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Geschäftsnummer: VB.2012.00402  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2012
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.04.2013 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nachehelicher Aufenthalt
Die mittlerweile geschiedene Ehe des Bf dauerte mehr als drei Jahre. Sollte eine erfolgreiche Integration zu bejahen sein, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt. Der Bf macht geltend, behördliches Fehlverhalten sei für seine Schwierigkeiten ursächlich gewesen. Die behauptete Kausalkette ist nicht erstellt. Eine erfolgreiche Integration liegt nicht vor, wobei die berufliche, soziale und sprachliche Integration und die Straffälligkeit des Bf zu beachten sind. Keine Verletzung von Treu und Glauben durch zweimalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Scheitern der Ehe.
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBERECHTIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERFOLGREICHE INTEGRATION
TREU UND GLAUBEN
VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 77 Abs. IV VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2012.00402

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der serbische Staatsangehörige A reiste im Februar 2003 in die Schweiz ein und heiratete am 26. März 2003 die Schweizerin C, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 1. Oktober 2006 lebten die Ehegatten getrennt, am 3. Juli 2009 wurde die Ehe geschieden.

A wurde mit Strafbefehl vom 16. Juli 2009 von der Staatsanwaltschaft D wegen Tragens einer Spielzeugpistole des fahrlässigen Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juli 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) für schuldig befunden und ausserdem wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 115 Abs. 3 AuG (rechtswidriger Aufenthalt) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Am 22. März 2011 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen vorsätzlichen Vergehens im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG (nicht bewilligte Erwerbstätigkeit) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.

Am 18. August 2011 entschied das Migrationsamt, die am 25. März 2009 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A werde nicht verlängert, und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an. Es erwog im Wesentlichen, nach Auflösung seiner Ehe stehe A kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, könne ihm doch keine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG attestiert werden. Aus demselben Grund komme auch eine Verlängerung nach freiem Ermessen nicht in Betracht.

II.  

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. Mai 2012 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2012 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG auch nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre Bestand hatte und eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist. Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Vorausgesetzt werden gefestigte berufliche und persönliche Bindungen zur Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3.3).

2.2 Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau dauerte von März 2003 bis Oktober 2006 und somit mehr als drei Jahre.

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das ihm von den Vorinstanzen als mangelnde Integration vorgeworfene Verhalten zwischen dem 25. März 2007 und Anfang 2011 gründete allein auf behördliches Fehlverhalten. Zum einen sei er zu Unrecht per 31. Juli 2008 durch die Einwohnerkontrolle E "als unbekannt" abgemeldet worden. Zum anderen hätten ihm die Behörden anlässlich eines mündlich gestellten Verlängerungsgesuchs fälschlicherweise mitgeteilt, Voraussetzung für die Entgegennahme des Gesuchs sei nebst einem Wohnsitznachweis auch der Nachweis einer Arbeitsstelle. Aufgrund dieses Fehlverhaltens bzw. dieser falschen Auskunft der Behörden seien die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, die zeitweise Arbeitslosigkeit und die Schulden entstanden und infolgedessen sei es schliesslich zur Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das AuG gekommen. Sinngemäss macht er damit geltend, hätte er die behauptete Fehlinformation – Voraussetzung einer Aufenthaltsbewilligung sei eine Arbeitsstelle – nicht erhalten, hätte er ein Verlängerungsgesuch gestellt, dieses wäre bewilligt worden, worauf die bezeichneten Schwierigkeiten ausgeblieben wären.

2.3 Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abmeldung des Beschwerdeführers durch die Einwohnerkontrolle E zu Unrecht erfolgt sei; hierzu kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Sicherheitsdirektion verwiesen werden. Andererseits erkennt das Gericht die vom Beschwerdeführer dargelegten Kausalkette zwischen behaupteter falscher behördlicher Auskunft und mangelhafter Integration nicht an: Was die Zeit bis zum 25. März 2009 betrifft, so kann die bereits spätestens 2008 bestandene Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht Folge allfälligen behördlichen Fehlverhaltens sein, war seine Aufenthaltsbewilligung doch bis zu diesem Zeitpunkt noch gültig. Für die Zeit danach ist sodann keineswegs erstellt, dass ein ohne die angebliche behördliche Auskunft gestelltes Verlängerungsgesuch des arbeitslosen und seit Juli 2009 wegen Verstosses gegen das Waffengesetz vorbestraften Beschwerdeführers erfolgreich gewesen wäre. Ebenso wenig ist klar, ob eine solche Bewilligungsverlängerung eine Arbeitsstelle zur Folge gehabt hätte und ob diese Umstände schliesslich zur weiteren Straflosigkeit und Schuldenfreiheit des Beschwerdeführers geführt hätten.

2.4 Somit ist die nachfolgend darzulegende fehlende erfolgreiche Integration entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf behördliches Fehlverhalten zurückzuführen. Vielmehr kann seine Integration aufgrund der Summe verschiedener Aspekte nicht als erfolgreich im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 VZAE gewürdigt werden.

So scheint der Beschwerdeführer trotz seines nun neun Jahre dauernden Aufenthalts ausser dem Kontakt zu seinem Bruder und dessen Familie über keine nennenswerten sozialen Bindungen in der Schweiz zu verfügen.

Was seine sprachliche Integration betrifft, hat der Beschwerdeführer in der Rekurs- und in der Beschwerdeschrift betont, seine Deutschkenntnisse seien bereits genügend, doch habe er sich zur weiteren Verbesserung zu einem Deutschkurs angemeldet und werde die Anmeldebestätigung nachreichen. Eine solche ist aber bis zum Entscheidzeitpunkt nicht eingegangen; seine Deutschkenntnisse sind daher nicht nachgewiesen.

Anerkannt ist weiter, dass der Beschwerdeführer Schulden in unbekannter Höhe aufweist, die sich namentlich aus Bussen, Spital- und Verfahrenskosten zusammensetzen. Trotz entsprechender Ankündigung hat er es unterlassen, dem Gericht einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen, aus dem nach seiner Darstellung hervorgehe, dass er die meisten seiner Schulden mittlerweile getilgt habe.

Was sodann die berufliche Integration des Beschwerdeführers betrifft, so ist ihm zugutezuhalten, dass während eines erheblichen Teils seiner Anwesenheitsdauer vorwiegend als Raumpfleger arbeitstätig war und auch zurzeit eine Arbeitstätigkeit ausübt. Allerdings hat die Sicherheitsdirektion zu Recht bemerkt, dass der Beschwerdeführer viele Stellen- und Berufswechsel vorgenommen hat. Auch ist er derzeit nur in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf angestellt, was keiner geregelten und existenzsichernden Erwerbstätigkeit gleichkommt. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in der Schweiz auch wirtschaftlich nicht Fuss fassen.

Ferner ist der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das AuG verurteilt worden. Dass die verübten Delikte nicht auf ein erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers schliessen lassen und mehrheitlich im Zusammenhang mit seinem ausländerrechtlichen Status stehen, ändert nichts an der Tatsache, dass er mit seinem Verhalten gegen strafrechtlich geschützte Normen verstossen hat, was wiederum gegen seine erfolgreiche Integration spricht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt, indem sie die gesetzlich geforderte erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers als nicht gegeben beurteilt haben.

2.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt schliesslich auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor, indem das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers nun abgelehnt hat, obwohl es dessen Aufenthaltsbewilligung nach und trotz der Trennung von der Ehefrau zweimal verlängert hatte.

Zwar verleiht der in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 129 I 161 E. 4). Daraus kann sich nach der Rechtsprechung unter Umständen auch ein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ergeben (BGE 126 II 377 E. 3a). Da die blosse Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung für sich allein aber kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben begründet (BGE 126 II 377 E. 3 b), fehlt es hier an einem besonderen vertrauensbegründenden Akt der Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Treu und Glauben steht damit vorliegend nicht zur Diskussion. Weder behaupten der Beschwerdeführer eine einschlägige Zusicherung noch wäre ansonsten erkennbar, dass er gestützt auf eine solche irreversible Dispositionen getroffen hätte (siehe BGr, 6. November 2006, 2P.245/2006, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.6 Nach Abwägung der verschiedenen Interessen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…