{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00414_2013-02-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212689&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "827819c97e7e2ef8efe53bd02455312d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00414"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2012.00414"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2012.00414"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.02.2013  VB.2012.00414"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren\rWiederaufnahme von VB.2010.00546 | \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4ssigkeit der Auferlegung von Kosten in H\u00f6he von insgesamt Fr. 600.- f\u00fcr die Einsichtnahme eines Versicherers in verschiedene Unterlagen eines Strafverfahrens zur Bearbeitung eines Schadensfalls. Streitgegenstand (E. 1.3). (Kanzlei-)Geb\u00fchren von geringf\u00fcgiger H\u00f6he bed\u00fcrfen keiner formell-gesetzlichen Grundlage (E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist die Kanzleigeb\u00fchr eine Unterart der Verwaltungsgeb\u00fchr, die sich durch die Natur der der Geb\u00fchr zugrunde liegenden T\u00e4tigkeit sowie die (relativ) geringf\u00fcgige H\u00f6he der Abgabe auszeichnet (E. 3.1). Die von der Beschwerdegegnerin vorliegend erbrachte Dienstleistung kann als einfache (Kanzlei-)T\u00e4tigkeit qualifiziert werden, womit die erste f\u00fcr die Qualifikation als Kanzleigeb\u00fchr notwendige Voraussetzung erf\u00fcllt ist (E. 3.2). Rechtsprechung zur Frage, was noch als geringf\u00fcgiger Betrag gelten und somit als Kanzleigeb\u00fchr qualifiziert werden kann (E. 3.3). F\u00fcr die Beurteilung der Geb\u00fchr sind vor dem Hintergrund der aktuellen volkswirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse letztlich die Umst\u00e4nde des konkret zu beurteilenden Einzelfalls massgebend (E. 3.4). Stehen die Bed\u00fcrfnisse der Praktikabilit\u00e4t einer \u00fcberm\u00e4ssigen Begrenzung des Ausnahmetatbestands der geringen H\u00f6he entgegen, widerspr\u00e4che es andererseits Sinn und Zweck des abgaberechtlichen Legalit\u00e4tsprinzips, je nach wirtschaftlicher Situation des jeweiligen Geb\u00fchrenpflichtigen auch substanzielle Betr\u00e4ge als (subjektiv) geringf\u00fcgig anzusehen (E. 3.5). Aus diesen Gr\u00fcnden kann die vorliegend infrage stehende Abgabe nicht mehr als geringf\u00fcgig bezeichnet werden. Sie kann demzufolge nicht mehr als blosse Kanzleigeb\u00fchr qualifiziert werden (E. 3.6). Weisen die von der Beh\u00f6rde erbrachten Leistungen - wie vorliegend - einen inneren Zusammenhang auf, ist auf die insgesamt erhobene Geb\u00fchr als Ganzes abzustellen (E. 3.7). Die im Zeitpunkt der Geb\u00fchrenerhebung noch geltende Verordnung \u00fcber die Geb\u00fchren- und Entsch\u00e4digungsans\u00e4tze scheidet demnach f\u00fcr sich allein als gen\u00fcgendegesetzliche Grundlage aus (E. 3.8). Die Beschwerdef\u00fchrerin erlangte in dem bei der Beschwerdegegnerin laufenden Strafverfahren keine Parteistellung. Demgem\u00e4ss war das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 im vorliegenden Fall keine gen\u00fcgende Grundlage f\u00fcr den Erlass der Geb\u00fchren- und Entsch\u00e4digungsverordnung (E. 4.2). Im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdef\u00fchrerin war die von der Beschwerdegegnerin durchgef\u00fchrte Strafuntersuchung noch am Laufen, weshalb das Gesetz \u00fcber die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 ebenfalls keine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Erhebung der fraglichen Geb\u00fchr darstellt. F\u00fcr den Erlass der Geb\u00fchrenverf\u00fcgung bestand damit keine gen\u00fcgende formell-gesetzliche Grundlage (E. 4.3). \r\r\rGutheissung der Beschwerde.\r\r\rMinderheitsbegr\u00fcndung.\r\rMinderheitsantrag."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:18:24", "Checksum": "49a734620a59c7224b8abb05240fef28"}