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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2012.00394
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle
Brunschwig, Ersatzrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1979, Staatsangehöriger von Bangladesch,
reiste am 7. Mai 2004 zwecks Besuchs der C-Schule in D in die Schweiz ein
und erhielt zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D. Am
12. Juni 2007 meldete er sich bei der E-Schule in F als Schüler für den Lehrgang
I an und erhielt wiederum zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton F, welche bis am 17. Dezember 2008
gültig war.
Am 26. Januar 2009 heiratete A in H die Schweizerin
G, geboren 1989, und zog am 12. Februar 2009 zu seiner Ehefrau in den
Kanton Zürich. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau erteilt, zuletzt befristet bis 25. Januar 2011.
Am 11. Oktober 2010 trennten sich die Eheleute.
Am 5. September 2011 wies das Migrationsamt das
Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum
Verlassen der Schweiz Frist bis zum 5. Dezember 2011 an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs mit dem Antrag, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wies die Sicherheitsdirektion am
16. Mai 2012 ab.
III.
Am 18. Juni 2012 beantragte A dem Verwaltungsgericht,
der Rekursentscheid sei aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen;
eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Die Sicherheitsdirektion beantragte in ihrer
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete auf
eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat
noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (RB 1963 Nr. 19,
RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3). Der
Beschwerdeführer verlangt erstmals mit der Beschwerde die vorzeitige Erteilung
der Niederlassungsbewilligung. Die Behörde hat die Erteilung einer vorzeitigen
Bewilligung nach Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) nicht von Amtes
wegen zu prüfen, sondern dafür ist ein explizit gestelltes Gesuch Voraussetzung
(vgl. Weisung des Bundesamts für Migration [BFM], I.1.3.3 letzter Absatz sowie
I.3.4.3.5.2). Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Verfahren ein solches
Gesuch nicht gestellt. Entsprechend kann eine solche Bewilligung vorliegend
nicht Streitgegenstand sein (vgl. VGr. 1. Dezember 2011, VB.2011.00656,
E. 1.2). Vielmehr hätte zur Wahrung des Instanzenzugs der Beschwerdegegner
darüber zu befinden, ob die – von Art. 42 Abs. 3 AuG verschiedenen –
Kriterien nach Art. 34 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 62
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 (VZAE) erfüllt sind, und darüber hinaus bejahendenfalls
das BFM um Zustimmung zu ersuchen (Art. 99 AuG in Verbindung mit
Art. 85 Abs. 1 lit. c sowie Art. 86 Abs. 2 lit. b
VZAE). Gerade weil die Frage einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung nach
Art. 34 Abs. 4 AuG vom Streitgegenstand nicht umfasst ist, bleibt es
dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, beim Beschwerdegegner ein diesbezügliches
Gesuch mit den entsprechenden Belegen einzureichen. Da ein solches Begehren
nicht an eine Frist gebunden ist, kann von einer Überweisung des Gesuchs gemäss
§ 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden.
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualantrag die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine Ehe mit einer
Schweizerin.
2.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Gemäss Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens dann nicht,
wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und
kumulativ die Familiengemeinschaft weiterbesteht.
Die Eheleute leben unbestritten seit Oktober 2010 und
damit seit bald zwei Jahren getrennt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die
Familiengemeinschaft trotz Trennung weiterbestehe, da das Paar nur getrennt
lebe, weil es ihm seit der Trennung nicht gelungen sei, eine geeignete Wohnung
zu finden.
Da der Beschwerdeführer seine Bemühungen betreffend
Wohnungssuche weder substanziiert noch Beweise für die erfolglose Wohnungssuche
eingereicht hat, ist ihm nicht zu glauben, dass er seit bald zwei Jahren keine
Wohnung für sich und seine Frau habe anmieten können und deshalb das
Getrenntleben vom Wohnungsmarkt sozusagen erzwungen worden sei. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen ihn keine Betreibungen laufen und
er über ein monatliches Nettoeinkommen von zirka Fr. 5'000.- verfügt.
Sodann bestehen erhebliche Zweifel am Fortbestand der
Familiengemeinschaft trotz Trennung. Der Beschwerdeführer gab bei der
Gesuchstellung im Januar 2011 an, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Ehefrau
unbekannt sei. Weiter wurden die in der Beschwerde behaupteten regelmässigen
Kontakte zwischen den Ehegatten weder substanziiert noch belegt. Auch hat sich
die Ehegattin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nie zu Wort
gemeldet. Es ist ihm daher nicht gelungen, die nach dieser langen Trennungszeit
nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestehende natürliche Vermutung der
definitiven Trennung durch die Leistung eines Gegenbeweises für den Fortbestand
der ehelichen Gemeinschaft umzustossen. Es ist damit von einer definitiven
Trennung und der Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, sodass das
abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erloschen ist. Ein Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann noch aufgrund von Art. 50
AuG erfolgen.
2.2 Art. 50
Abs. 1 AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Wichtige Gründe können gemäss Abs. 2 von Art. 50 AuG namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt
wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet
erscheint.
Vorliegend hat die eheliche Gemeinschaft unbestritten
keine drei Jahre gedauert, sodass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
nicht zur Anwendung gelangt. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht
geltend gemacht.
3.
3.1 Kommt der
ausländischen Person kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch
zu, liegt die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im
Ermessen der Behörde (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der Ermessensausübung
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad
der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen
(Art. 96 Abs. 1 AuG). Zu beachten sind dabei die in
Art. 3 AuG konkretisierten Grundsätze (Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 96 AuG N. 3). Bei der Zulassung wird der demografischen,
sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen
(Art. 3 Abs. 3 AuG).
3.2 Die Praxis
der Vorinstanz, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen
Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann
im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer
Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, unterschritten oder
missbräuchlich ausgeübt hätte. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun,
warum seine Bewilligung aus Verhältnismässigkeitsgründen zu verlängern sei.
Zwar lebt er seit acht Jahren in der Schweiz, wobei die gesamte Dauer des
rechtmässigen Aufenthalts – inklusive der Aufenthalte zur Aus- und
Weiterbildung – in der Schweiz berücksichtigt werden muss. Nach dieser langen
Zeit kann im Allgemeinen von einer Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen
Verhältnissen ausgegangen werden. Als Partei, welche im Rechtsmittelverfahren Begehren
gestellt hat, trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht mit Bezug auf
die Erhebung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung
mit § 70 VRG); umso mehr, als den Behörden die Sachverhaltsermittlung für
Umstände, die sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht
oder nur erschwert möglich ist. Es oblag demnach dem Beschwerdeführer, die
notwendigen Beweise für seine bloss behauptete gute Integration und die daraus
folgende Unzumutbarkeit der Rückreise ins Heimatland beizubringen. Indem er keinerlei
Dokumente, welche seine sprachliche, soziale und berufliche Integration in der
Schweiz belegen, eingereicht hat, kann der Rekursinstanz nicht vorgeworfen
werden, zu Unrecht den Schluss gezogen zu haben, dem Beschwerdeführer sei die
Rückreise zumutbar. Dieser muss selbst verantworten, wenn keine Umstände für
eine Gutheissung des Eventualantrags ersichtlich sind.
Die Nichtverlängerung der Bewilligung war demzufolge vom
Migrationsamt rechtmässig verfügt worden bzw. von der Sicherheitsdirektion
nicht willkürlich geschützt worden.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit oder
Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben
(vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2;
vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…