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Geschäftsnummer: VB.2012.00398  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2013
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.08.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Wasserzinsreduktion


Zuständigkeit zur Beurteilung eines Wasserzinsreduktionsgesuchs eines Grenzkraftwerks. Der Beschluss, mit dem der Regierungsrat das Verfahren wegen Bundeszuständigkeit an das UVEK überwies, stellt einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.1). Das Gesuch des beschwerdeführenden Kraftwerks, die Akten seien vorab an das UVEK zu überweisen und das vorliegende Verfahren sei bis zu dessen Entscheid zu sistieren, ist aus prozessökonomischen Gründen abzuweisen (E. 1.2). Bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nicht an die Auffassung gebunden, die das UVEK und der Schaffhauser Regierungsrat in einem (das gleiche Kraftwerk betreffenden) Parallelverfahren vertraten (E. 1.3). Der Zürcher Regierungsrat gelangte zu Recht zum Schluss, dass die Beurteilung des Wasserzinsreduktionsgesuchs des beschwerdeführenden Grenzkraftwerks in die Zuständigkeit der Bundesbehörden falle: Erstens verlangte das Kraftwerk während einer fünfjährigen Umbauphase eine massive Wasserzinsreduktion und somit faktisch eine Neufestsetzung des in der Bundeskonzession statuierten Zinsmaximums. Zweitens geht die Nutzungseinbusse, die mit dem Umbau verbunden ist, darauf zurück, dass der Bund das betroffene Kraftwerk im Rahmen der Neukonzessionierung dazu verpflichtete, die Leistung zu erhöhen. Drittens wäre es mit der Rechtsgleichheit kaum vereinbar, wenn die zentrale Frage, ob der Wasserzins nur während eines Kraftwerkneubaus oder auch während eines -umbaus zu reduzieren ist, kantonal unterschiedlich beantwortet würde bzw. wenn der Umbau desselben Kraftwerks in einem Kanton zu einer massiven Zinsreduktion führen würde, während das Zinsniveau in einem anderen Kanton unverändert bliebe (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
GEBÜHREN
GRENZABSTAND
GRENZKRAFTWERK
KOMPETENZKONFLIKT
KRAFTWERK
NEUBAU
RECHTSGLEICHHEIT
REDUKTION
SISTIERUNG
ÜBERWEISUNG
UMBAU
WASSERKRAFTWERK
WASSERZINS
ZUSTÄNDIGKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 92 Abs. I BGG
Art. 76 Abs. IV BV
Art. 76 Abs. V BV
§ 19a Abs. II VRG
Art./§ 49 Abs. I WRG
Art./§ 50 Abs. I WRG
Art./§ 51 Abs. I WRG
Art./§ 52 WRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00398

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. Februar 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rot­ach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,  vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch die Baudirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Wasserzinsreduktion,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Grenzwasserkraftwerk C wurde von 1915 bis 1921 erstellt. Die D AG war Inhaberin der ersten, auf 80 Jahre befristeten Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei F. Am 16. Dezember 1998 erteilte die Schweizerische Eidgenossenschaft der D AG (heute: I AG) die entsprechende Konzession erneut. Die neue, am 1. April 2002 in Kraft getretene Konzession ist bis 2046 befristet. Am 30. September 2002 wurde die A AG, eine 100 %-ige Tochter der I AG, gegründet. Ihr wurden sämtliche Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen. Gemäss Konzession entfallen die vom Kraftwerkunternehmen nutzbar gemachte Wasserkraft und die daraus gewonnene elektrische Energie zu 92,8 % auf die Schweiz (Kanton Zürich: 61 %, Kanton Schaffhausen: 31,8 %) und zu 7,2 % auf das Land Baden-Württemberg.

B. Von Oktober 2008 bis Juni 2012 wurde das Wasserkraftwerk F umfassend erneuert, um die Leistungsfähigkeit des Werks um rund 30 Prozent zu steigern. Da während den Bauarbeiten nur eine reduzierte Wasserkraftnutzung bzw. Stromproduktion möglich war, stellte die A AG der Baudirektion des Kantons Zürich am 18. Mai 2010 das Gesuch, den Wasserzins während der Bauzeit zu reduzieren. Die Baudirektion beantwortete dieses Begehren mit Schreiben vom 26. Juli 2010 abschlägig.

C. Am 3. November 2010 gelangte die A AG an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und ersuchte um eine unverbindliche Meinungsäusserung über die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung ihres Wasserzinsreduktionsgesuchs. Das UVEK erklärte sich mit Stellungnahme vom 14. Januar 2011 für nicht zuständig.

D. Am 3. März 2011 ersuchte die A AG die Zürcher Baudirektion um Erlass einer rekursfähigen Verfügung betreffend Wasserzinsreduktionsgesuch. Am 12. Juli 2011 verfügte die Baudirektion, (I.) das Gesuch um Reduktion der Wasserzinse beim Grenzwasserkraftwerk C während der Umbauzeit werde abgewiesen; (II.) für das Verfahren würden der A AG Gebühren in der Höhe von Fr. 1'096.- auferlegt. 

II.  

Gegen diese Verfügung erhob die A AG am 12. August 2011 Rekurs beim Regierungsrat und verlangte für die Baujahre 2008 bis 2012 eine – teilweise bezifferte – Reduktion des Wasserzinses. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 hob der Regierungsrat die Verfügung der Baudirektion vom 12. Juli 2011 auf und wies die Baudirektion an, das Gesuch der A AG vom 18. Mai 2010 zuständigkeitshalber dem UVEK zur Behandlung zu überweisen (Disp.-Ziff. I). Der Regierungsrat nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Disp.-Ziff. II) und sprach der A AG zulasten der Baudirektion eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.- zu (Disp.-Ziff. III).

III.  

A. Am 18. Juni 2012 gelangte die A AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) Ziff. I des Beschlusses des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 sei aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, den Rekurs vom 12. August 2011 materiell zu behandeln; (2.) das Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung des UVEK über die Zuständigkeit zu sistieren; (3.) der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Baudirektion sei anzuweisen, das Gesuch sofort an das UVEK zu überweisen; (4.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Am 27. Juni 2012 beantragte der Zürcher Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion stellte am 20. Juli 2012 ebenfalls Antrag auf Beschwerdeabweisung –unter Verweis auf einen Mitbericht des AWEL vom 10. Juli 2012, der sich allerdings im Sinn der Beschwerde äusserte. Mit Replik vom 16. August 2012 hielt die A AG an ihren Begehren fest.

C. Im Kanton Schaffhausen läuft zurzeit ein Parallelverfahren, das die gleiche Angelegenheit betrifft: Die A AG hatte im Jahr 2010 nicht nur im Kanton Zürich, sondern auch im Kanton Schaffhausen ein Gesuch um Reduktion des Wasserzinses während der Bauphase von 2008–2012 eingereicht. Die Schaffhauser Baubehörden wiesen das Reduktionsgesuch ab, worauf die A AG Rekurs beim Regierungsrat Schaffhausen erhob. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 überwies der Schaffhauser Regierungsrat das Rekursverfahren zuständigkeitshalber an das UVEK. Nach erfolgter Überweisung ersuchte das UVEK den Schaffhauser Regierungsrat mit Brief vom 26. Juni 2012, den Überweisungsbeschluss vom 22. Mai 2012 in Wiedererwägung zu ziehen und das Wasserzinsreduktionsgesuch der A AG materiell zu beurteilen. Auf telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts hin gab der zuständige Sachbearbeiter des Baudepartements Schaffhausen am 17. August 2012 zur Auskunft, dass der Schaffhauser Regierungsrat beabsichtige, seinen Beschluss vom 22. Mai 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Am 3. Oktober 2012 erteilte der zuständige Sachbearbeiter des Zürcher Regierungsrats dem Verwaltungsgericht die Auskunft, dass von einem koordinierten Vorgehen der Kantone Schaffhausen und Zürich ausgegangen werden könne. Am 27. November 2012 zog der Schaffhauser Regierungsrat seinen Überweisungsbeschluss vom 22. Mai 2012 in Wiedererwägung; in der Sache fällte er (bis heute) noch keinen Entscheid. Am 21. Januar 2013 teilte die Rekursabteilung des Zürcher Regierungsrats dem Verwaltungsgericht mit, der Regierungsrat Zürich beabsichtige – anders als der Schaffhauser Regierungsrat – nicht, seinen Überweisungsbeschluss vom 23. Mai 2012 in Wiedererwägung zu ziehen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Der angefochtene Überweisungsentscheid des Zürcher Regierungsrats vom 23. Mai 2012 stellt nicht einen verfahrensabschliessenden Entscheid dar, sondern einen die Zuständigkeit betreffenden Zwischenentscheid. Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91-93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde unter anderem gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit zulässig. Beim vorliegend angefochtenen Überweisungsentscheid handelt es sich somit um ein selbständig anfechtbares Beschwerdeobjekt (vgl. BGE 135 I 265 E. 1.2).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, das Wasserzinsreduktionsgesuch sei an das UVEK zu überweisen und das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis das UVEK über seine Zuständigkeit formell entschieden habe. Diesem Begehren kann nicht gefolgt werden: Der Grund dafür, dass Zuständigkeitsentscheide im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 BGG direkt anfechtbar sind, liegt darin, dass die damit verbundenen gerichtsorganisatorischen Fragen aus prozessökonomischen Gründen endgültig entschieden werden sollen, bevor das Verfahren weitergeführt wird. Einer Partei soll nicht die volle Prozessführung einschliesslich der Beweisführung bis zum Endentscheid zugemutet werden mit dem Risiko, dass die Gegenpartei das instanzabschliessende Urteil mit Aussicht auf Erfolg wegen Unzuständigkeit anficht und das gesamte Verfahren wiederholt werden müsste (BGE 138 III 94 E. 2.1). Dieser prozessökonomischen Grundidee liefe es zuwider, wenn der vorliegend angefochtene Überweisungsentscheid zunächst durch die Überweisungsinstanz (UVEK) und erst hernach durch die Anfechtungsinstanz (Verwaltungsgericht) beurteilt würde, zumal der Entscheid des UVEK beim Bundesverwaltungsgericht und hernach beim Bundesgericht angefochten werden könnte. Art. 92 Abs. 1 BGG kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die strittige Zuständigkeitsfrage direkt – ohne Anrufung der Überweisungsinstanz – geklärt wird. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch insofern, als der von der Beschwerdeführerin befürchtete negative Kompetenzkonflikt zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich vermieden werden kann, da die Möglichkeit besteht, den vorliegenden Entscheid beim Bundesgericht anzufechten – im Abweisungsfall durch die Beschwerdeführerin, im Gutheissungsfall durch den Beschwerdegegner (zur Beschwerdelegitimation vgl. BGr, 4. Dezember 2000, 2A.179/2000, E. 1b). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung, Aktenüberweisung an das UVEK und Verfahrenssistierung ist somit abzuweisen.

1.3 Das Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit an keinerlei Vorgaben anderer Entscheidbehörden gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Im Rahmen des Schaffhauser Parallelverfahrens kamen zwar sowohl der Bund als auch der Kanton Schaffhausen zum Schluss, das Wasserzinsreduktionsgesuch der Beschwerdeführerin sei durch kantonale Instanzen zu beurteilen. Doch der Wiedererwägungsentscheid des Schaffhauser Regierungsrats vom 27. November 2012 hat für das vorliegende, den Kanton Zürich betreffende Verfahren keine bindende Wirkung, und die Beurteilung des UVEK vom 26. Juni 2012 erging lediglich im Rahmen eines informellen, nicht den Kanton Zürich betreffenden Schreibens.

2.  

2.1 Nach Art. 76 Abs. 4 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verfügen die Kantone über die Wasservorkommen. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben (Art. 76 Abs. 4 Satz 2 BV). Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an internationalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund (Art. 76 Abs. 5 BV).

2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [Wasserrechtsgesetz, WRG]) darf der Wasserzins bis Ende 2010 jährlich 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich 100 Franken und bis Ende 2019 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins erhoben werden (Art. 50 Abs. 1 WRG). Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttokraft ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers (Art. 51 Abs. 1 WRG). In den Fällen, in denen das Departement die Konzession erteilt, bestimmt es nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung die ihnen zu entrichtenden Leistungen (Art. 52 WRG).

2.3 Gemäss Art. 1 lit. a der Konzession der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei F vom 16. Dezember 1998 ist das Kraftwerkunternehmen berechtigt, beim Grenzwasserkraftwerk C im Oberwasser bis zu ca. 500 m3/s zu entnehmen, zu nutzen und in das Unterwasser einzuleiten. Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, die im Konzessionsprojekt 1997 vorgesehenen Massnahmen zum Ausbau des Kraftwerks auf eine Nutzwassermenge von ca. 500 m3/s innert 10 Jahren nach Inkraftsetzung der Konzession auszuführen und das Baugesuch hiefür innert 4 Jahren nach Inkraftsetzung der Konzession einzureichen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Konzession). Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, die verfügbare Wasserkraft zu nutzen: a) durch Betrieb der vorhandenen Anlagen bis zu einer Nutzwassermenge von insgesamt 400 m3/s und b) nach Ausführung der Massnahmen zum Ausbau des Kraftwerks bis zu einer Nutzwassermenge von insgesamt ca. 500 m3/s (Art. 10 Abs. 1 Konzession). Das Kraftwerkunternehmen hat den Kantonen Zürich und Schaffhausen die einmalige Gebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu entrichten (Art. 28 Konzession).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das vorliegend umstrittene Wasserzinsreduktionsgesuch für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestützt auf Art. 76 Abs. 5 BV und Art. 52 WRG nicht durch den Kanton Zürich, sondern durch den Bund zu beurteilen sei. 

3.2 Die Beschwerdeführerin, das AWEL und das UVEK machen hingegen geltend, aus Art. 76 Abs. 5 BV und Art. 52 WRG könne keine Kompetenz des Bundes abgeleitet werden, bei internationalen Gewässerstrecken für die Beurteilung von Wasserzinsreduktionsgesuchen gemäss Art. 50 WRG zuständig zu sein. Da keine entsprechende Bundeskompetenz bestehe, falle die Beurteilung solcher Gesuche in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund habe bei Grenzkraftwerken nicht stärker in die kantonale Abgabehoheit eingreifen wollen als bei reinen Binnenkraftwerken; er beschränke sich darauf, in Art. 49 Abs. 1 WRG die maximale Höhe des Wasserzinses vorzuschreiben. Dem UVEK komme gestützt auf Art. 52 WRG die Aufgabe zu, die Wasserzinsanteile der beteiligten Kantone zu bestimmen (vgl. hier Art. 27 der Konzession) und die Rahmenbedingungen der Berechnung festzusetzen (Heimfall- und Rückkaufsrecht; vergünstigte Wasser- und Energieabgabe; Konzessionsgebühr) – dadurch könnten allfällige ungleiche Nutzungs- und Lastenverteilungen zwischen den Kantonen verhindert werden. Hingegen sei es nicht Aufgabe des Bundes, nach Abschluss der Konzessionierung weitere die Höhe des Wasserzinses betreffende Anordnungen zu erlassen bzw. den jeweiligen konkreten Betrag und allfällige Reduktionen im Rahmen von Verfügungen festzusetzen. Vielmehr sei es Sache der Kantone, den Grenzkraftwerken den konkreten, jährlich anfallenden Zins in Rechnung zu stellen, zumal die Kantone auch die zinspflichtigen Bruttoleistungen der Kraftwerke festlegten. Es stehe den Kantonen frei, den Wasserzins innerhalb der bundesrechtlichen Maximalvorgabe zu erhöhen bzw. zu reduzieren. So werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kantone auch bei den Grenzgewässern über die Gewässerhoheit verfügten. 

4.  

4.1 Das Bundesgericht hat sich zur vorliegend umstrittenen Zuständigkeitsfrage bis anhin  – soweit ersichtlich – erst in einem einzigen Entscheid geäussert (BGr, 4. Dezember 2000, 2A.179/2000). Diesem Urteil lag eine Wasserzinserhöhung von Fr. 54.- auf Fr. 80.- pro Kilowatt Bruttoleistung zugrunde, die das AWEL gegenüber dem am Rhein liegenden Grenzwasserkraftwerk Reckingen AG angeordnet hatte, nachdem der bundesrechtliche Maximalzins in Art. 49 Abs. 1 WRG entsprechend erhöht worden war. Das Bundesgericht hielt fest, gemäss Art. 76 Abs. 5 BV und Art. 52 WRG sei die Festsetzung des Wasserzinses bzw. allfälliger anderer Entschädigungen für die Nutzung der Wasserkraft bei Gewässern, die das internationale Verhältnis berührten, Sache des Bundes. Der Bund handle, nachdem er den betroffenen Kanton angehört habe, in dessen Interesse und für dessen Rechnung. Die Kantone seien gestützt auf Art. 76 Abs. 4 BV jedoch nach wie berechtigt, zu ihren Gunsten ausbedungene Leistungen selbständig gegenüber dem Konzessionär geltend zu machen (BGr, 4. Dezember 2000, 2A.179/2000, E. 2a). Die Kantone dürften von Bundesrechts wegen einen Wasserzins in der Höhe des vom Gesetzgeber in Art. 49 WRG festgesetzten Maximums beziehen. Damit sei aber der konkrete, von der Konzessionärin jährlich geschuldete Wasserzins genügend bestimmt. Wenn ein Kanton den so berechenbaren Betrag vom Kraftwerk einfordere, setze er nicht den Wasserzins fest, sondern beziehe lediglich die vom Bund festgesetzten, zu seinen Gunsten ausbedungenen Leistungen. Im vorliegenden Fall habe der Kanton Zürich nicht etwa (anstelle des Bundes) gemäss Art. 52 WRG den Wasserzins festgesetzt, sondern lediglich den in der Konzession festgesetzten bzw. bestimmbaren Zins bezogen, wozu er berechtigt sei (BGr, 4. Dezember 2000, 2A.179/2000, E. 2b).

4.2 Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich der Wasserzinsfestsetzung bei Grenzkraftwerken folgendermassen abzugrenzen: Der Bund hat den Wasserzins im Rahmen von Art. 52 WRG so festzulegen, dass sich dieser auf einen genügend bestimmten, berechenbaren Betrag beläuft. Die Kantone sind dazu befugt, den Grenzkraftwerken einen Wasserzins in Rechnung zu stellen, dessen Höhe dem vom Bund vorgegebenen (genügend bestimmten und berechenbaren) Betrag entspricht. Den Kantonen steht es im Rahmen des Bezugs des Wasserzinses nicht zu, den vom Bund vorgegebenen Kantonsanteil sowie den maximalen Wasserzins zu überschreiten. Hingegen dürfen die Kantone einen tieferen als den vom Bund (maximal) festgelegten Wasserzins verlangen bzw. auf einen Teil ihrer höchstmöglichen Wasserzinseinnahmen freiwillig verzichten.  

4.3 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hat, dass der Wasserzins während der Werkumbauphase (2008–2012) gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WRG gekürzt wird. Die Reduktionsforderung der Beschwerdeführerin ist nicht von bloss geringfügigem Umfang: Sie beläuft sich – gemessen am jährlichen Wasserzinsbetrag von Fr. 1'741'382.25, den die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich aufgrund der zinspflichtigen Bruttoleistung des Werks schuldet – auf 2 Prozent im Jahr 2008 (Fr. 41'135.-), 31 Prozent im Jahr 2009 (Fr. 534'069.60) und 56 Prozent im Jahr 2010 (Fr. 977'642.15); für die Jahre 2011 und 2012 liegen noch keine bezifferten Beträge vor. Angesichts der Dimension der geforderten Zinsreduktion wird klar, dass die Beschwerdeführerin während der Bauphase eine eigentliche Neufestsetzung des Wasserzinsmaximums verlangt bzw. dass sie eine Verminderung beantragt, die zu einer massiven Unterschreitung des aufgrund der Bundeskonzession berechenbaren Zinsbetrags führt. Dieser Umstand spricht für eine bundesrechtliche und gegen eine kantonale Zuständigkeit zur Beurteilung des Zinsreduktionsgesuchs (vgl. E. 4.2). Hinzu kommt ein weiteres: Nachdem die Schweizerische Eidgenossenschaft das A AG im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Konzession dazu verpflichtet hat, die Leistungsfähigkeit innert 10 Jahren von 400 m3/s auf 500 m3/s Nutzwassermenge zu erhöhen, erscheint es konsequent, dass der Bund auch darüber entscheidet, ob die Produktionseinbussen, die mit dem leistungserhöhenden Kraftwerkumbau verbunden sind, zu Zinsreduktionen führen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es unter Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und -gleichheit problematisch erschiene, wenn die vorliegend zentrale Frage, ob Art. 50 Abs. 1 WRG nur für Kraftwerk-Neubauten oder auch für -Umbauten massgebend sei, kantonal unterschiedlich ausgelegt würde bzw. wenn der Umbau des gleichen Wasserkraftwerks in einem Kanton zu massiven Wasserzinsreduktionen führen würde, während das Zinsniveau in einem anderen Kanton unverändert bliebe. Die Frage, ob die Wasserzinsen während der Umbauphase gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WRG zu reduzieren sind, hat demnach gemäss Art. 75 Abs. 5 BV und Art. 52 WRG der Bund zu beantworten. Sollte der Bund zum Schluss kommen, dass der Wasserzins während der Umbauphase zu reduzieren sei, wird es Sache der betroffenen Kantone sein, den Umfang der Zinsreduktion zu beziffern.

5.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Kostenreduzierend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeerhebung die – nicht unbegründete – Befürchtung zugrundeliegt, dass ein negativer Kompetenzkonflikt drohe. Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…