{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00406_2012-10-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212245&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9ff7a66cbbb3cc2901bd27f2e994cc2b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2012.00406"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.10.2012  VB.2012.00406"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.10.2012  VB.2012.00406"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.10.2012  VB.2012.00406"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerungsgesuch | [Die Vorinstanz hatte die Gemeinde angewiesen, die Beschwerdegegnerschaft einzub\u00fcrgern. Dagegen f\u00fchrte die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht]. Gemeinden sind zur Beschwerdeerhebung bei Streitigkeiten \u00fcber die Aufnahme in ihr B\u00fcrgerrecht legitimiert (E. 1.2). Die Beschwerdegegnerschaft hat keinen Anspruch auf Einb\u00fcrgerung (E. 2.3). Besteht kein Anspruch auf Einb\u00fcrgerung, kommt den Gemeinden beim Entscheid \u00fcber die Aufnahme ins Gemeindeb\u00fcrgerrecht ein weiter Ermessensspielraum zu, welcher durch die Minimalanforderungen des kantonalen und eidgen\u00f6ssischen B\u00fcrgerrechts sowie durch das Gleichheitsgebot und das Willk\u00fcr- und Diskrimierungsverbot beschr\u00e4nkt wird (E. 3). Gemeinden k\u00f6nnen sich im Bereich der Einb\u00fcrgerung auf die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV berufen. Diese wird durch eine Rechtsmittelinstanz verletzt, wenn sie die Verweigerung der Einb\u00fcrgerung aufgrund der Rechtswidrigkeit eines Begr\u00fcndungselements aufhebt und die Gemeinde ohne Pr\u00fcfung der \u00fcbrigen Begr\u00fcndungselemente anweist, die Gesuchstellenden ins kommunale B\u00fcrgerrecht aufzunehmen (E. 4.3). Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r sind die Beh\u00f6rden zur vollst\u00e4ndigen Aktenf\u00fchrung verpflichtet (E. 5.1). An die sprachlichen F\u00e4higkeiten einb\u00fcrgerungswilliger Personen d\u00fcrfen keine Anforderungen gestellt werden, welche zur Diskriminierung bildungsferner Personen f\u00fchren k\u00f6nnten (E. 5.2). Ehegatten haben Anspruch auf individuelle Beurteilung ihrer Einb\u00fcrgerungsgesuche (E. 5.5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:47:03", "Checksum": "78e298cc3a85a248dd730930f5c4d7f8"}