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VB.2012.00417
Urteil
des Einzelrichters
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C, Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A und B sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie werden von der Sozialbehörde D wirtschaftlich unterstützt. Diese beschloss am 10. Januar 2012 die Ausrichtung von Sozialhilfe ab Januar 2012 ergänzend zu Renteneinkommen und allfälligen RAV-Taggeldern. Zudem wurden A und B verschiedene Auflagen erteilt. II. Gegen diesen Beschluss rekurrierten A und B am 8. Februar 2012 beim Bezirksrat E. Sie beantragten unter anderem Akteneinsicht zur Überprüfung der geleisteten Sozialhilfe in den Jahren 2010 und 2011 sowie ein Verbot gegenüber der Gemeinde D, der Sozialbehörde und dem Sozialsekretariat, Informationen, die ein laufendes Gerichtsverfahren von A betreffen, an Dritte weiterzugeben. Zudem verlangten sie die Rückgabe sämtlicher bisher geleisteter Vollmachten und Abtretungserklärungen und ersuchten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Vaters bzw. Schwiegervaters C. Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. Mai 2012 ab, soweit er darauf eintrat. III. Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 28. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die vollumfängliche Einsicht in die Akten der Sozialbehörde D. Weiter machten sie geltend, Vollmachten und Abtretungen seien von den Behörden nur im konkreten Fall einzusetzen und es sei die Frage zu klären, welches Sozialamt für sie zuständig sei. Zudem ersuchten sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat E verzichtete mit Eingabe vom 17. Juli 2012 auf eine Vernehmlassung, unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde D beantragte mit Eingabe vom 2. August 2012, es sei festzulegen, dass im Fall einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit als neu zuständige Gemeinde F gelte, und es sei keine Parteientschädigung auszurichten. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. 1.2 Hauptsächlich beantragen die Beschwerdeführenden die Einsicht in die Akten der Sozialbehörde. Aus ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 19. März 2012 lässt sich entnehmen, dass sie davon ausgehen, dass ihnen für den Zeitraum 2010/2011 noch Zahlungen der Sozialbehörde in Höhe von rund Fr. 10'000.- zustehen, was ihr effektives Streitinteresse darstellt. Da die Beschwerdeführenden ferner die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von Fr. 500.- verlangen, liegt damit ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- vor, womit die vorliegend zu entscheidende Sache nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, und weshalb offengelassen werden kann, ob das effektive Streitinteresse dem Streitwert gleichzustellen ist (vgl. dazu § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010; VGr, 2. August 2012, VB.2012.00202, E. 1.2). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden verlangten bereits in ihrer Rekursschrift Einblick in die Originalbelege der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der in den Jahren 2010 und 2011 ausgerichteten Sozialhilfe. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass Sozialhilfebezüger grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht haben. Jedoch könne sich nur in begründeten Einzelfällen eine Überprüfung einzelner Vorgänge rechtfertigen, nicht aber für alle Ereignisse über eine längere Zeitperiode. Da die wirtschaftliche Hilfe der Jahre 2010 und 2011 nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen sei, könne sie daher ohnehin nicht im Rekursverfahren behandelt werden. 2.2 Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt (BGE 132 V 387 E. 6.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 71). Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2012 erging aber nicht im Hinblick auf ein Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Unterlagen. Da die Akteneinsicht zur Überprüfung der Sozialhilfe vergangener Jahre somit nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war, trat die Vorinstanz auf den Antrag zutreffenderweise nicht ein. Sie verwies die Beschwerdeführenden vielmehr an die dafür zuständige Sozialbehörde. Zu prüfen bleibt damit nachfolgend, ob die Vorinstanz die Sache nicht direkt an die Sozialbehörde hätte überweisen müssen. 2.3 Grundsätzlich sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 2 VRG von Amts wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die eigentliche Bedeutung der Überweisungs- und Weiterleitungspflicht liegt darin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37). Die Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung daher dann wegfallen, wenn es sich um eine nicht fristgebundene Eingabe handelt (vgl. VGr, 27. April 2012, VB.2012.00146, E. 1.3; 27. Januar 2011, VB.2010.00725, E. 3.2; 20. Mai 2010, VB.2010.00080, E. 2.4). Die Überweisungspflicht entfällt überdies, wenn eine Partei mehrere Anträge stellt, von welchen nur ein Teil den Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde beschlägt (vgl. Thomas Flückiger in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 8 N. 13.) 2.4 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Weiterleitung abgesehen hat, da für das Akteneinsichtsgesuch die Fristwahrung und die Rechtshängigkeit nicht von Bedeutung sind und den Beschwerdeführenden keine Rechte verlustig gehen, wenn sie bei der zuständigen Sozialbehörde ein neues Gesuch einreichen (vgl. dazu BGr, 26. Mai 2009, 9C_254/2009, E. 1). Zudem stellten die Beschwerdeführenden neben dem Akteneinsichtsrecht weitere Begehren, auf welche der Bezirksrat teilweise eintrat und insofern den Rekurs behandelte. 2.5 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00667, E. 3.2), weshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht auf das Begehren um Akteneinsicht in die Unterlagen der Sozialhilfe aus den Jahren 2010 und 2011 einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin wird jedoch ein solches Gesuch zu behandeln haben, sobald es ihr gestellt wurde. 3. Sinngemäss ersuchen die Beschwerdeführenden das Verwaltungsgericht um Erteilung von Weisungen bezüglich der Einsetzung von Vollmachten und Abtretungserklärungen durch die Sozialbehörde. Zudem rügen die Beschwerdeführenden die Vorgehensweise der Sozialbehörde im Umgang mit Informationen betreffend ein Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers 1. Sofern die Beschwerdeführenden damit eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der von ihr geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin erreichen wollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine aufsichtsrechtliche Funktion gegenüber den Sozialbehörden zukommt (VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 1.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16). Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden (vgl. E. 2.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen weiter die Klärung der Frage, welches Sozialamt für sie zuständig sei. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Beschluss vom 10. Januar 2012 fest, dass die Familie am 1. März 2012 ein Jahr in F lebe und die Sozialbehörde F daher zu ersuchen sei, den Fall auf diesen Zeitpunkt zu übernehmen, falls noch ergänzende Zahlungen zu leisten seien. 4.2 Gemäss § 32 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich der Wohngemeinde der Hilfesuchenden. Die Beschwerdeführenden wurden bis März 2012 von der Sozialbehörde D unterstützt, danach konnten sie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden. Sollten die Beschwerdeführenden wieder sozialhilfebedürftig werden, hat die Fürsorgebehörde ihre Zuständigkeit in diesem Zeitpunkt von Amtes wegen zu prüfen (§ 26 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober). Können sich zürcherische Gemeinden nicht einigen, welche von ihnen zur Hilfeleistung und Kostentragung zuständig ist (negativer Kompetenzkonflikt), muss eine der beiden Gemeinden ein Begehren um Festlegung der Zuständigkeit stellen. Die Entscheidung von solchen Streitigkeiten obläge nach § 9 lit. e SHG dem kantonalen Sozialamt der Sicherheitsdirektion Zürich. Demnach ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten. 5. 5.1 Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die erfolgte Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Vorinstanz. Die Rekursschrift wurde von ihrem Vater bzw. Schwiegervater verfasst. Für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist vorausgesetzt, dass die Gesuchstellenden mittellos sind und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtlos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Zudem muss ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte nötig sein. Die Vorinstanz ging aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführenden davon aus, dass das Erfordernis der Mittellosigkeit erfüllt ist. Abgelehnt hat sie das Gesuch, weil sie eine Rechtsvertretung nicht für notwendig hielt, was nachfolgend zu überprüfen ist. Als weiteres Argument führte die Vorinstanz an, dass sich auch angesichts des Ausgangs des Verfahrens kein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufdränge. 5.2 Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Mittellose Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Die Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt, soweit es zur Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Dabei muss beachtet werden, inwieweit das Verfahren tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten beinhaltet. Zudem ist abzuschätzen, ob die Gesuchstellenden aufgrund ihrer individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage sind, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse, fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr, 26. Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2). 5.3 Das vorliegende Verfahren bereitet in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine grösseren Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführenden sind 24 und 26 Jahre alt und haben über einen längeren Zeitraum immer selber Korrespondenz mit der Sozialbehörde geführt. Weder ihre sprachlichen Fähigkeiten noch die persönlichen Verhältnisse sprechen dagegen, dass die Beschwerdeführenden sich am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Vertretung in zureichender Weise hätten beteiligen können. Die Vorinstanz hat deshalb die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht verneint. 6. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführenden abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. Infolge des Unterliegens der Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz hatte Letztere ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG folglich keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren ist damit abzuweisen. 7. 7.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführenden sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen (vgl. VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 5; 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 5). Angesichts ihres Unterliegens ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen schliesslich um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist zwar nicht (mehr) belegt, könnte aber aufgrund der bis vor kurzem bestehenden Sozialhilfebedürftigkeit weiter bejaht werden. Indes stellen sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine schwierigeren Fragen als im Rekursverfahren, womit die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ebenfalls nicht gegeben ist (vgl. E. 5.3). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist demnach abzuweisen. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |