{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00398_2013-02-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212658&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2980ad1e608223d67fcb7f3c24940184"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2012.00398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2012.00398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2012.00398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserzinsreduktion | Zust\u00e4ndigkeit zur Beurteilung eines Wasserzinsreduktionsgesuchs eines Grenzkraftwerks. Der Beschluss, mit dem der Regierungsrat das Verfahren wegen Bundeszust\u00e4ndigkeit an das UVEK \u00fcberwies, stellt einen selbst\u00e4ndig anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.1). Das Gesuch des beschwerdef\u00fchrenden Kraftwerks, die Akten seien vorab an das UVEK zu \u00fcberweisen und das vorliegende Verfahren sei bis zu dessen Entscheid zu sistieren, ist aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden abzuweisen (E. 1.2). Bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht nicht an die Auffassung gebunden, die das UVEK und der Schaffhauser Regierungsrat in einem (das gleiche Kraftwerk betreffenden) Parallelverfahren vertraten (E. 1.3). Der Z\u00fcrcher Regierungsrat gelangte zu Recht zum Schluss, dass die Beurteilung des Wasserzinsreduktionsgesuchs des beschwerdef\u00fchrenden Grenzkraftwerks in die Zust\u00e4ndigkeit der Bundesbeh\u00f6rden falle: Erstens verlangte das Kraftwerk w\u00e4hrend einer f\u00fcnfj\u00e4hrigen Umbauphase eine massive Wasserzinsreduktion und somit faktisch eine Neufestsetzung des in der Bundeskonzession statuierten Zinsmaximums. Zweitens geht die Nutzungseinbusse, die mit dem Umbau verbunden ist, darauf zur\u00fcck, dass der Bund das betroffene Kraftwerk im Rahmen der Neukonzessionierung dazu verpflichtete, die Leistung zu erh\u00f6hen. Drittens w\u00e4re es mit der Rechtsgleichheit kaum vereinbar, wenn die zentrale Frage, ob der Wasserzins nur w\u00e4hrend eines Kraftwerkneubaus oder auch w\u00e4hrend eines -umbaus zu reduzieren ist, kantonal unterschiedlich beantwortet w\u00fcrde bzw. wenn der Umbau desselben Kraftwerks in einem Kanton zu einer massiven Zinsreduktion f\u00fchren w\u00fcrde, w\u00e4hrend das Zinsniveau in einem anderen Kanton unver\u00e4ndert bliebe (E. 4.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:18:22", "Checksum": "8273d040cb12d69dba849eaf3c6001fd"}