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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2012.00431
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. November 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Urlaub,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
Urteil vom 1. Dezember 1995 befand das Obergericht des Kantons Zürich A
schuldig des Mordes, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen
Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und bestrafte
ihn mit lebenslänglichem Zuchthaus. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten
einer Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen
Fassung) aufgeschoben. Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 hob das Obergericht
des Kantons Zürich die angeordnete Verwahrung auf und ordnete eine vollzugsbegleitende
ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB an. Diese wurde per
27. September 2010 in Vollzug gesetzt. Der Psychiatrisch-Psychologische
Dienst (PPD) wurde mit der Durchführung beauftragt.
Nachdem die Therapie bereits vom 10. Februar 2011
bis zum 31. März 2011 unterbrochen worden war, kam es am 4. August
2011 abermals zu einem bis heute andauernden Abbruch.
B. Gestützt
auf die Beurteilung der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats
vom 5. Januar 2005 waren A mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
14. Februar 2005 erste zwölfstündige begleitete Beziehungsurlaube unter
Auflagen gewährt worden. In der Folge absolvierte er 38 solcher Urlaube, den
bislang letzten am 19. April 2008. Die Urlaube verliefen allesamt klaglos.
C. Am
27. Oktober 2011 stellte A ein Gesuch um Gewährung eines zwölfstündigen
begleiteten Beziehungsurlaubs. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt D wies
dieses mit Verfügung vom 18. November 2011 ab.
II.
Dagegen liess A – vertreten durch Rechtsanwalt C – am
19. Dezember 2011 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
(nachfolgend: Justizdirektion) erheben und beantragen, die Verfügung vom
18. November 2011 sei aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt D sei
anzuweisen, ihm den mit Gesuch vom 27. Oktober 2011 beantragten Urlaub zum
nächstmöglichen Zeitpunkt zu bewilligen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012
wies die Justizdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 29. Juni 2012 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht
mit dem Antrag, die Verfügung der Justizdirektion vom 29. Mai 2012 sei aufzuheben
und das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, den mit Gesuch vom
27. Oktober 2011 beantragten Beziehungsurlaub zu bewilligen.
B. Mit
Eingabe vom 9. Juli 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf
eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom
29. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Juli 2012
erstattete das Amt für Justizvollzug die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf
Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 31. August 2012 nahm A – nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt RA B – hierzu innert erstreckter Frist
Stellung und ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Am 12. September 2012 reichte
das Amt für Justizvollzug diesbezüglich eine Stellungnahme ein. A liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).
1.2
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Als
aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum
Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia
359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann
ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung
wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die
Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE
136 II 101 E. 1.1; RB 2007 Nr. 10). Dies gilt auch für
Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des
Beziehungsurlaubs überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte
Urlaubstermin (26. November 2011) mittlerweile verstrichen ist (vgl. auch
VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 1.2).
2.
Streitgegenstand ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs
erfüllt. Der Beschwerdegegner begründete die Ablehnung des Urlaubsgesuchs in
der Verfügung vom 18. November 2011 damit, dass beim Beschwerdeführer
zuletzt ein negativer Vollzugsverlauf zu verzeichnen gewesen sei und der bisher
als positiv dargestellte therapeutische Verlauf infrage gestellt werden müsse.
Vor dem Hintergrund des Abbruchs der Therapie im August 2011, der verweigerten
Kooperationsbereitschaft, des dadurch nicht möglichen therapeutischen Zugangs
und der somit fehlenden Einschätzungsmöglichkeiten der Steuerungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in konfliktträchtigen Situationen sei die Legalprognose als
belastet und die Rückfallgefahr als erhöht einzuschätzen. Der Beschwerdeführer
seinerseits erachtet die Legalprognose im Hinblick auf den von ihm beantragten
zwölfstündigen begleiteten Beziehungsurlaub als günstig. Die Urlaube müssten
nicht zwingend therapeutisch begleitet werden. Sodann könne ihm der
Therapieabbruch nicht zur Last gelegt werden. Dieser sei deshalb erfolgt, weil
kein Vertrauens- und Beziehungsaufbau mit dem Therapeuten habe erreicht werden
können.
3.
3.1
Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur
Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem
Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht
entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten
begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein
"Recht auf Urlaub" zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A.,
Bern 2009, S. 165; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84
N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten
der Urlaubsgewährung zu regeln (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84 N. 5).
3.2 § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006 (JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom
7. April 2006. Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person
Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie
flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei
den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im
Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d)
Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung
zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen
und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht
missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des
Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen
und Auflagen verbunden werden (vgl. § 61 Abs. 2 JVV).
3.3
Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die
Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr,
12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.4, BGr, 31. Januar 2006,
1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und
den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche
gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der
Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Beschränkungen der
Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur
Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen
Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein
Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst
dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar
(BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 3.3).
4.
4.1
Hinsichtlich der Fluchtgefahr des
Beschwerdeführers kann in Anwendung von § 70 VRG in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG auf die Erwägungen der Vorinstanz, die von den
Parteien im Übrigen nicht infrage gestellt werden, verwiesen werden. Die
Vorinstanz führte aus, der Beschwerdegegner habe sich weder in der Verfügung
vom 18. November 2011 noch im Rekursverfahren zur Fluchtgefahr geäussert.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese Gefahr als gering eingeschätzt
respektive darin kein Hindernis für die Gewährung von begleiteten Urlauben
erblickt werde. Für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr bestünden denn auch
keine hinreichenden Anhaltspunkte.
4.2
In Bezug auf die Rückfallgefahr und das
Therapieverhalten erwog die Vorinstanz, der momentan fehlende therapeutische
Prozess erlaube keine zuverlässige Beurteilung der Legalprognose im
Zusammenhang mit der Frage der Urlaubsgewährung. Vollzugslockerungsschritte des
Beschwerdeführers könnten erst dann wieder aufgenommen werden, wenn sich eine
therapeutische Behandlung eingestellt habe. Der Beschwerdeführer seinerseits
machte geltend, die Urlaubsversagung dürfe nur unter besonderen Umständen eingesetzt
werden, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken.
Grundsätzlich wiederspreche eine solche Verknüpfung dem Zweck eines Beziehungsurlaubs.
4.2.1
In einem Urteil vom 15. Oktober 2004 (1P.470/2004, E. 5.3)
erachtete es das Bundesgericht als problematisch, Vollzugslockerungen von einer
genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen
Delikten abhängig zu machen. Dies möge für die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug zutreffen, soweit die mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen
Taten auseinanderzusetzen, die Rückfallgefahr des Inhaftierten erhöhe. Dagegen
erscheine es fraglich, ob die Urlaubsversagung eingesetzt werden dürfe, um die
Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken. Unter besonderen
Umständen möge dies vor dem Willkürverbot standzuhalten, grundsätzlich aber
wiederspreche eine solche Verknüpfung dem Zweck des Beziehungsurlaubs. Dieser
solle dem Eingewiesenen die Möglichkeit geben, seinen Beziehungen zur
Aussenwelt zu festigen und seine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung
vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei auch und gerade bei Verurteilten
erforderlich, die aufgrund ihrer Therapieverweigerung rückfallgefährdet
erschienen.
In einem späteren Urteil vom
9. Februar 2005 (1P.622/2004, E. 7) erwog das Bundesgericht, dadurch
dass der als gemeingefährlich eingeschätzte Beschwerdeführer sich weigere, an
einer Therapie beim PPD teilzunehmen, verletze er grundsätzlich seine
gesetzliche Mitwirkungspflicht. Eine Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sei
zwar nicht konkret, die diesbezügliche Prognose gutachterlich aber eher als
belastet eingeschätzt worden. Unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht
des weiten Ermessensspielraums der kantonalen Behörden erscheine es vorliegend
nicht als willkürlich und auch nicht als übermässiger Eingriff in die
persönliche Freiheit des Beschwerdeführers sowie dessen Recht auf Schutz der
Privatsphäre, die Bewilligung des 28-stündigen unbegleiteten Urlaubs als weitere
Vollzugslockerung von der Einwilligung in eine Therapie abhängig zu machen ‒
dies auch angesichts der Tatsache, dass nicht die Bewilligung von kürzeren
Urlauben zur Diskussion stehe. Der Entscheid liege beim Beschwerdeführer
selber, ob er in eine Therapie einwilligen wolle oder nicht, mit den
entsprechenden Auswirkungen auf die Haltung der Vollzugsbehörden bezüglich der
Gewährung von Vollzugslockerungen.
In einem Urteil vom
9. April 2008 (6B_791/2007, E. 6) schliesslich führte das Bundesgericht
erneut aus, dadurch dass der als gemeingefährlich eingeschätzte Beschwerdeführer
nicht Willens sei, eine Psychotherapie beim PPD aufzunehmen, verletze er
grundsätzlich seine gesetzliche Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die
Erreichung des Vollzugsziels zur Vermeidung von Rückfällen. Der Straftäter, der
sich der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne triftige Gründe entziehe, habe
die Konsequenzen daraus zu tragen. Diese könnten in der Verweigerung von
Vollzugslockerungen bestehen. Daran ändere auch nichts, dass dem Beschwerdeführer
trotz Gemeingefährlichkeit in der Vergangenheit – ohne entsprechende Therapie –
Vollzugserleichterungen gewährt worden seien, in deren Rahmen er sich nie habe
etwas zuschulden kommen lassen. Es sei das Recht und die Pflicht der zuständigen
Behörden, das Vollzugsregime – egal aus welchem Anlass – im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten periodisch zu überprüfen und zum Schutz der Öffentlichkeit
eventuell gewährte Vollzugserleichterungen gegenüber willkürfrei als
gemeingefährlich eingestuften Straftätern zurückzunehmen bzw. von Bedingungen
abhängig zu machen, die geeignet seien, die festgestellte Gefährlichkeit des
Betroffenen zu verringern und dessen Entwicklung besser zu beurteilen. Die Gewährung
von Vollzugserleichterungen dürfe daher an die Durchführung einer
deliktorientierten Therapie geknüpft werden.
4.2.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit die Verknüpfung von
Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung nicht grundsätzlich
unzulässig. Massgeblich ist jedoch insbesondere, welche Vollzugslockerung in
Betracht gezogen und wie die Rückfallgefahr eingeschätzt wird (vgl. auch das
Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 18. März 2010,
E. 4, zu finden unter http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/verwaltungsgericht.html).
4.3
Die Vorinstanz stützte sich in Bezug auf die
Rückfallgefahr und das Therapieverhalten des Beschwerdeführers auf das
Gutachten von Prof. E vom 8. März 2010, den Triagierungsbericht des
PPD vom 18. November 2010, die Protokolle der Vollzugskoordinationssitzung
(VKS) vom 10. Februar 2011 und der Stao-Sitzung vom 4. August 2011
sowie den Therapiebericht von Dipl.-Psych. F vom
15. Februar 2012. Der Inhalt dieser Dokumente wird in der Verfügung vom
29. Mai 2012 korrekt und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung
von § 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen
werden kann.
Den Ausführungen der Sachverständigen kann
entnommen werden, dass seitens der Behörden bereits vor dem Therapieabbruch im
August 2011 gewisse Zweifel hinsichtlich der therapeutischen Fortschritte des
Beschwerdeführers und der im Gutachten E gestellten Legalprognose – das
Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut ein schweres Aggressionsdelikt oder
ein Delikt im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte, sei als
gering einzustufen – bestanden (vgl. insbesondere S. 11 des
Triagierungsberichts). Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollzugslockerungen
wurde allerdings auch gemäss dem Gutachten E nur unter der Voraussetzung
empfohlen, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, diesen Prozess
therapeutisch begleiten zu lassen. Der Therapiebericht F schliesslich kam – anders als die bisherigen gutachterlichen
Expertisen – zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kurz- bis mittelfristig
ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten (primär im Kontext
der Delinquenz fördernden Weltanschauung) bestehe, und empfahl eine
gutachterliche Überprüfung der divergierenden Standpunkte. Vor diesem
Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der momentan fehlende
therapeutische Prozess keine zuverlässige Beurteilung der Legalprognose im
Zusammenhang mit der infrage stehenden begleiteten Urlaube erlaube und
Vollzugslockerungen deshalb erst dann wieder aufgenommen werden könnten, wenn
sich eine therapeutische Behandlung eingestellt habe, nachvollziehbar und auch im
Licht der erwähnten neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorn
E. 4.2.1) nicht zu beanstanden. Eine Therapie erscheint vorliegend
geeignet und notwendig, um die im Moment bestehenden Ungewissheiten
hinsichtlich der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu beseitigen. Insofern
und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers erweist es sich als gerechtfertigt, die Gewährung eines
Urlaubs von der Wiederaufnahme einer Therapie abhängig zu machen.
Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, der
Therapieabbruch im August 2011 könne ihm nicht zur Last gelegt werden, da
dieser auf einen fehlenden Vertrauens- und Beziehungsaufbau mit dem Therapeuten
zurückzuführen sei. Aus seinen Schreiben vom 8. August 2011 und
10. August 2011 geht allerdings hervor, dass er den Abbruch bzw. das Begehren
um einen Therapeutenwechsel vor allem damit begründete, dass sein Therapeut
hinsichtlich der Urlaubsgewährung nicht dem Gutachten E folge. Einer
Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 10. August 2011 kann sodann entnommen
werden, dass er den damaligen Wechsel des Therapeuten deshalb verlangte, weil
gemäss der Stao-Sitzung vom 4. August 2011 eine Umteilung seinerseits in
ein anderes Gewerbe vorgesehen wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer
in erster Linie mit dem Verlauf der Therapie an sich und weniger mit der Person
des Therapeuten F bzw. einem mangelnden Vertrauensverhältnis zu diesem
Mühe bekundete. Angesichts der Tatsache, dass weder der Therapeut noch die
verfolgte Therapie im Belieben des Inhaftierten stehen und diesen vielmehr eine
gesetzliche Mitwirkungspflicht trifft, rechtfertigt dies allerdings noch nicht
den Abbruch der Therapie. Den Akten kann in diesem Zusammenhang auch entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2008 trotz Zufriedenheit mit
seinem damaligen Therapeuten eine laufende Therapie abgebrochen hatte und
danach nur noch zweiwöchentliche Gesprächstermine ohne deliktrelevante
therapeutische Zielsetzung wahrnahm, wobei er zur Begründung anführte,
15 Jahre absolvierter Therapie seien genug. Die grundsätzliche
Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem PPD zeigt sich im Übrigen auch in
seinem Schreiben vom 27. Juni 2012. Es ist demnach zweifelhaft, ob der
Abbruch der Therapie im August 2011 tatsächlich nur auf das mangelnde
Vertrauensverhältnis bzw. auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfehlungen des Therapeuten zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund ist der
Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Zusammenarbeit mit Dipl.-Psych. F
erscheine nicht geradezu unzumutbar. Sinnvollerweise wurden jedoch auch
Schritte für einen Therapeutenwechsel in die Wege geleitet.
4.4
Angesichts des weiten Ermessensspielraums der
Strafvollzugsbehörden bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen (vorn E. 3.3)
ist der vorinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige
Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen
Aufenthalts im Verwahrungsvollzug auszugehen. Trotz der Abweisung kann die
Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos gewertet werden. Die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist angesichts
der Komplexität der rechtlichen Fragen und der Wichtigkeit der Urlaubsgewährung
für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt RA B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen
einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses
Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGR]).
Der Beschwerdeführer wird auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt RA B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Rechtsanwalt RA B läuft eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht
eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…