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VB.2012.00404
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
Nr. 1 vertreten durch RA B,
2. C,
3. D AG,
Nrn. 2–3 vertreten durch RA E,
4. Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, vertreten durch Zürcher Vogelschutz,
6. Pro Natura Schweiz, vertreten durch Pro Natura Zürich,
8. F,
Nr. 8 vertreten durch RA G,
9. Stockwerkeigentümergemeinschaft
Hofstrasse 112, 8620 Wetzikon, 16 Beschwerdeführenden,
10. Stockwerkeigentümergemeinschaft
Hofstrasse 114, 8620 Wetzikon,
11 Beschwerdeführenden,
11. Miteigentümergemeinschaft Tiefgarage, 8620 Wetzikon, bestehend aus den Beschwerdeführenden 9
und 10;
Nrn. 9–11 vertreten durch RA j, Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt; Neuverlegung der Kosten (Wiederaufnahme von VB.2008.175/VB.2008.00176/VB.2008.177/VB.2008.181/VB.2008.189), hat sich ergeben: I. Der Kanton Zürich plante als Staatsstrasse K 53.3 (Zürcher Oberlandautobahn) die Erstellung einer Hochleistungsstrassenverbindung vom Anschluss Uster Ost (km 40.100) bis zum Kreisel Betzholz (km 50.300). Das Ausführungsprojekt wurde in den betroffenen Gemeinden Gossau, Seegräben, Uster, Hinwil und Wetzikon vom 7. November bis 7. De-zember 2005 öffentlich aufgelegt; innerhalb der Einsprachefrist gingen 177 Einsprachen ein. In der Folge wurden in den Gemeinden Wetzikon und Gossau vom 19. März bis 19. April 2007 drei Projektänderungen erneut aufgelegt, gegen welche weitere 23 Einsprachen eingingen. Mit Beschluss vom 5. März 2008 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das bereinigte Ausführungsprojekt gemäss den in den Akten liegenden Plänen und Unterlagen fest und entschied über die Einsprachen. II. A. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 5. März 2008 wurden in der Zeit vom 25. April bis 8. Mai 2008 sechs Beschwerden an das Verwaltungsgericht erhoben: VB.2008.00175 VB.2008.00176 VB.2008.00177 VB.2008.00181 VB.2008.00189 VB.2008.00205 Mehrere Beschwerdeführende beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, teils unter Rückweisung an den Regierungsrat. Des Weiteren wurden verschiedene Begehren betreffend Details des Projekts und zum Verfahren gestellt. Auf Antrag des Beschwerdegegners wurde das Verfahren vom 20. August 2009 bis 22. Februar 2010 sistiert. B. Am 15. März 2010 zog I seine Beschwerde zurück. Das Verfahren VB.2008.00205 wurde infolge des Rückzugs mit Verfügung vom 26. März 2010 als erledigt abgeschrieben. Im Jahr 2009 verstarb der Beschwerdeführer H. Gemäss Mitteilungen der Rechtsvertreterin vom 7. und 17. September 2010 wurde die Beschwerde VB.2008.00181 von seiner Ehefrau F (Beschwerdeführerin 8) weitergeführt. C. Das Verwaltungsgericht führte am 16. September 2010 einen Augenschein durch. Am 1. Dezember 2010 wies es die Beschwerde im Wesentlichen ab. III. Dagegen erhoben der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie dessen Zürcher Sektion (ZVS/BirdLife Zürich), F sowie C und die D AG am 14. Februar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz bzw. an den Regierungsrat. Nach Durchführung eines Augenscheins hiess das Bundesgericht die Beschwerden mit Urteil vom 12. Juni 2012 gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2010 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat des Kantons Zürich sowie zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Die Kammer erwägt: 1. Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18). Nicht angefochten haben den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 die A AG, Pro Natura Schweiz, Pro Natura Zürich, die Stockwerkeigentümergemeinschaft Hofstrasse 112, 8620 Wetzikon, die Stockwerkeigentümergemeinschaft Hofstrasse 114, 8620 Wetzikon, sowie die Miteigentümergemeinschaft Tiefgarage, 8620 Wetzikon, was bezüglich der Regelung der Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist. Davon ist mit separatem Beschluss Vormerk zu nehmen. 2. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2012 den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat des Kantons Zürich sowie zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Vom Verwaltungsgericht sind somit lediglich die Nebenfolgen des Beschwerdeverfahrens neu zu regeln. 2.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 2.2 Da die Vielzahl und Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigten, sind C zusammen mit der D AG (Beschwerdeführende 2 und 3) sowie F (Beschwerdeführerin 8) Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweist sich eine solche von jeweils Fr. 8'000.-. Die nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 17). Angesichts der Komplexität der Streitsache lässt sich vorliegend die Zusprechung einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 4 und 5 (Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und ZVS/BirdLife Zürich) ausnahmsweise rechtfertigen. Als angemessen erweist sich eine solche von zusammen Fr. 3'000.-. Demgemäss beschliesst die Kammer: Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 durch die Beschwerdeführenden 1, 6, 7, 9, 10 und 11 nicht angefochten wurde, weshalb diesen für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; und erkennt: 1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vereinigten Beschwerdeverfahren VB.2008.00175, VB.2008.00176, VB.2008.00177, VB.2008.00181 und VB.2008.00189 werden wie folgt neu festgesetzt: a) Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 50'540.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. b) Der Beschwerdegegner wird zu einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an die Beschwerdeführenden 2 und 3 von zusammen Fr. 8'000.-, an die Beschwerdeführerin 8 von Fr. 8'000.- sowie an die Beschwerdeführenden 4 und 5 von zusammen Fr. 3'000.-, insgesamt Fr. 19'000.-, verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. 2. Die
Gerichtsgebühr für das Wiederaufnahmeverfahren wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |