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Geschäftsnummer: VB.2012.00431  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub


Strafvollzug: Begleiteter Urlaub.

Die Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Massgeblich ist jedoch insbesondere, welche Vollzugslockerung in Betracht gezogen und wie die Rückfallgefahr eingeschätzt wird (E. 4.2.2). Seitens der Behörden bestanden bereits vor dem Therapieabbruch gewisse Zweifel hinsichtlich der therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers und der im Gutachten gestellten Legalprognose. Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollzugslockerungen wurde allerdings auch gemäss dem Gutachten nur unter der Voraussetzung empfohlen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, diesen Prozess therapeutisch begleiten zu lassen. Schliesslich kam der neueste Therapiebericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kurz- bis mittelfristig ein deutliches Rückfallrisiko bestehe. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der momentan fehlende therapeutische Prozess keine zuverlässige Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der infrage stehenden begleiteten Urlaube erlaube und Vollzugslockerungen deshalb erst dann wieder aufgenommen werden könnten, wenn sich eine therapeutische Behandlung eingestellt habe, nicht zu beanstanden. Eine Therapie erscheint vorliegend geeignet und notwendig, um die im Moment bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu beseitigen. Insofern und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers erweist es sich als gerechtfertigt, die Gewährung eines Urlaubs von der Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen. Der Therapieabbruch ist in erster Linie auf die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem Verlauf der Therapie an sich und weniger mit der Person des Therapeuten bzw. einem mangelnden Vertrauensverhältnis zu diesem zurückzuführen. Dies rechtfertigt allerdings noch nicht den Abbruch der Therapie (E. 4.3).

Gewährung derunentgetlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AMBULANTE MASSNAHME
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEGLEITETER URLAUB
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RÜCKFALLGEFAHR
THERAPIE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 61 Abs. I JVV
Art. 84 Abs. VI StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00431

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 14. November 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 1. Dezember 1995 befand das Obergericht des Kantons Zürich A schuldig des Mordes, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und bestrafte ihn mit lebenslänglichem Zuchthaus. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung) aufgeschoben. Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 hob das Obergericht des Kantons Zürich die angeordnete Verwahrung auf und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB an. Diese wurde per 27. September 2010 in Vollzug gesetzt. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) wurde mit der Durchführung beauftragt.

Nachdem die Therapie bereits vom 10. Februar 2011 bis zum 31. März 2011 unterbrochen worden war, kam es am 4. August 2011 abermals zu einem bis heute andauernden Abbruch.

B. Gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vom 5. Januar 2005 waren A mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. Februar 2005 erste zwölfstündige begleitete Beziehungsurlaube unter Auflagen gewährt worden. In der Folge absolvierte er 38 solcher Urlaube, den bislang letzten am 19. April 2008. Die Urlaube verliefen allesamt klaglos.

C. Am 27. Oktober 2011 stellte A ein Gesuch um Gewährung eines zwölfstündigen begleiteten Beziehungsurlaubs. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt D wies dieses mit Verfügung vom 18. November 2011 ab.

II.  

Dagegen liess A – vertreten durch Rechtsanwalt C – am 19. Dezember 2011 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) erheben und beantragen, die Verfügung vom 18. November 2011 sei aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt D sei anzuweisen, ihm den mit Gesuch vom 27. Oktober 2011 beantragten Urlaub zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu bewilligen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wies die Justizdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

A. A gelangte daraufhin am 29. Juni 2012 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Justizdirektion vom 29. Mai 2012 sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, den mit Gesuch vom 27. Oktober 2011 beantragten Beziehungsurlaub zu bewilligen.

B. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 29. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Juli 2012 erstattete das Amt für Justizvollzug die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 31. August 2012 nahm A – nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt RA B – hierzu innert erstreckter Frist Stellung und ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am 12. September 2012 reichte das Amt für Justizvollzug diesbezüglich eine Stellungnahme ein. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1; RB 2007 Nr. 10). Dies gilt auch für Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des Beziehungsurlaubs überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte Urlaubstermin (26. November 2011) mittlerweile verstrichen ist (vgl. auch VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 1.2).

2.  

Streitgegenstand ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs erfüllt. Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung des Urlaubsgesuchs in der Verfügung vom 18. November 2011 damit, dass beim Beschwerdeführer zuletzt ein negativer Vollzugsverlauf zu verzeichnen gewesen sei und der bisher als positiv dargestellte therapeutische Verlauf infrage gestellt werden müsse. Vor dem Hintergrund des Abbruchs der Therapie im August 2011, der verweigerten Kooperationsbereitschaft, des dadurch nicht möglichen therapeutischen Zugangs und der somit fehlenden Einschätzungsmöglichkeiten der Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in konfliktträchtigen Situationen sei die Legalprognose als belastet und die Rückfallgefahr als erhöht einzuschätzen. Der Beschwerdeführer seinerseits erachtet die Legalprognose im Hinblick auf den von ihm beantragten zwölfstündigen begleiteten Beziehungsurlaub als günstig. Die Urlaube müssten nicht zwingend therapeutisch begleitet werden. Sodann könne ihm der Therapieabbruch nicht zur Last gelegt werden. Dieser sei deshalb erfolgt, weil kein Vertrauens- und Beziehungsaufbau mit dem Therapeuten habe erreicht werden können.

3.  

3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein "Recht auf Urlaub" zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 165; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84 N. 5).

3.2 § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006. Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen und Auflagen verbunden werden (vgl. § 61 Abs. 2 JVV).

3.3 Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.4, BGr, 31. Januar 2006, 1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 3.3).

4.  

4.1 Hinsichtlich der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers kann in Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die Erwägungen der Vorinstanz, die von den Parteien im Übrigen nicht infrage gestellt werden, verwiesen werden. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdegegner habe sich weder in der Verfügung vom 18. November 2011 noch im Rekursverfahren zur Fluchtgefahr geäussert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese Gefahr als gering eingeschätzt respektive darin kein Hindernis für die Gewährung von begleiteten Urlauben erblickt werde. Für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr bestünden denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte.

4.2 In Bezug auf die Rückfallgefahr und das Therapieverhalten erwog die Vorinstanz, der momentan fehlende therapeutische Prozess erlaube keine zuverlässige Beurteilung der Legalprognose im Zusammenhang mit der Frage der Urlaubsgewährung. Vollzugslockerungsschritte des Beschwerdeführers könnten erst dann wieder aufgenommen werden, wenn sich eine therapeutische Behandlung eingestellt habe. Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend, die Urlaubsversagung dürfe nur unter besonderen Umständen eingesetzt werden, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken. Grundsätzlich wiederspreche eine solche Verknüpfung dem Zweck eines Beziehungsurlaubs.

4.2.1 In einem Urteil vom 15. Oktober 2004 (1P.470/2004, E. 5.3) erachtete es das Bundesgericht als problematisch, Vollzugslockerungen von einer genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten abhängig zu machen. Dies möge für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zutreffen, soweit die mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, die Rückfallgefahr des Inhaftierten erhöhe. Dagegen erscheine es fraglich, ob die Urlaubsversagung eingesetzt werden dürfe, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken. Unter besonderen Umständen möge dies vor dem Willkürverbot standzuhalten, grundsätzlich aber wiederspreche eine solche Verknüpfung dem Zweck des Beziehungsurlaubs. Dieser solle dem Eingewiesenen die Möglichkeit geben, seinen Beziehungen zur Aussenwelt zu festigen und seine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei auch und gerade bei Verurteilten erforderlich, die aufgrund ihrer Therapieverweigerung rückfallgefährdet erschienen.

In einem späteren Urteil vom 9. Februar 2005 (1P.622/2004, E. 7) erwog das Bundesgericht, dadurch dass der als gemeingefährlich eingeschätzte Beschwerdeführer sich weigere, an einer Therapie beim PPD teilzunehmen, verletze er grundsätzlich seine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Eine Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sei zwar nicht konkret, die diesbezügliche Prognose gutachterlich aber eher als belastet eingeschätzt worden. Unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht des weiten Ermessensspielraums der kantonalen Behörden erscheine es vorliegend nicht als willkürlich und auch nicht als übermässiger Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers sowie dessen Recht auf Schutz der Privatsphäre, die Bewilligung des 28-stündigen unbegleiteten Urlaubs als weitere Vollzugslockerung von der Einwilligung in eine Therapie abhängig zu machen ‒ dies auch angesichts der Tatsache, dass nicht die Bewilligung von kürzeren Urlauben zur Diskussion stehe. Der Entscheid liege beim Beschwerdeführer selber, ob er in eine Therapie einwilligen wolle oder nicht, mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Haltung der Vollzugsbehörden bezüglich der Gewährung von Vollzugslockerungen.

In einem Urteil vom 9. April 2008 (6B_791/2007, E. 6) schliesslich führte das Bundesgericht erneut aus, dadurch dass der als gemeingefährlich eingeschätzte Beschwerdeführer nicht Willens sei, eine Psychotherapie beim PPD aufzunehmen, verletze er grundsätzlich seine gesetzliche Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels zur Vermeidung von Rückfällen. Der Straftäter, der sich der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne triftige Gründe entziehe, habe die Konsequenzen daraus zu tragen. Diese könnten in der Verweigerung von Vollzugslockerungen bestehen. Daran ändere auch nichts, dass dem Beschwerdeführer trotz Gemeingefährlichkeit in der Vergangenheit – ohne entsprechende Therapie – Vollzugserleichterungen gewährt worden seien, in deren Rahmen er sich nie habe etwas zuschulden kommen lassen. Es sei das Recht und die Pflicht der zuständigen Behörden, das Vollzugsregime – egal aus welchem Anlass – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten periodisch zu überprüfen und zum Schutz der Öffentlichkeit eventuell gewährte Vollzugserleichterungen gegenüber willkürfrei als gemeingefährlich eingestuften Straftätern zurückzunehmen bzw. von Bedingungen abhängig zu machen, die geeignet seien, die festgestellte Gefährlichkeit des Betroffenen zu verringern und dessen Entwicklung besser zu beurteilen. Die Gewährung von Vollzugserleichterungen dürfe daher an die Durchführung einer deliktorientierten Therapie geknüpft werden.

4.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit die Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung nicht grundsätzlich unzulässig. Massgeblich ist jedoch insbesondere, welche Vollzugslockerung in Betracht gezogen und wie die Rückfallgefahr eingeschätzt wird (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 18. März 2010, E. 4, zu finden unter http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/verwaltungsgericht.html).

4.3 Die Vorinstanz stützte sich in Bezug auf die Rückfallgefahr und das Therapieverhalten des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Prof. E vom 8. März 2010, den Triagierungsbericht des PPD vom 18. November 2010, die Protokolle der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 10. Februar 2011 und der Stao-Sitzung vom 4. August 2011 sowie den Therapiebericht von Dipl.-Psych. F vom 15. Februar 2012. Der Inhalt dieser Dokumente wird in der Verfügung vom 29. Mai 2012 korrekt und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen werden kann.

Den Ausführungen der Sachverständigen kann entnommen werden, dass seitens der Behörden bereits vor dem Therapieabbruch im August 2011 gewisse Zweifel hinsichtlich der therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers und der im Gutachten E gestellten Legalprognose – das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut ein schweres Aggressionsdelikt oder ein Delikt im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte, sei als gering einzustufen – bestanden (vgl. insbesondere S. 11 des Triagierungsberichts). Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollzugslockerungen wurde allerdings auch gemäss dem Gutachten E nur unter der Voraussetzung empfohlen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, diesen Prozess therapeutisch begleiten zu lassen. Der Therapiebericht F schliesslich kam – anders als die bisherigen gutachterlichen Expertisen – zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kurz- bis mittelfristig ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten (primär im Kontext der Delinquenz fördernden Weltanschauung) bestehe, und empfahl eine gutachterliche Überprüfung der divergierenden Standpunkte. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der momentan fehlende therapeutische Prozess keine zuverlässige Beurteilung der Legalprognose im Zusammenhang mit der infrage stehenden begleiteten Urlaube erlaube und Vollzugslockerungen deshalb erst dann wieder aufgenommen werden könnten, wenn sich eine therapeutische Behandlung eingestellt habe, nachvollziehbar und auch im Licht der erwähnten neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorn E. 4.2.1) nicht zu beanstanden. Eine Therapie erscheint vorliegend geeignet und notwendig, um die im Moment bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu beseitigen. Insofern und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers erweist es sich als gerechtfertigt, die Gewährung eines Urlaubs von der Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen.

Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, der Therapieabbruch im August 2011 könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da dieser auf einen fehlenden Vertrauens- und Beziehungsaufbau mit dem Therapeuten zurückzuführen sei. Aus seinen Schreiben vom 8. August 2011 und 10. August 2011 geht allerdings hervor, dass er den Abbruch bzw. das Begehren um einen Therapeutenwechsel vor allem damit begründete, dass sein Therapeut hinsichtlich der Urlaubsgewährung nicht dem Gutachten E folge. Einer Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 10. August 2011 kann sodann entnommen werden, dass er den damaligen Wechsel des Therapeuten deshalb verlangte, weil gemäss der Stao-Sitzung vom 4. August 2011 eine Umteilung seinerseits in ein anderes Gewerbe vorgesehen wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in erster Linie mit dem Verlauf der Therapie an sich und weniger mit der Person des Therapeuten F bzw. einem mangelnden Vertrauensverhältnis zu diesem Mühe bekundete. Angesichts der Tatsache, dass weder der Therapeut noch die verfolgte Therapie im Belieben des Inhaftierten stehen und diesen vielmehr eine gesetzliche Mitwirkungspflicht trifft, rechtfertigt dies allerdings noch nicht den Abbruch der Therapie. Den Akten kann in diesem Zusammenhang auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2008 trotz Zufriedenheit mit seinem damaligen Therapeuten eine laufende Therapie abgebrochen hatte und danach nur noch zweiwöchentliche Gesprächstermine ohne deliktrelevante therapeutische Zielsetzung wahrnahm, wobei er zur Begründung anführte, 15 Jahre absolvierter Therapie seien genug. Die grundsätzliche Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem PPD zeigt sich im Übrigen auch in seinem Schreiben vom 27. Juni 2012. Es ist demnach zweifelhaft, ob der Abbruch der Therapie im August 2011 tatsächlich nur auf das mangelnde Vertrauensverhältnis bzw. auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfehlungen des Therapeuten zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Zusammenarbeit mit Dipl.-Psych. F erscheine nicht geradezu unzumutbar. Sinnvollerweise wurden jedoch auch Schritte für einen Therapeutenwechsel in die Wege geleitet.

4.4 Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Strafvollzugsbehörden bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen (vorn E. 3.3) ist der vorinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts im Verwahrungsvollzug auszugehen. Trotz der Abweisung kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos gewertet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist angesichts der Komplexität der rechtlichen Fragen und der Wichtigkeit der Urlaubsgewährung für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.        Rechtsanwalt RA B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…