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VB.2012.00434
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
Stadtpolizei Zürich Fachstelle Gewaltschutzgesetz, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120090), hat sich ergeben: I. A und B führten von 1998 bis 2010 eine partnerschaftliche Beziehung, lebten aber bereits seit 2004 in getrennten Haushalten. Die beiden gemeinsamen Kinder C (geb. 2007) und D (geb. 2009) wohnen bei der Mutter. Die Eltern waren nie verheiratet. Nach Aussagen von B sei A am 2. Juni 2012 im Freibad E aufgetaucht, als sie mit den Kindern dort war, und habe gegen ihren Willen den Sohn D mit sich genommen. Nachdem A ihr an jenem Abend gedroht habe, sie und die Kinder umzubringen und ihr D nicht wie abgemacht zurückgebracht habe, zeigte sie ihn am 3. Juni 2012 bei der Stadtpolizei Zürich wegen Drohung und Entzug eines Unmündigen an. Darauf verfügte die Stadtpolizei Zürich am 7. Juni 2012 gegen A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort von B und die Kinderkrippe sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und den Kindern. II. B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 12. Juni 2012 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate sowie um getrennte Befragung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 lud das Zwangsmassnahmengericht die Parteien zur Anhörung vor. Nachdem A zur Anhörung nicht erschienen war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 18. Juni 2012 die Verlängerung der Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) in Bezug auf die Gesuchstellerin und die gemeinsamen Kinder, D und C, bis am 22. September 2012. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 2. Juli 2012 an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte, die Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die beiden Kinder sei aufzuheben. Sodann ersuchte er um eine Anhörung; er sei der Anhörung vom 18. Juni 2012 nicht unentschuldigt ferngeblieben, vielmehr sei auf der Einladung nur ein Termin für den Gesuchsteller aufgeführt gewesen und er habe ja nie ein Gesuch gestellt. Das Zwangsmassnahmengericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weiter. Innert angesetzter Frist ging keine Beschwerdeantwort von B ein. Sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Stadtpolizei Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen. Vorliegend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2012 zu prüfen. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um eine – maximal dreimonatige – Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 und 3 GSG). Für die Beurteilung von Verlängerungsgesuchen zuständig ist die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt (vgl. § 8 Abs. 2 GSG). Das zuständige Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amts wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Nach Möglichkeit hört es den Gesuchsgegner an (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). 2.2 Die Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient zum einen der Sachverhaltsermittlung: Da der Haftrichter bei der Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob der Fortbestand einer Gefährdung glaubhaft sei (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), kommt der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weitaus besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann auch, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3). 2.3 Zum anderen dient die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar (vgl. VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1). Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG, wonach der Haftrichter den Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anhört, ist deshalb in dem Sinn restriktiv zu verstehen, dass der Verzicht auf eine Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5). Zulässig ist die definitive Verlängerung von Schutzmassnahmen trotz fehlender Anhörung der Parteien lediglich dann, wenn diese auf eine Anhörung bewusst verzichten oder der Anhörung unentschuldigt fernbleiben, obwohl sie rechtzeitig dazu vorgeladen worden sind. In den übrigen Fällen darf der Haftrichter hingegen bloss im Rahmen einer vorläufigen Verfügung über ein Verlängerungsgesuch entscheiden (§ 10 Abs. 2 VRG; vgl. dazu VGr, 6. Januar 2012, VB.2011.00736). Dabei setzt es dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den vorläufigen Entscheid Einsprache zu erheben. Die Fristansetzung erfolgt unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe (§ 11 Abs. 1 VRG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei dem Anhörungstermin vom 18. Juni 2012 nicht unentschuldigt, sondern aufgrund eines Missverständnisses ferngeblieben. In der Verfügung sei ein Termin für einen Gesuchsteller erwähnt gewesen, er habe aber nie ein Gesuch gestellt. Als er den Irrtum bemerkt habe, habe er sofort Kontakt mit dem Zwangsmassnahmengericht aufgenommen, aber es sei bereits zu spät gewesen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er seine Darstellung der Geschichte persönlich vortragen möchte; die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe entsprächen nicht der Wahrheit. 3.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 bezeichnete B als Gesuchstellerin und A als Gesuchsgegner. Gemäss Ziff. 1 der Verfügung dauern die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen fort bis zum definitiven Entscheid des Gerichts. Die Stadtpolizei Zürich wurde ersucht, die Gewaltschutzakten und eine allfällige Stellungnahme bis am 15. Juni 2012 einzureichen (Ziff. 2 und 5). Die Ziff. 3 war in dem Exemplar, das dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ausgelassen. In Ziff. 4 der Verfügung wurde der Gesuchsteller zur Anhörung am Montag, 18. Juni 2012, 14.30 Uhr, vorgeladen. Damit ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer ordnungsgemäss zur Anhörung vorgeladen wurde. Ziff. 4 der Vorladungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts nennt fälschlicherweise den Gesuchsteller anstelle des Gesuchgegners und ist daher unklar. Allenfalls hätte der Beschwerdeführer bemerken können, dass sich die Ziff. 4 nicht an die Beschwerdegegnerin richtete, da das Wort Gesuchsteller in der männlichen Form verwendet wurde. Da er jedoch auf der ersten Seite der Verfügung eindeutig als Gesuchsgegner aufgeführt war, musste er auch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er selbst gemeint war. Immerhin wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich beim Gericht zu erkundigen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich glaubhaft geltend, ihm sei der Fehler zuerst nicht aufgefallen und als er, nachdem er den Irrtum bemerkt hatte, Kontakt mit dem Zwangsmassnahmengericht aufgenommen habe, sei es bereits zu spät gewesen. Zudem ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die Vorladungsverfügung erhalten hat; wie viel Zeit ihm somit blieb, sich über die unklare Anordnung zu informieren. Die Verfügung vom 14. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer mit A-Post und gegen Empfangsschein zugestellt. Die Akten enthalten allerdings keinen Empfangsschein des Beschwerdeführers bezüglich der Vorladungsverfügung. Dies kann nicht zuungunsten des Beschwerdeführers dazu führen, dass von einem unentschuldigten Nichterscheinen oder einem Verzicht auf Anhörung ausgegangen wird. Erscheint eine Verfahrenspartei nicht zu einer Verhandlung, ist es vielmehr am Gericht, zu prüfen, ob der Betreffende korrekt vorgeladen wurde. Denn Behörden und Gerichte haben sicherzustellen, dass die Parteien die Möglichkeit erhalten, zu einer Anhörung zu erscheinen. Mit der missverständlichen Verfügung wurde der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss vorgeladen. Die Haftrichterin konnte daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei der Anhörung vom 18. Juni 2012 aus selbstverschuldeten Gründen ferngeblieben. Daher hätte sie am 18. Juni 2012 keine endgültige, sondern lediglich eine vorläufige Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen dürfen (vgl. E. 2.3). Indem sie ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine endgültige Massnahmenverlängerung verfügte, verletzte sie dessen rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 GSG). 3.3 Demnach stellt der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2012 richtigerweise lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht anfechtbare Verfügung dar (§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GSG), weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben wurde, als unzutreffend erweist. Demgemäss ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (vgl. auch VGr, 6. Januar 2011, VB.2011.00736, E. 3.4). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist vielmehr als Einsprache an das Zwangsmassnahmengericht zu betrachten. Die Akten sind daher wieder dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG). Dieses wird den Beschwerdeführer anzuhören haben, bevor es den Einspracheentscheid fällt. Der Klarheit halber ist anzufügen, dass die im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2012 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis zu dessen neuen Entscheid aufrechterhalten bleiben. 3.4 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuhören. 4. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Daneben können die Kosten nach Satz 2 der Vorschrift auch nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden, wenn die Kosten allein auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen (VGr, 10. Mai 2012, VB.2011.00052, E. 6.3; 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 5.1; 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.2; 11. Juli 2005, VB.2005.00001, E. 4.2). Die falsche Parteibezeichnung in der Vorladungsverfügung, welche dieses Beschwerdeverfahren hauptsächlich ausgelöst hat, ist eindeutig von der Vorinstanz zu vertreten. Aufgrund der daraus folgenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zwangsmassnahmengericht sowie der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens zulasten der Staatskasse der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dagegen bereits mangels eines entsprechenden Begehrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend die funktionelle Zuständigkeit sind beim Bundesgericht anfechtbar. Während positive Entscheide über die Zuständigkeit in der Regel als Zwischenentscheide nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar sind (vgl. BGE 135 III 566 E. 1.1), stellt der vorliegende Nichteintretensentscheid einen negativen Entscheid über die Zuständigkeit und somit einen Endentscheid dar. Dagegen kann gemäss Art. 90 in Verbindung mit Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (Felix Uhlmann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 97 Rz. 6; BGE 135 II 38 E. 1.1; vgl. auch BGE 135 V 124, wo die Frage der Qualifikation des negativen Zuständigkeitsentscheids offengelassen wurde). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung als Einsprache überwiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau- 6. Mitteilung an… |