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Geschäftsnummer: VB.2012.00393  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung: Anspruch auf rechtliches Gehör. [Die Vorinstanz versäumte es, der Rekurrentin die Rekursvernehmlassung der Gemeinde zuzustellen.] Recht auf Stellungnahme, Voraussetzungen für die Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren (E. 3.1). Die fragliche Stellungnahme der kommunalen Baubehörde war von erheblicher Relevanz, fand sich doch in mancher Hinsicht erst darin eine ausdrückliche Begründung ihres Entscheids (E. 3.2). Das Versäumnis der Vorinstanz stellt eine schwere Gehörsverletzung dar. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist nicht angebracht. Die Rückweisung führt nicht zu einem formalistischen Leerlauf (E. 3.3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 4.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GEHÖRSVERLETZUNG
HEILUNG
KOSTENAUFLAGE
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIKRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 357 Abs. I PBG
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00393

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 10. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

Baugenossenschaft A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    C,

 

2.    Baukommission Rümlang,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baukommission der Gemeinde Rümlang erteilte C mit Beschluss vom 22. November 2011 die baurechtliche Bewilligung für innere Umbauten und Umnutzungen im Untergeschoss und der Garage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 01 in Rümlang.

II.  

Den dagegen von der Baugenossenschaft A erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 16. Mai 2012 teilweise gut. Es ergänzte die Bewilligung dahingehend, dass die Produktion von Frischteigwaren auf zwei Werktage pro Woche beschränkt werde. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.  

Die Baugenossenschaft A erhob mit Eingabe vom 15. Juni 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Baubewilligung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Baurekursgerichts vollumfänglich aufzuheben.

Die Baukommission der Gemeinde Rümlang stellte mit Eingabe vom 3. August 2012 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Baubewilligung unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu schützen. Eventualiter sei Disp.-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Mai 2012 aufzuheben und der Beschluss der Baukommission vom 22. November 2011 vollumfänglich zu bestätigen. Das Baurekursgericht schloss am 16. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde. C liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich durch den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts und die Anträge der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerschaft hat keine Beschwerde erhoben, weshalb nicht zu ihren Gunsten über den Entscheid der Vorinstanz hinausgegangen werden kann. Der Eventualantrag der Baukommission, welcher sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Ergänzung der Baubewilligung richtet, kann vom Verwaltungsgericht daher nicht beurteilt werden.

3.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die Rekursvernehmlassung der Gemeinde vom 21. Februar 2012 nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Gelegenheit gehabt, zu den Ausführungen und Argumenten der Gemeinde Stellung zu nehmen.

Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Vernehmlassung der Gemeinde sei der Beschwerdeführerin tatsächlich versehentlich nicht zugestellt worden. Dieser Verfahrensfehler sei jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu heilen, weshalb er nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b; VGr, 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch umfasst unter anderem ein Recht auf Stellungnahme (Replikrecht). In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130 E. 2b; VGr, 9. Mai 2012, VB.2012.00052, E. 3.2). Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie bedingt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.). Zweitens setzt eine Heilung des Mangels voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend wurde die Vernehmlassung der Gemeinde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Für den Entscheid der Vorinstanz war sie jedoch von erheblicher Relevanz. So fand sich in mancher Hinsicht erst in dieser Vernehmlassung eine ausdrückliche Begründung der angefochtenen Baubewilligung. Dies gilt etwa für die Grenzabstände, die erweiterte Besitzstandsgarantie, die Baumassenziffer sowie die Überstellung einer Baulinie. Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid denn auch verschiedentlich Bezug auf die Vernehmlassung der Gemeinde. Problematisch erscheint insbesondere, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob das Bauvorhaben gegenüber der südwestlichen Grundstücksgrenze den grossen Grundabstand einzuhalten habe, die von der Gemeinde vernehmlassungsweise geltend gemachte Auslegung als vertretbar qualifizierte (Entscheid der Vor­instanz, E. 3.2 f.), ohne dass sich die Beschwerdeführerin dazu hatte äussern können. Hinzu kommt, dass sich aus der fraglichen Rekursvernehmlassung ergab, dass die Gemeinde sämtliche Bauvorschriften für eingehalten hielt, weshalb sie § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht für anwendbar hielt. Die Vorinstanz kam demgegenüber zu Recht zum Schluss, Änderungen am streitbetroffenen Gebäude seien nur unter den Voraussetzungen von § 357 PBG zulässig (Entscheid der Vorinstanz, E. 3.3). Trotzdem prüfte sie nicht, ob den baulichen Änderungen und der Nutzungsänderung überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen.

3.2 Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit vorenthielt, zur Vernehmlassung der Gemeinde Rümlang Stellung zu nehmen, ist ihr unter diesen Umständen eine schwere Gehörsverletzung vorzuwerfen. Eine Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren erscheint nicht angebracht. Ansonsten würde der Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Rechtsmittelinstanz entzogen, welche überdies über eine weitergehende Überprüfungsbefugnis verfügt als das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift den von der Gemeinde Rümlang in ihrer Rekursvernehmlassung vorgebrachten Ausführungen bzw. dem Entscheid der Vorinstanz bedenkenswerte Argumente entgegengehalten. Die Vorinstanz wird sich mit diesen auseinanderzusetzen haben. Schliesslich wird die Vorinstanz die im Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG vorzunehmende Interessenabwägung nachzuholen haben. Die Rückweisung führt daher nicht zu einem formalistischen Leerlauf (vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00554, E. 1.4).

3.3 Die unbestrittene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen. Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einräumen müssen, zur Rekursvernehmlassung Stellung zu nehmen.

3.4 Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. In materieller Hinsicht bleibt der Verfahrensausgang hingegen offen. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.5 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren Beteiligten aufzuerlegen. Dabei hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass Kosten ausser den unmittelbar am Verfahren Beteiligten auch jenen Personen auferlegt werden können, die sie tatsächlich verursacht haben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 22). Aufgrund der besonderen Funktion von Rechtsmittelinstanzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26) kommt es nur in Ausnahmefällen in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich bejaht, wenn die Vor­instanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel verursacht hatte (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.1 mit Hinweisen; 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen.

3.6 Mangels überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 15. März 2012, VB.2011.00723, E. 8.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

4.  

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…