerk "Aktuell kein Einsatz im Kanton
Zürich möglich, Akte konsultieren" angebracht. Gleichentags bat der
Beschwerdeführer das Volksschulamt, den Vermerk zu löschen oder in "Kein
Lehrdiplom" zu ändern, da man daraus fälschlicherweise schliessen könnte,
er sei beispielsweise wegen Pädophilie verurteilt worden. Das Volksschulamt lehnte
dies mit E-Mail vom 1. Februar 2011 ab und verfügte zwei Tage später die
Auflösung des Vikariats. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 wies das
Volksschulamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines
Arbeitszeugnisses ab.
Am 10. Februar 2012 forderte der Beschwerdeführer das
Volksschulamt auf, ihm schriftlich mitzuteilen, ob es immer noch am E-Mail vom
1. Februar 2011 festhalte. In den Erwägungen der Verfügung vom
20. Februar 2012 teilte das Volksschulamt dem Beschwerdeführer mit, es sei
aufgrund der Vorfälle in Z und des fehlenden Lehrdiploms zum Schluss gekommen,
ihn nicht mehr als Vikar zu beschäftigen. Im Kanton Zürich bestehe zudem kein
subjektives Recht auf eine Staatsstelle beziehungsweise auf eine Anstellung als
Lehrer.
2.2 Im
Wesentlichen gilt es zwischen rechtlichem und tatsächlichem Verwaltungshandeln
zu unterscheiden. Das rechtliche Verwaltungshandeln zielt auf unmittelbare
Rechtswirkungen ab; mittels einer Verfügung oder eines verwaltungsrechtlichen
Vertrages soll ein bestimmtes Rechtsverhältnis unmittelbar begründet,
geändert oder aufgehoben werden. Demgegenüber sind Tathandlungen oder Realakte
staatliche Handlungen, die auf einen tatsächlichen Erfolg, jedoch zumindest
primär nicht auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichtet sind (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 9).
2.3 Das
Volksschulamt will den Beschwerdeführer bis zum Erwerb eines Lehrdiploms nicht
mehr als Vikar abordnen. Es hat ihm diesen Entscheid nicht in einer formellen
Verfügung eröffnet. Vielmehr hat es das bloss im Personalinformationssystem
vermerkt und später in den – mangels Ausdrückens im Dispositiv nicht rechtskräftig
gewordenen – Erwägungen ihrer Verfügung vom 20. Februar 2012 bestätigt. Am
1. Juli 2010 trat das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
vom 22. März 2010 in Kraft (OS 65, 390). Ziel dieser Revision war es
unter anderem, den Rechtsschutz im Bereich des tatsächlichen
Verwaltungshandelns auszubauen (ABl 2009, 801 ff., 953 f.). Gemäss § 10c VRG
kann eine Person mit einem schutzwürdigen Interesse von der zuständigen Behörde
eine Verfügung über Handlungen verlangen, die sich auf öffentliches Recht
stützen und ihre Rechte und Pflichten berühren. Diese Behörde ist nicht nur
verpflichtet, die allfällige Widerrechtlichkeit der beanstandeten Handlungen
festzustellen. Auf Antrag des Betroffenen muss sie auch über deren
Unterlassung, Einstellung, Widerruf sowie über die Beseitigung der Folgen
entscheiden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 737a).
2.4 Am
10. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das Volksschulamt
sinngemäss um Erlass einer Feststellungsverfügung bezüglich der Möglichkeit
einer künftigen Beschäftigung als Vikar. In der Folge unterliess es das
Volksschulamt, in Verfügungsform über dieses Begehren zu befinden, wie dies
aufgrund von § 10c VRG geboten gewesen wäre. Stattdessen äusserte
sich das Volksschulamt zu diesem Streitpunkt lediglich in den Erwägungen ihrer
Verfügung vom 20. Februar 2012 und verwies den Beschwerdeführer auf den
formlosen Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde. Das Vorgehen des Volksschulamts
tangiert den Beschwerdeführer in seiner wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit.
Er erscheint dadurch namentlich insofern stärker als jedermann betroffen, als
er offenbar von einer künftigen Beschäftigung als Lehrkraft von vornherein bzw.
generell ausgeschlossen werden soll, wogegen die übrigen Stellenbewerber
lediglich über keinen Anspruch auf Anstellung als Lehrperson oder (erneute)
Abordnung als Vikar verfügen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer ein
schützenswertes Interesse an einer formell korrekten, rekursfähigen
Feststellungsverfügung hinsichtlich seiner künftigen Beschäftigung als Vikar. Zudem
haben Angestellte einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Berichtigung
unrichtiger Personendaten (§ 37 lit. b des Personalgesetzes vom
27. September 1998 [LS 177.10]); auch ein Entscheid über ein solches
Begehren muss in Verfügungsform ergehen. Mangels Beachtens der betreffenden
Rechtsschutzbestimmungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften
ist die Sache daher diesbezüglich an das Volksschulamt zurückzuweisen. Dieses
wird über das Begehren des Beschwerdeführers in Verfügungsform zu befinden und das
insbesondere auch in einer § 10 Abs. 1 VRG genügenden Weise zu
begründen haben.
3.
3.1 Am
15. Dezember 2011 forderte der Beschwerdeführer das Volksschulamt erstmals
auf, ihm ein Arbeitszeugnis für sein Vikariat an der Sekundarschule Z auszustellen.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 wies das Volksschulamt dieses Begehren
ab. In den entsprechenden Erwägungen hielt es fest, nur die Schulleitung und
die Schulpflege seien in der Lage, eine Qualifikation bezüglich Leistung und
Verhalten eines Vikars vorzunehmen. Zwar habe es im Rahmen des Kündigungsverfahrens
Kenntnis von den Leistungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers erhalten.
Dieses Wissen reiche aber nicht aus, um den Ansprüchen eines Arbeitszeugnisses
gerecht zu werden. Deshalb seien für den Inhalt des Arbeitszeugnisses die
lokalen Behörden und die direkt vorgesetzte Person zuständig.
3.2 Am
10. Februar 2012 verlangte der Beschwerdeführer erneut ein Arbeitszeugnis
vom Volksschulamt. Er begründete sein Begehren damit, dass das Volksschulamt
mittlerweile über eine Kopie des Arbeitszeugnisses der Schule Z verfüge. Dieses
Zeugnis müsse die Grundlage für das offizielle Arbeitszeugnis des
Volksschulamts bilden. Als Anstellungsbehörde sei das Volksschulamt
verpflichtet, ihm ein solches Zeugnis auszustellen.
3.3 Das
Volksschulamt verfügte am 21. Dezember 2011, dass es dem Beschwerdeführer
kein Arbeitszeugnis ausstelle. Der Beschwerdeführer liess die in der Verfügung
vom 21. Dezember 2011 angesetzte dreissigtägige Rekursfrist ungenutzt
verstreichen; damit wurde diese Verfügung rechtskräftig. Eine Behörde muss
lediglich dann auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn die in den
§§ 86a ff. VRG umschriebenen Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind oder
wenn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Wiedererwägung besteht. Letzteres ist dann der Fall, wenn sich
seit dem ersten Entscheid die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
wesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.1). Es kann an dieser
Stelle offenbleiben, ob die formellen Revisions- oder Wiedererwägungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Denn selbst wenn dem so wäre, bestünde kein Anspruch auf ein
entsprechendes Arbeitszeugnis des Volksschulamts. Der Beschwerdeführer
arbeitete vom 1. März 2010 bis zum 11. Februar 2011 als Vikar an der
Sekundarschule Z. Angesichts des fast ein Jahr dauernden
Anstellungsverhältnisses ist die Schule Z und nicht das Volksschulamt als seine
Zeugnisbehörde zu qualifizieren. Schliesslich war diese (vertreten durch ihre
Leitungsorgane) ihm gegenüber weisungsbefugt und somit seine vorgesetzte
Stelle. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Argument des
Beschwerdeführers, er habe Anspruch auf ein Arbeitszeugnis seiner formellen
Anstellungsbehörde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes brauchen
anstellende und Zeugnis ausstellende Behörde nicht notwendigerweise
übereinzustimmen (RB 2004 Nr. 113 E. 6.2 f.).
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, aus den
Verhandlungen mit der Schule Z über den Wortlaut des Arbeitszeugnisses seien
ihm Anwaltskosten in der Höhe von nahezu Fr. 5'000.- entstanden. In
Anbetracht dessen, dass seit dem 11. Februar 2011 womöglich mehrere
Rechtsgrundlagen verletzt worden seien, müsse der Betrag wahrscheinlich noch
höher als Fr. 5'000.- sein. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem erst
vor Verwaltungsgericht gestellten Begehren eine Staatshaftung geltend machen
will, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Über Schadenersatzansprüche zwischen
staatlichen Angestellten und dem Kanton erlässt die Anstellungsbehörde eine
Verfügung. Diese kann anschliessend nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
angefochten werden, wobei das Verwaltungsgericht erst als letzte kantonale
Instanz entscheidet (§ 19 Abs. 3 des Haftungsgesetzes vom 14. September
1969 [LS 170.1]). Mangels funktioneller Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ist daher das Schadenersatzbegehren an das Volksschulamt
als frühere Anstellungsbehörde des Beschwerdeführers weiterzuleiten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Gemäss § 65a
Abs. 3 Satz 1 VRG werden bei personalrechtlichen Streitigkeiten
mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- keine Gebühren auferlegt. Als Fälle
mit einem Streitwert gelten lediglich solche, die unmittelbar vermögensrechtlicher
Natur sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5). Die Zulassung zu
zukünftigen Vikariatseinsätzen hat keinen Streitwert. Fehlt in
personalrechtlichen Streitigkeiten ein unmittelbar bezifferbarer Streitwert,
sind Gerichtskosten nur dann zu erheben, wenn es um Entscheidungen von grosser
Tragweite geht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 80b N. 3). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Bei einem Arbeitszeugnis ist praxisgemäss von einem
Streitwert in der Höhe eines Monatslohnes auszugehen (VGr, 19. November
2008, PK.2008.00001, E. 1.3). Der Beschwerdeführer verdiente während
seines Vikariats monatlich Fr. 4'477.20. Zu diesem Betrag ist die
Schadenersatzforderung von "mindestens 5'000 Franken" hinzuzurechnen,
so dass ein Streitwert von rund Fr. 10'000.- resultiert. Aufgrund des
Fr. 30'000.- nicht überschreitenden Streitwertes sind die Gerichtskosten
daher auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
6.2 Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss eine Parteientschädigung verlangt, kann ihm eine
solche mangels überwiegenden Obsiegens nicht zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
7.
7.1 Der
Streitwert beträgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes weniger als
Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]). Sollte zudem die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden, so
müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 113 ff., 119 BGG).
7.2 Soweit
hier ein Rückweisungsentscheid vorliegt, ist auf die Regelung in Art. 90 ff. BGG
zu verweisen. Danach sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide
als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide im Sinn des (Art. 117 in
Verbindung mit) Art. 93 BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler
Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Nicolas von Werdt in: Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90
N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
7.3 Soweit
hier die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint wird, soll
es sich um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des (Art. 117 in
Verbindung mit) Art. 90 BGG handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik
Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92
N. 4; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF [Loi sur
le Tribunal fédéral], Berne 2009, Art. 92 N. 10 in Verbindung mit
N. 13; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht,
3. A., Basel 2011, S. 183 ff., Rz. 4.20; BGr, 19. April
2012, 8C_846/2011, E. 2.2.1; wohl ebenso Uhlmann, Art. 92 BGG N. 6;
Thomas Geiser/Felix Uhlmann, Grundlagen, in: Geiser et al., S. 1 ff., Rz. 1.121
in Verbindung mit Rz. 1.134).
Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob dann überhaupt ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 86 bzw. Art. 113
BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das
Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem
ablehnend etwa BGr, 8. März 2006, 1A.39/2006). Abgesehen hiervon ist indes
nicht ganz klar, ob diese Verfügung insofern einen Endentscheid bedeute (dazu
etwa von Werdt, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 8a;
offengelassen in BGE 136 I 80 E. 1.2; BGr, 19. April 2012,
8C_846/2011, E. 2.2.1).
Verneinendenfalls erscheint wenigstens sicher, dass ein
Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit als einer im Sinn des (Art. 117
in Verbindung mit) Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Gegensatz zu
einem solchen nach Art. 93 BGG ohne zusätzliche Bedingungen sofort, später
aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.; Corboz, Art. 92
N. 10 in Verbindung mit N. 19 f.; Uhlmann, Art. 92 N. 7 f.;
Geiser/Uhlmann, Rz. 1.132; Mosimann, Rz. 4.22; BGE 136 I 80
E. 1.2; BGr, 19. April 2012, 8C_846/2011, E. 2.2.1; ferner von
Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal
fédéral, Berne 2008, N. 3301).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Sinn der Erwägungen wird die Verfügung
der Bildungsdirektion vom 8. Juni 2012 teilweise aufgehoben und die Angelegenheit
an das Volksschulamt zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird. Das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird an das
Volksschulamt weitergeleitet.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …