{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00412_2012-11-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212362&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9c58a0dca506cb671836c70dea12bd97"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.11.2012  VB.2012.00412"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.11.2012  VB.2012.00412"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.11.2012  VB.2012.00412"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Strafvollzug: Unbegleiteter Beziehungsurlaub eines Verwahrten. [Das zur Frage der R\u00fcckfallgefahr bei unbegleiteten Urlauben eingeholte Gutachten erachtete das Gef\u00e4hrdungspotenzial des Beschwerdef\u00fchrers als hoch. Die Gefahr der Anbahnung einer sexuellen Beziehung oder sexueller Kontakte zu minderj\u00e4hrigen Knaben sei allerdings dann sehr gering, wenn der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend der Urlaube kontinuierlich in der Obhut seiner privaten Bezugspersonen bleibe. Diese m\u00fcssten dabei konkrete Kenntnisse von der Natur und dem Schweregrad seiner Straftaten haben, seine deliktrelevanten Verhaltensmuster kennen und vor diesem Hintergrund bereit sein, ihn entsprechend bei Urlauben zu begleiten und ihn in potenziell deliktbeg\u00fcnstigenden Situationen nicht alleine zu lassen.] Kammerzust\u00e4ndigkeit, da sich Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung stellen (E. 1.1). Streitgegenstand (E. 1.2). Legitimation des Beschwerdef\u00fchrers (E. 1.3). Es besteht keine Fluchtgefahr; das Vollzugsverhalten ist gut (E. 3.1). Die R\u00fcckfallgefahr des Beschwerdef\u00fchrers ist als hoch einzustufen. Im Rahmen der Frage der Gew\u00e4hrung eines Beziehungsurlaubs sind jedoch auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssige L\u00f6sungen unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde zu treffen. Sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Urlaubsgew\u00e4hrung nicht vollst\u00e4ndig gegeben, ist daher zu pr\u00fcfen, ob sich ein Urlaubsrisiko durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten l\u00e4sst (E. 4.1). Das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an privat begleiteten Urlauben vermag das \u00f6ffentliche Interesse am Schutz der sexuellen Integrit\u00e4t von Kindern und Jugendlichen nicht zu \u00fcberwiegen. Da sich bei den privaten Begleitern bei Verdachtsmomenten Loyalit\u00e4tskonflikte ergeben k\u00f6nnten und bereits wiederholte 10-min\u00fctige Kontakte zu Knaben zu einem R\u00fcckfall des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fchren und damit regelm\u00e4ssige Ausfl\u00fcge an bestimmte, nicht stets kontrollierbare Aufenthaltsorte einen \u00dcbergriff erm\u00f6glichenk\u00f6nnten, erscheinen die von der Vorinstanz ge\u00e4usserten Zweifel an der ausreichenden Wirksamkeit der im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen als nachvollziehbar (E. 4.2). Die vollst\u00e4ndige Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt auf die allgemein gehaltene Begr\u00fcndung der beschr\u00e4nkten Ressourcen der Justizvollzugsanstalt und ohne entsprechende Abkl\u00e4rungen des Beschwerdegegners erweist sich als nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer einen begleiten Urlaub gew\u00e4hren m\u00fcssen. Der geplante Besuch w\u00e4re jedoch ohne Weiteres auch innert acht Stunden zu absolvieren gewesen (E. 5.2 und 5.3).\r\rGew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung.\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:16:33", "Checksum": "6220aa26c60949b39b1686bbc7e3a9a4"}