|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
|
|

|
VB.2012.00410
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kürzung
der Entschädigung,
hat sich ergeben:
I.
Die Eheleute A und B sind die Eigentümer eines in X
gelegenen Gebäudes. Am 22. Juni 2010 lud B im Bastelraum seines Hauses
einen in einem Modellflugzeug eingebauten Akku auf. Während des Ladevorgangs
entzündete sich dieser Akku, was zu einem Gebäudebrand führte. B meldete den
Vorfall am Folgetag bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. Diese
anerkannte mit Verfügung vom 21. Juli 2010 den Schaden im geschätzten
Umfang von Fr. 120'000.-; einen allfälliger Abzug wegen Selbstverschuldens
behielt sie ausdrücklich vor.
Mit Verfügung vom 29. März 2011 legte die
Gebäudeversicherung die Gesamtschadenssumme auf Fr. 122'659.30 fest. Wegen
grobfahrlässiger Schadensverursachung kürzte sie diesen Betrag um
Fr. 24'500.- und setzte die Entschädigung unter Berücksichtigung von
Skontoabzügen auf insgesamt Fr. 98'063.- fest.
Am 2. Mai 2011 liessen A und B Einsprache gegen die
Verfügung vom 29. März 2011 erheben und beantragen, der Schaden sei ihnen
ungekürzt zu vergüten. Die Gebäudeversicherung wies diese Einsprache mit
Entscheid vom 9. Dezember 2011 ab.
II.
Am 16. Januar 2012 liessen A und B an das
Baurekursgericht rekurrieren. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom
16. Mai 2012 ab.
III.
A und B liessen dagegen am 25. Juni 2012 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr. 24'500.00, zuzüglich
5% Zins seit Schadensdatum 22. Juli 2010, um welchen sie die Entschädigung
gekürzt hat, zu bezahlen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Das Baurekursgericht liess sich am 5. Juli 2012 mit
dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Gebäudeversicherung
beantwortete am 16. Juli 2012 die Beschwerde ablehnend. A und B liessen
sich dazu am 20. August 2012 vernehmen. Die Gebäudeversicherung reichte am
27. August 2012 eine entsprechende Stellungnahme ein. Dazu liessen A und B
am 21. September 2012 innert erstreckter Frist Stellung nehmen. Eine
weitere Eingabe der Gebäudeversicherung datiert vom 26. September 2012.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts über
Anordnungen der Beschwerdegegnerin im Versicherungsbereich können nach
§ 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975
(GebVG, LS 862.1) in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 19
Abs. 3 Satz 1 und §§ 42–44 e contrario VRG beim
Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Der Streitwert beträgt
Fr. 24'500.-. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde in
Dreierbesetzung zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Die
Kürzung der Gebäudeversicherungsentschädigung ist in § 70 GebVG geregelt. Gemäss
dessen Ziffer 1 wird die Entschädigung nach dem Verschulden des Versicherten
gekürzt, wenn der Versicherte den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die
zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat.
Das Gesetz über die Gebäudeversicherung enthält keine eigenen Bestimmungen,
wann das Verhalten einer geschädigten Person als (grob-)fahrlässig zu
qualifizieren ist. Es ist hier auf die entsprechenden Kriterien des privaten
Haftpflichtrechts abzustellen (Stephan Fuhrer in: Urs Glaus/Heinrich Honsell
[Hrsg.], Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 305 N. 25).
2.2 Fahrlässigkeit
wird als Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt
definiert. Massstab für die erforderliche Sorgfalt bildet dabei das an einem bestimmten
Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Berufszweig übliche
Verhalten in einer bestimmten Situation (Heinz Rey, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich etc. 2008, N. 843). Anders als im
Strafrecht gilt im Haftpflichtrecht ein objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff:
Der Mangel der Sorgfalt wird festgelegt durch einen Vergleich des tatsächlichen
Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines
durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers.
Subjektive Umstände werden insofern in die Betrachtung einbezogen, als etwa das
Alter des Schädigers, sein Beruf oder seine Erfahrung zu berücksichtigen sind
(Rey, N. 844 und N. 847; Michael Süsskind, Basler Kommentar, 2012,
Art. 14 VVG N. 18 und 19).
2.3 Grobe
Fahrlässigkeit liegt bei einer Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote
vor. Es werden Massnahmen nicht ergriffen, die jedem verständigen Menschen in
der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen;
grobe Fahrlässigkeit erfordert dabei nicht zwingend ein besonders waghalsiges
oder mutwilliges Verhalten (BGr, 18. Februar 2004, 4C.286/2003, E. 3.1).
Demgegenüber wird leichte Fahrlässigkeit negativ als jede Fahrlässigkeit
umschrieben, die nicht grob ist. Bei der leichten Fahrlässigkeit hat der
Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch
das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte von einer
Person, die in gleichen Verhältnissen steht wie der Handelnde, unter den
konkreten Umständen erfordert (Christian Heierli/Anton Schnyder, Basler
Kommentar, 2011, Art. 41 OR N. 50).
2.4 Polizeirechtliche
und technische Vorschriften konkretisieren die zu beachtende Sorgfalt. Ihre
Missachtung stellt in der Regel eine zivilrechtliche Fahrlässigkeit dar.
Dasselbe gilt für die Richtlinien anerkannter Fachverbände; sie kodifizieren
ebenfalls die gebotene Sorgfalt (Karl Oftinger/Emil Stark, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Erster Band: Allgemeiner Teil, 5. A., Zürich 1995,
§ 5 N. 98 und N. 100). Schliesslich dienen auch die Bedienungsanleitungen
technischer Geräte der Schadensvermeidung, weshalb auch sie bei der Beurteilung
der Verschuldensfrage zu berücksichtigen sind. So darf gemäss Art. 3
Abs. 4 lit. d des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit
(SR 930.11) ein Produkt nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn dessen
Bedienungsanleitung seinem spezifischen Gefährdungspotential entspricht.
2.5 Unerheblich
ist im vorliegenden Zusammenhang, dass offenbar das Statthalteramt das
Verhalten des Beschwerdeführers mit Strafbefehl vom 26. Juli 2011 als
leichte Fahrlässigkeit wertete. Denn gemäss Art. 53 Abs. 2 des Obligationenrechts
(SR 220) ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die
Beurteilung der Schuld für den (Zivil-)Richter nicht verbindlich.
3.
3.1 Nach
übereinstimmender Darstellung der Parteien liegt der Beschwerde folgender
Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer betreibt seit rund dreissig Jahren
Modellflug als Hobby. Am 22. Juni 2010 lud er mit einem Schnellladegerät
der Marke Graupner (Typ Ultramat 16) einen Lithium-Polymer-Akkumulatoren
(nachstehend Li-Po-Akku) auf, wobei dieser Akku in einem Modellsegelflugzeug
eingebaut war. Das Segelflugzeug war dabei an einer Wand des Bastelraums der
Liegenschaft der Beschwerdeführenden aufgehängt; das Ladegerät stand auf einem
Holztablar. Aus nicht näher bekannten Gründen entzündete sich der Li-Po-Akku
während des Ladevorgangs. Dies löste im Bastelraum einen Brand aus, welcher
wiederum zum Gebäudeschaden von Fr. 122'659.30 führte. Der Beschwerdeführer
befand sich während des fraglichen Zeitraums auf einer Velotour; demgegenüber
hielt sich die Beschwerdeführerin im Haus auf.
3.2 Die
Beschwerde wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, diese gehe fälschlicherweise
davon aus, er hätte den Li-Po-Akku mit dem Schnellladegerät im Freien laden
müssen. Die Gebrauchsanweisung für das Schnellladegerät Graupner Ultramat 16
enthalte keinen entsprechenden Hinweis. Die anderslautende Feststellung der
Vorinstanz sei schlicht aktenwidrig. Eine solche Empfehlung finde sich
lediglich in einem von der Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen aus
dem Internet heruntergeladenen Merkblatt über den allgemeinen Umgang mit diesem
Akkutyp. Halte sich ein Konsument an die Gebrauchsanweisungen des Herstellers,
brauche er keine Recherchen zu betreiben, ob allenfalls noch weitergehende
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen seien. Der Beschwerdeführer sei auch nicht
gehalten gewesen, den Akku während des Ladevorgangs aus dem Modellflugzeug
auszubauen; eine solche Pflicht sei selbst von der Vorinstanz als realitätsfremd
bezeichnet worden. Denn bei einem Ausbau des Akkus aus dem fraglichen Modell müssten
zahlreiche eng um den Akku herum eingebaute Komponenten, namentlich Steuerungselemente,
bei jedem Ladevorgang zusätzlich ausgebaut werden, was völlig unpraktikabel
sei.
3.3 Ferner sei
zwar richtig, dass die Bedienungsanleitung für den Graupner Ultramat 16 die
Verwendung eines Li-Po-Sicherheitskoffers empfehle, in welchen der Akku während
des Ladevorgangs gelegt werden könne. Hierbei handle es sich aber bloss um eine
Empfehlung, die in keiner Weise mit einer unbedingt erforderlichen Sicherheitsmassnahme
gleichzusetzen sei. Zudem existierten auch viele Geräte des täglichen Gebrauchs
wie Mobiletelefone, Laptops oder Elektrobikes, bei denen der Akku während des
Ladevorgangs nicht ausgebaut werden müsse. Das Modellflugzeug möge zwar
brennbar sein; kein Mensch baue aber deswegen den fest eingebauten Akku aus dem
Modellflugzeug aus, so wenig wie Laptop-Akkus ausgebaut und zum Laden in einen
feuerfesten Koffer gesteckt würden.
3.4 Dem
Beschwerdeführer könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den
Ladevorgang nicht pausenlos überwacht habe. Vorliegend habe sich die
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Haus und zum Teil in den fraglichen
Räumen aufgehalten. Es müsse genügen, wenn sich eine Person in der Nähe der
Ladevorrichtung aufhalte und so die Möglichkeit habe, eine allfällige
Fehlfunktion zu erkennen. Alles andere stelle überspitzte Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht und würde das Hobby des Beschwerdeführers verunmöglichen.
4.
4.1 Nachstehend
gilt es zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig im
Sinn von § 70 Ziff. 1 GebVG zu qualifizieren ist, was wiederum eine Reduktion
des Versicherungsanspruchs rechtfertigt. Wie oben dargelegt, konkretisieren die
Richtlinien von Fachverbänden und die produktspezifischen Bedienungsanleitungen
der Hersteller technischer Geräte den zu beachtenden Sorgfaltsmassstab. Die
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, mithin ein anerkannter Fachverband,
hat eine Brandschutzrichtlinie zur Brandverhütung erlassen. Diese schreibt in
Ziff. 3.3.2 Abs. 1 vor, dass Energieverbraucher nach Angaben der
Hersteller aufzustellen und zu betreiben seien. Insbesondere müsse darauf
geachtet werden, dass elektronische Geräte keine Gebäudeteile oder Gegenstände
unzulässig erwärmten oder entzündeten. Das vom Beschwerdeführer verwendete
Ladegerät der Marke Graupner Typ Ultramat 16 war an das Stromnetz des Gebäudes
angeschlossen und fällt damit in den Anwendungsbereich besagter
Brandschutzrichtlinie.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin bezieht sich in ihrer Eingabe teilweise auf die Bedienungsanleitung
für das Ladegerät Typ Ultramat 16 S, da diejenige für das Vorgängermodell Ultramat
16 im Internet nicht abrufbar sei. Dies trifft nicht zu; auch die
Bedienungsanleitung für den Typ Ultramat 16 ist auf der Internetseite Graupners
zugänglich (www.graupner.de/mediaroot/files/6441_ULTRAMAT_16__de_en_fr_it.pdf).
Beide Anleitungen stimmen – wie auch die Beschwerdeführenden anerkennen – in
den nachstehend relevanten Punkten wörtlich überein.
4.3 Graupner
hält die Nutzerinnen und Nutzer seines Ladegeräts dazu an, vor allem die Warn-
und Sicherheitshinweise in der Bedienungsanleitung zu beachten. Im entsprechenden
Kapitel heisst es unter anderem: "Das Ladegerät und die zu landende Batterie
muss während des Betriebs auf einer nicht brennbaren, hitzebeständigen und
nicht leitenden Unterlage stehen! Niemals direkt auf den Autositzen, Teppiche
o.ä. abstellen! Auch sind brennbare oder leicht entzündliche Gegenstände von
der Ladeanordnung fernzuhalten. Auf gute Belüftung achten. Akkus können durch
einen Defekt explodieren oder brennen! […] Lassen Sie das Ladegerät niemals
unbeaufsichtigt an der Stromversorgung angeschlossen." An anderer Stelle
findet sich in der Bedienungsanleitung folgende Hinweise zum Umgang mit Akkus:
"Beim Laden und während des Betriebs der Akkus kann Knallgas (Wasserstoff)
entstehen, achten Sie deshalb auf ausreichende Belüftung. […] Akkus können
durch einen Defekt Explodieren oder brennen. Wir empfehlen daher bei allen
Li-Akkus sowie NiCd und NiMH-Akkus die Akkus in einem LiPo-Sicherheitskoffer
Best.-Nr. 8370 oder 8371 zu laden."
4.4 Wie die
Beschwerde zu Recht festhält, findet sich in der Bedienungsanleitung kein
Hinweis darauf, dass das Ladegerät nur im Freien verwendet werden dürfte. Die
Benützung im Gebäudeinnern vermag daher für sich genommen keine
Sorgfaltspflichtsverletzung zu begründen. Der Beschwerdeführer beliess den
Li-Po-Akku während des Ladevorgangs in seinem Modellsegelflugzeug. Er führt
nicht näher aus, ob es sich hierbei um ein selbstentworfenes Flugzeug oder um
einen bestimmten vorgefertigten Bausatz handelte. Entsprechend lässt sich auch
seine Behauptung nicht überprüfen, wonach der Ausbau des Akkus während des
Ladevorgangs mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen wäre. Letztlich
kann diese Frage aber offen bleiben: Denn selbst wenn dies zuträfe, hülfe dies
den Beschwerdeführenden nicht weiter: Bekanntermassen sind gerade Modellsegelflugzeuge
gewichtsoptimiert konstruiert. Zum Bau verwendet werden namentlich Balsaholz,
dünne Sperrholzplatten, Styropor, Kunststoffe und -harze, Bespannfolien etc.
Als langjähriger Modellflieger wird der Beschwerdeführer mit den Eigenschaften
dieser Baustoffe vertraut sein und insbesondere wissen, wie leicht diese sich
entzünden lassen. Die Beschwerdeführenden teilen diese Einschätzung, wenn sie
schreiben: "Das Modellflugzeug mag zwar brennbar sein." Trotzdem entfernte
der Beschwerdeführer den Li-Po-Akku während des Ladevorgangs nicht aus seinem
Flugzeug. Damit setzte er sich über die Sicherheitsvorschriften der Firma
Graupner hinweg. Diese schreibt ihren Kundinnen und Kunden ausdrücklich vor,
dass brennbare oder leicht entzündliche Gegenstände von der Ladeanordnung
fernzuhalten seien.
4.5 Graupner
hält die Nutzerinnen und Nutzern seines Ladegerätes zudem unmissverständlich
dazu an, die Akkus während des Ladevorgangs auf einer nicht brennbaren, hitzebeständigen
und nicht leitenden Unterlage zu stellen. Die Beschwerdeführenden machen geltend,
es seien kaum Materialien denkbar, welche diese Voraussetzungen erfüllen würden.
So sei etwa Metall zwar ziemlich hitzebeständig, dafür elektrisch leitend; bei
Holz sei es gerade umgekehrt. Wie dieses Dilemma zu lösen wäre, sage die
Gebrauchsanweisung nicht. Von einem irgendwie gearteten Dilemma kann vorliegend
keine Rede sein: Es gibt zahlreiche Materialien, welche die erforderlichen
Eigenschaften in sich vereinen: Zu denken ist beispielsweise an Stein-,
Keramik- oder Tonplatten als Untergrund für den zu ladenden Akku.
4.6 Nach den
von den Beschwerdeführenden eingereichten Wikipedia-Auszügen überhitzen
Lithium-Akkus leichter als etwa Nickel-Metallhybrid-Akkus. Besonders empfindlich
reagieren moderne Lithium-Polymer-Akkus. Diese können sich bei einer Überladung
entzünden und neigen auch zu Verpuffungen. Wegen der unvorhersehbaren thermischen
Reaktionen empfiehlt Graupner in der Bedienungsanleitung, Akkus in einem speziellen
Li-Po-Sicherheitskoffer zu laden. Auch wenn es sich hierbei bloss um eine
Empfehlung handelt, war für den Beschwerdeführer dennoch erkennbar, dass er
beim Laden von Li-Po-Akkus besondere Vorsicht walten lassen musste und diese
nicht in seinem brennbaren Modellflugzeug belassen durfte. Dies muss umso mehr
gelten, als sich der Beschwerdeführer seit rund dreissig Jahren dem Modellbau
widmet und somit das Gefahrenpotential der einzelnen Akku-Typen kennen wird. Sein
Verhalten erscheint als nicht nachvollziehbar.
4.7 Dem
Beschwerdeführer hilft auch die Tatsache nicht weiter, dass die Akkus von Mobiltelefonen,
Laptops, Elektrovelos etc. während des Ladevorgangs im Gerät selbst verbleiben
(müssen). Nur weil andere Geräte auch mit Li-Po-Akkus betrieben werden, heisst
dies noch lange nicht, dass in all diesen Fällen identische Benutzungsvorschriften
gelten. Denn wie die Vorinstanz zu Recht festhält, weisen die im Modellbau
eingesetzten Akkus in der Regel keine feste Hülle auf, welche sie vor
mechanischen Beeinträchtigungen schützen. Als Nutzerin oder Nutzer hat man sich
stets an die produktspezifischen Sicherheitsvorschriften zu halten, wie sie in
den offiziellen Bedienungsanleitungen der Hersteller umschrieben sind. Einzig
wenn diese Anleitungen erkennbar falsch sind, kann (und muss) von ihnen
abgewichen werden. Es kann daher offen bleiben, aus welchen technischen Gründen
bei den genannten Geräten ein gefahrenloses Laden des Akkus in eingebautem
Zustand möglich beziehungsweise sogar obligatorisch ist.
4.8 Der
Beschwerdeführer hat sich auch in einem weiteren Punkt über die Bedienungsanleitung
hinweggesetzt. So schreibt Graupner explizit vor, dass das Ladegerät niemals unbeaufsichtigt
an der Stromversorgung angeschlossen bleiben dürfe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin
während des Ladevorgangs "im Haus und zum Teil in den fraglichen Räumen
war", ist sie damit der Überwachungspflicht nicht im erforderlichen Mass
nachgekommen. Eine korrekte Beaufsichtigung im Sinn der Bedienungsanleitung
darf nämlich erst dann angenommen werden, wenn sich jemand andauernd in der
Nähe des Ladegeräts aufhält und so allfällige Fehlfunktionen erkennen kann. Die
Firma Graupner geht offenbar von einem erhöhten Gefährdungspotential des
Ladevorgangs aus; andernfalls hätte sie nämlich nicht derart unmissverständlich
betont, dass das Ladegerät niemals unbeaufsichtigt betrieben werden dürfe. Eine
permanente Beaufsichtigung ist keineswegs "völlig unpraktikabel" und
würde auch nicht das "Hobby verunmöglichen", wie die Beschwerde
geltend macht. Zum einen handelt es sich beim Ultramat 16 um ein
Hochleistungsschnellladegerät, weshalb von einem "mehrstündigen
Ladevorgang" keine Rede sein kann. Und zum andern könnte die
beaufsichtigende Person während des Ladevorgangs auch einer anderen Tätigkeit
nachgehen. Hielte sie sich – wie von Graupner vorgeschrieben – im selben Raum
auf, würde sie bereits aufgrund der Geruchsentwicklung einen Brand rasch
entdecken und könnte dann die erforderlichen Löschmassnahmen in die Wege
leiten. Sie bräuchte mithin keineswegs "die ganze Zeit die Hand auf das
Modellflugzeug" zu halten und "die Ladeeinheit keine Sekunde aus den
Augen" zu lassen, um so rechtzeitig eine Überhitzung des Akkus feststellen
zu können, wie die Beschwerdeführenden suggerieren. Die Beschwerdeführerin
hielt sich offenkundig nicht in der Nähe des Ladegeräts auf; andernfalls hätte
nämlich gar nicht erst ein derart starker Schwellbrand entstehen können. Will
jemand entgegen den klaren Anweisungen des Ladegeräteherstellers einen Akku
während des Aufladens im Flugzeug belassen, wäre er umso mehr verpflichtet
gewesen, den Ladevorgang lückenlos zu überwachen.
4.9 Schliesslich
wird geltend gemacht, es wäre dem Beschwerdeführer nicht im Traum eingefallen,
durch sein Tun bewusst seine Familie zu gefährden, wenn er den eingetretenen
Kausalverlauf vorausgesehen hätte. Wie oben dargelegt, erfordert grobe
Fahrlässigkeit nicht zwingend ein besonders waghalsiges oder mutwilliges
Verhalten. Entsprechend hilft auch dieses Argument dem Beschwerdeführer nicht
weiter.
4.10 Der
Beschwerdeführer hat sich mehrfach über die Bedienungsanleitung für sein Ladegerät
hinweggesetzt und damit elementarste Sicherheitsvorschriften missachtet. Sein
Verhalten ist grobfahrlässig im Sinn von § 70 Ziff. 1 GebVG. Die
Reduktion der Versicherungssumme um rund 20 % erweist sich unter den
vorliegenden Umständen als angemessen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen und ihnen keine Parteientschädigung zuzu-sprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG,
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 2'760.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …