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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2012.00402
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der serbische Staatsangehörige A reiste
im Februar 2003 in die Schweiz ein und heiratete am 26. März 2003 die
Schweizerin C, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 1. Oktober 2006 lebten die Ehegatten getrennt,
am 3. Juli 2009 wurde die Ehe geschieden.
A wurde mit Strafbefehl vom
16. Juli 2009 von der Staatsanwaltschaft D wegen Tragens einer
Spielzeugpistole des fahrlässigen Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juli 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) für schuldig befunden und ausserdem
wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 115 Abs. 3 AuG (rechtswidriger Aufenthalt)
schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Am
22. März 2011 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen vorsätzlichen
Vergehens im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG (nicht
bewilligte Erwerbstätigkeit) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 30.- bestraft.
Am 18. August 2011 entschied das
Migrationsamt, die am 25. März 2009 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von
A werde nicht verlängert, und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an. Es
erwog im Wesentlichen, nach Auflösung seiner Ehe stehe A kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, könne ihm doch keine erfolgreiche
Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG attestiert
werden. Aus demselben Grund komme auch eine Verlängerung nach freiem Ermessen
nicht in Betracht.
II.
Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. Mai 2012 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2012
beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli
2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten
zuständig.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
VRG).
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG auch nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, sofern die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre Bestand hatte und eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist.
Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt eine erfolgreiche
Integration vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche
Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den
Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Vorausgesetzt werden
gefestigte berufliche und persönliche Bindungen zur Schweiz (BGE 136
II 113 E. 3.3.3).
2.2
Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers
mit seiner Schweizer Ehefrau dauerte von März 2003 bis Oktober 2006 und somit
mehr als drei Jahre.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das
ihm von den Vorinstanzen als mangelnde Integration vorgeworfene Verhalten
zwischen dem 25. März 2007 und Anfang 2011 gründete allein auf
behördliches Fehlverhalten. Zum einen sei er zu Unrecht per 31. Juli 2008
durch die Einwohnerkontrolle E "als unbekannt" abgemeldet worden. Zum
anderen hätten ihm die Behörden anlässlich eines mündlich gestellten
Verlängerungsgesuchs fälschlicherweise mitgeteilt, Voraussetzung für die
Entgegennahme des Gesuchs sei nebst einem Wohnsitznachweis auch der Nachweis
einer Arbeitsstelle. Aufgrund dieses Fehlverhaltens bzw. dieser falschen
Auskunft der Behörden seien die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, die
zeitweise Arbeitslosigkeit und die Schulden entstanden und infolgedessen sei es
schliesslich zur Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das AuG gekommen.
Sinngemäss macht er damit geltend, hätte er die behauptete Fehlinformation –
Voraussetzung einer Aufenthaltsbewilligung sei eine Arbeitsstelle – nicht
erhalten, hätte er ein Verlängerungsgesuch gestellt, dieses wäre bewilligt
worden, worauf die bezeichneten Schwierigkeiten ausgeblieben wären.
2.3
Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Abmeldung des Beschwerdeführers durch die Einwohnerkontrolle E zu Unrecht
erfolgt sei; hierzu kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen
der Sicherheitsdirektion verwiesen werden. Andererseits erkennt das Gericht die
vom Beschwerdeführer dargelegten Kausalkette zwischen behaupteter falscher
behördlicher Auskunft und mangelhafter Integration nicht an: Was die Zeit bis
zum 25. März 2009 betrifft, so kann die bereits spätestens 2008 bestandene
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht Folge allfälligen
behördlichen Fehlverhaltens sein, war seine Aufenthaltsbewilligung doch bis zu
diesem Zeitpunkt noch gültig. Für die Zeit danach ist sodann keineswegs erstellt,
dass ein ohne die angebliche behördliche Auskunft gestelltes
Verlängerungsgesuch des arbeitslosen und seit Juli 2009 wegen Verstosses gegen
das Waffengesetz vorbestraften Beschwerdeführers erfolgreich gewesen wäre.
Ebenso wenig ist klar, ob eine solche Bewilligungsverlängerung eine
Arbeitsstelle zur Folge gehabt hätte und ob diese Umstände schliesslich zur
weiteren Straflosigkeit und Schuldenfreiheit des Beschwerdeführers geführt
hätten.
2.4
Somit ist die nachfolgend darzulegende fehlende
erfolgreiche Integration entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf
behördliches Fehlverhalten zurückzuführen. Vielmehr kann seine Integration
aufgrund der Summe verschiedener Aspekte nicht als erfolgreich im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 77
Abs. 4 VZAE gewürdigt werden.
So scheint der Beschwerdeführer
trotz seines nun neun Jahre dauernden Aufenthalts ausser dem Kontakt zu seinem
Bruder und dessen Familie über keine nennenswerten sozialen Bindungen in der
Schweiz zu verfügen.
Was seine sprachliche
Integration betrifft, hat der Beschwerdeführer in der Rekurs- und in der
Beschwerdeschrift betont, seine Deutschkenntnisse seien bereits genügend, doch
habe er sich zur weiteren Verbesserung zu einem Deutschkurs angemeldet und
werde die Anmeldebestätigung nachreichen. Eine solche ist aber bis zum Entscheidzeitpunkt
nicht eingegangen; seine Deutschkenntnisse sind daher nicht nachgewiesen.
Anerkannt ist weiter, dass der
Beschwerdeführer Schulden in unbekannter Höhe aufweist, die sich namentlich aus
Bussen, Spital- und Verfahrenskosten zusammensetzen. Trotz entsprechender
Ankündigung hat er es unterlassen, dem Gericht einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug einzureichen, aus dem nach seiner Darstellung
hervorgehe, dass er die meisten seiner Schulden mittlerweile getilgt habe.
Was sodann die berufliche Integration
des Beschwerdeführers betrifft, so ist ihm zugutezuhalten, dass während eines
erheblichen Teils seiner Anwesenheitsdauer vorwiegend als Raumpfleger
arbeitstätig war und auch zurzeit eine Arbeitstätigkeit ausübt. Allerdings hat
die Sicherheitsdirektion zu Recht bemerkt, dass der Beschwerdeführer viele
Stellen- und Berufswechsel vorgenommen hat. Auch ist er derzeit nur in einem
Arbeitsverhältnis auf Abruf angestellt, was keiner geregelten und
existenzsichernden Erwerbstätigkeit gleichkommt. Insgesamt konnte der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten in der Schweiz auch wirtschaftlich nicht
Fuss fassen.
Ferner ist der Beschwerdeführer wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das AuG verurteilt
worden. Dass die verübten Delikte nicht auf ein erhebliche kriminelle Energie
des Beschwerdeführers schliessen lassen und mehrheitlich im Zusammenhang mit
seinem ausländerrechtlichen Status stehen, ändert nichts an der Tatsache, dass
er mit seinem Verhalten gegen strafrechtlich geschützte Normen verstossen hat,
was wiederum gegen seine erfolgreiche Integration spricht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage haben
die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt, indem
sie die gesetzlich geforderte erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers
als nicht gegeben beurteilt haben.
2.5
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt
schliesslich auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor,
indem das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers nun
abgelehnt hat, obwohl es dessen Aufenthaltsbewilligung nach und trotz der
Trennung von der Ehefrau zweimal verlängert hatte.
Zwar verleiht der in
Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu
und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 129
I 161 E. 4). Daraus kann sich nach der Rechtsprechung unter Umständen
auch ein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ergeben
(BGE 126 II 377 E. 3a). Da die blosse Erteilung einer befristeten
Aufenthaltsbewilligung für sich allein aber kein schutzwürdiges Vertrauen in
die Erneuerung derselben begründet (BGE 126 II 377 E. 3 b),
fehlt es hier an einem besonderen vertrauensbegründenden Akt der Behörde. Ein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Treu und
Glauben steht damit vorliegend nicht zur Diskussion. Weder behaupten der
Beschwerdeführer eine einschlägige Zusicherung noch wäre ansonsten erkennbar,
dass er gestützt auf eine solche irreversible Dispositionen getroffen hätte
(siehe BGr, 6. November 2006, 2P.245/2006, E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.6 Nach Abwägung der verschiedenen Interessen erweist sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als
verhältnismässig. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht
ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
3.
Da der
Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1, § 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…