{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00431_2012-11-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212377&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ab5c1f8d97bd1a419e5c4e88bad5b8b3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.11.2012  VB.2012.00431"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.11.2012  VB.2012.00431"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.11.2012  VB.2012.00431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub | Strafvollzug: Begleiteter Urlaub.  Die Verkn\u00fcpfung von Vollzugslockerungen mit einer therapeutischen Behandlung ist nicht grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Massgeblich ist jedoch insbesondere, welche Vollzugslockerung in Betracht gezogen und wie die R\u00fcckfallgefahr eingesch\u00e4tzt wird (E. 4.2.2). Seitens der Beh\u00f6rden bestanden bereits vor dem Therapieabbruch gewisse Zweifel hinsichtlich der therapeutischen Fortschritte des Beschwerdef\u00fchrers und der im Gutachten gestellten Legalprognose. Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollzugslockerungen wurde allerdings auch gem\u00e4ss dem Gutachten nur unter der Voraussetzung empfohlen, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer bereit erkl\u00e4rt, diesen Prozess therapeutisch begleiten zu lassen. Schliesslich kam der neueste Therapiebericht zum Schluss, dass beim Beschwerdef\u00fchrer kurz- bis mittelfristig ein deutliches R\u00fcckfallrisiko bestehe. Unter diesen Umst\u00e4nden ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der momentan fehlende therapeutische Prozess keine zuverl\u00e4ssige Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers im Zusammenhang mit der infrage stehenden begleiteten Urlaube erlaube und Vollzugslockerungen deshalb erst dann wieder aufgenommen werden k\u00f6nnten, wenn sich eine therapeutische Behandlung eingestellt habe, nicht zu beanstanden. Eine Therapie erscheint vorliegend geeignet und notwendig, um die im Moment bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich der R\u00fcckfallgefahr des Beschwerdef\u00fchrers zu beseitigen. Insofern und unter Ber\u00fccksichtigung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Beschwerdef\u00fchrers erweist es sich als gerechtfertigt, die Gew\u00e4hrung eines Urlaubs von der Wiederaufnahme einer Therapie abh\u00e4ngig zu machen. Der Therapieabbruch ist in erster Linie auf die Unzufriedenheit des Beschwerdef\u00fchrers mit dem Verlauf der Therapie an sich und weniger mit der Person des Therapeuten bzw. einem mangelnden Vertrauensverh\u00e4ltnis zu diesem zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dies rechtfertigt allerdings noch nicht den Abbruch der Therapie (E. 4.3). Gew\u00e4hrung derunentgetlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:16:39", "Checksum": "bdcd26e4df4eaf1d52f8519c110040a9"}