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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2012.00436
Beschluss
der 1. Kammer
vom 4. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Dietikon, vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
I.
Gegen die Vergabe der Stadt Dietikon betreffend die Schwimmbadtechnik
für das Freibad F hat die A GmbH mit Beschwerde vom 4. Juli 2012
sinngemäss beantragt, den Zuschlagsentscheid aufzuheben. Mit Präsidialverfügung
vom 9. Juli 2012 wurde der Stadt Dietikon (Beschwerdegegnerin) und der
mitbeteiligten E AG Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Mit
Eingabe vom 10. Juli 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie den
Vertrag mit der Mitbeteiligten gleichentags abgeschlossen habe.
II.
Die Beschwerdeführerin
beantragte am 17. Juli 2012, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen, der Beschwerdegegnerin zu verbieten, den Vertrag mit der
Mitbeteiligten abzuschliessen, bzw. – superprovisorisch – Vollziehungsvorkehren
zu treffen und der Mitbeteiligten zu verbieten, irgendwelche vertragliche
Arbeiten aufzunehmen oder zu erbringen. Dazu äusserte sich die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Juli 2012 unaufgefordert. Am 20. Juli
2012 wies das Gericht das superprovisorische Begehren ab und setzte der
Beschwerdeführerin Frist, um sich zur unaufgeforderten Eingabe der Gegenpartei
vom 18. Juli 2012 zu äussern. Zudem wurde der Beschwerdeführerin
Gelegenheit gegeben, um am Begehren im Sinne einer gewöhnlichen vorsorglichen
Massnahme – unter Anhörung von Gegenpartei und Mitbeteiligten – festzuhalten.
III.
Mit Eingabe vom 13. August
2012, hierorts eingegangen am 15. August 2012, hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Verhinderung der Vertragsvollziehung
fest. In der Beschwerdeantwort vom 20. August 2012 äusserte sich die Beschwerdegegnerin
erneut auch zu diesen Verfahrensanträgen, weshalb der Beschwerdeführerin hierzu
wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Mit Eingabe vom 28. August
2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung der Vertragsvollziehung
fest. Weiter hielt sie an ihrem Antrag fest, der Beschwerdegegnerin zu
verbieten, den Vertrag mit der Mitbeteiligten abzuschliessen. Schliesslich
beantragte sie neu, die Ungültigkeit des am 10. Juli 2012 unterzeichneten
Vertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten festzustellen.
Die Kammer
erwägt:
1.
Der Beschwerde gegen Vergabeentscheide kommt nach Art. 17
Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001 (IVöB) keine aufschiebende Wirkung zu; diese kann aber erteilt
werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17
Abs. 2 IVöB).
2.
2.1 Die
Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um
Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung der Vertragsvollziehung zielen darauf
ab, den allfälligen Zuschlag an sie zu sichern. Nach erfolgtem Vertragsschluss
besteht jedoch grundsätzlich nur noch ein Anspruch auf Feststellung der
allfälligen Widerrechtlichkeit der Vergabe. Von diesem Grundsatz kann
abgewichen werden, wenn sich der Vertragsschluss als verfrüht erweist.
2.2 Der
Vertrag mit der Anbieterin darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist
abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende
Wirkung erteilt (Art. 14 Abs. 1 IVöB). Zudem gilt ein Vertragsschluss
als verfrüht, solange die Vergabebehörde noch damit rechnen muss, dass eine Beschwerde
eingeht oder einer eingegangenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt
wird.
2.3 Die
Beschwerdeführerin ist in der Beschwerde – trotz mangelhafter Eröffnung –
selbst davon ausgegangen, die 10-tägige Beschwerdefrist habe ab Zustellungsdatum
(27. Juni 2012) zu laufen begonnen. In den ergänzenden Eingaben wird
anerkannt, dass die Beschwerdefrist am 9. Juli 2012 abgelaufen ist.
Anzumerken ist, dass gemäss § 38 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom
23. Juli 2003 (SubmV) die Vergabestelle die Entscheide in erster Linie mittels
Zustellung und bloss zusätzlich als Publikation eröffnet (vgl. § 35
SubmV). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist für den Fristenlauf
primär auf die Zustellung abzustellen (RB 2005 Nr. 40 = VB.2004.00477,
E. 3.4 f.) Gegenüber einem ausländischen Anbieter, der in der Schweiz
kein Zustelldomizil hat, kann dies aber nicht gelten. Für ihn kann als
massgebliche Eröffnung nur die Publikation gelten. Diese erfolgte hier in SIMAP
und im Amtsblatt am 29. Juni 2012, und zwar an beiden Stellen mit
zutreffender Rechtsmittelbelehrung. Auch daraus ergibt sich, dass die Frist für
die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2012 abgelaufen ist.
Im Entscheid vom 20. Juli 2012 hat das
Verwaltungsgericht erwogen, dass der Vertragsschluss mit der Mitbeteiligten am
10. Juli 2012 erfolgt und damit das formale Kriterium von Art. 14 Abs. 1
IVöB erfüllt sei. Sodann habe die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bereits Kenntnis vom Beschwerdeeingang und von der ersten
Präsidialverfügung vom 9. Juli 2012 gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe
nicht damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 4. Juli
2012 innert der Beschwerdefrist mit dem Begehren um aufschiebende Wirkung
ergänzen würde, was denn auch innert Frist nicht erfolgt ist. Das Gericht
folgerte daraus, dass der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach der Vertragsschluss
zu früh erfolgt sei, kaum Aussicht auf Erfolg habe. Zumindest nach dem
Vertragsschluss habe deshalb die Beschwerde mit Bezug auf das sinngemässe Hauptbegehren
(Aufhebung des Zuschlagsentscheids), kaum noch Aussicht auf Erfolg.
Infolgedessen erscheine das sinngemässe Hauptbegehren als aussichtslos. Demnach
seien die Voraussetzungen für eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung und von
Folgemassnahmen, wie sie die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 17. Juli
2012 zur Sicherung eines allfälligen Zuschlags an sie verlangt habe, nicht gegeben.
2.4 Mit ihrer
Eingabe vom 13. August 2012 begründete die Beschwerdeführerin ihre Auffassung,
wonach der Vertrag verfrüht abgeschlossen worden sei, neu unter Bezugnahme auf
die Beschwerdemöglichkeit anderer nicht berücksichtigter Anbieter: Deren
Beschwerden hätten noch bis am 12. Juli 2012 beim Gericht eintreffen
können. Die Beschwerdegegnerin habe frühestens ab ca. 14. Juli 2012 davon
ausgehen können, dass neben der Beschwerdeführerin nicht noch ein anderer
Anbieter eine Submissionsbeschwerde einreichen würde. Ein Vertragsschluss vom
10. Juli 2012 erweise sich daher als verfrüht und könne keine Rechtswirkungen
entfalten.
2.5 Vorweg ist
– im Einklang mit der Auffassung der Beschwerdeführerin – festzuhalten, dass
ihre (ohne Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erhobene) Beschwerde
selbstverständlich keinen Einfluss hatte auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
mit Beschwerden anderer Anbieter noch rechnen musste; die Abschlussbefugnis
trat erst ein, wenn mit keiner weiteren Beschwerde zu rechnen war. Dennoch
braucht im vorliegenden Verfahren – wie die weiteren Erwägungen zeigen – nicht
geklärt zu werden, ob der Vertragsschluss infolge einer noch möglichen Beschwerdeerhebung
durch andere Anbieter verfrüht war.
2.6 In
Literatur und Rechtsprechung werden verschiedene Antworten diskutiert auf die
Frage, welches rechtliche Schicksal den verfrüht abgeschlossenen Vertrag
zwischen der Vergabebehörde und den mit der Zuschlagsverfügung berücksichtigten
Anbieter ereilen soll. Auf der einen Seite des Meinungsspektrums liegt die
Annahme, dass ein abgeschlossener Beschaffungsvertrag nie an
vergaberechtlichen Mängeln leiden könne; demnach fällt eine Aufhebung des
Zuschlags ausser Betracht und kann es im Anfechtungsverfahren nur mehr um die
Frage der Rechtmässigkeit des Zuschlags gehen. Diametral entgegengesetzt ist
die Auffassung, wonach der verfrüht abgeschlossene Vertrag nichtig sei.
Dazwischen liegen verschiedene Auffassungen, die im Wesentlichen gemein haben,
dass der verfrüht abgeschlossene Vertrag an einem heilbaren Mangel leidet (zum
Ganzen: BGr, 11. Juni 2010, 2C_339/2010 und 2C_434/2010, E. 2.3.4.2
mit Hinweisen; VGr, 20. April 2005, VB.2005.00068, E. 4; Martin
Beyeler, Welches Schicksal dem vergaberechtswidrigen Vertrag? In: AJP 2000,
S. 1141 ff.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts,
Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 2620 ff., 2625).
Kerngehalt der verschiedenen Auffassungen eines heilbaren
Mangels ist der Folgende: Will sich ein nicht berücksichtigter Anbieter auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Zuschlag wehren, so soll diesem Anbieter der wirksame
Rechtsschutz nicht deshalb verbaut sein, weil die Vergabebehörde den
Beschaffungsvertrag verfrüht abgeschlossen hat. Erhebt der Anbieter allerdings
keine Beschwerde, so besteht kein Grund, um dem verfrüht abgeschlossenen
Vertrag weiter als vergaberechtswidrig zu behandeln; der Mangel ist vielmehr
geheilt (vgl. Beyeler, Geltungsanspruch, Rz. 2625).
2.7 Soweit
ersichtlich finden sich in Literatur und Rechtsprechung keine expliziten Hinweise
zur Rechtslage beim Vorhandensein verschiedener nicht berücksichtigter
Anbieter. Bei den gerichtlichen Überprüfungen stellte sich jeweils bloss die
Frage nach dem Vorgehen bei Beschaffungsverträgen, die (auch) mit Bezug auf die
Anfechtungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei verfrüht abgeschlossen
wurden. Ob ein Beschaffungsvertrag verfrüht abgeschlossen wurde, ist denn auch
mit Bezug auf jeden nicht berücksichtigten Anbieter individuell zu beurteilen:
In Betracht für die Beurteilung der zeitlichen Zulässigkeit des
Vertragsschlusses fällt primär der fristauslösende Zeitpunkt der jeweiligen
Eröffnung, dann aber auch Parteiäusserungen wie etwa eine allfällige Verzichtserklärung
auf eine Ergreifung des Rechtsmittels oder – wie vorliegend – eine
Beschwerdeführung, ohne gleichzeitig ein Begehren um aufschiebende Wirkung zu
stellen.
2.8 Wie
gesehen, erscheint der Vertrag mit Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht als
verfrüht abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin musste nicht damit rechnen, dass
die Beschwerdeführerin nachträglich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellen
würde.
2.8.1
Mit Bezug auf die übrigen Anbieter erscheint ein verfrühter Vertragsschluss
hier zwar möglich, da am 10. Juli 2012 allenfalls noch mit dem Eingang von
Beschwerden zu rechnen war. Diese übrigen Anbieter haben indessen keine
Beschwerde erhoben und sich demnach mit ihrer Nichtberücksichtigung abgefunden;
der Zuschlagsentscheid ist mit Bezug auf diese übrigen Anbieter in Rechtskraft
erwachsen. Damit erscheint der allfällige Mangel eines verfrühten
Vertragsschlusses ohne Weiteres als geheilt. Die (zuvor erfolgte)
Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin ändert an dieser Heilung
nichts. Aus dem Verhältnis zwischen der Vergabebehörde und anderen erfolglosen
Anbietern vermöchte die Beschwerdeführerin im Übrigen ohnehin nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
2.8.2
Eine andere Betrachtungsweise würde nur dann Platz greifen, wenn ein
verfrüht abgeschlossener Vertrag als nichtig zu qualifizieren wäre. Nichtigkeit
ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu
beachten (vgl. etwa Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 31 Rz. 14 mit Hinweisen).
Demnach wäre die Nichtigkeit des in Frage stehenden Vertrags zwischen Beschwerdegegnerin
und Mitbeteiligter auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Eine Nichtigkeit
des verfrühten Vertragsschlusses im Beschaffungswesen ist indessen nur
vereinzelt verfochten worden. Herrschende Lehre und Rechtsprechung lehnen die
Rechtsfolge der Nichtigkeit ab (vgl. Beyeler, AJP 2000, S. 1142 ff.;
Peter Gauch, Der verfrüht abgeschlossene Beschaffungsvertrag, in BR 2003,
S. 3 ff.; Manuela Gebert, Stolpersteine im Beschaffungsablauf, in:
Aktuelles Vergaberecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 371, Fn. 62; Martin
Beyeler/Hubert Stöckli, Rechtsprechung aus den Jahren 2010-2012, in: Aktuelles
Vergaberecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 131-134). Die gegen die Annahme der
Nichtigkeit vorgebrachten Argumente sind überzeugend; es besteht kein Anlass,
um von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuweichen.
2.9 Zusammenfassend
bleibt es damit im Ergebnis bei der Beurteilung, wie sie das Gericht im
Beschluss vom 20. Juli 2012 vorgenommen hat. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin
erscheint der Vertragsschluss nicht als verfrüht. Der allfällige Mangel eines
verfrühten Vertragsschlusses mit Bezug auf die anderen erfolglosen Anbieter erscheint
angesichts deren unterbliebenen Anfechtung als geheilt. Mit dem Abschluss des
Vertrags bleibt die Beschwerdeführerin auf den Sekundärrechtsschutz verwiesen.
Vor diesem Hintergrund muss das inzwischen verdeutlichte Hauptbegehren
(Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin) bei vorläufiger Prüfung als
aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist mit Bezug auf das Hauptbegehren das
Vorliegen einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 17 Abs. 2
IVöB zu verneinen. Die Voraussetzungen für eine Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und von Folgemassnahmen zur Verhinderung des Vertragsvollzugs bzw. zur
Sicherung eines allfälligen Zuschlags an die Beschwerdeführerin sind nicht
gegeben. Die dahin gehenden Begehren sind abzuweisen.
Da der Vertrag bereits abgeschlossen wurde, ist auf das erst
danach gestellte Begehren, der Beschwerdegegnerin zu verbieten, den Vertrag mit
der Mitbeteiligten abzuschliessen, nicht einzutreten.
In der Eingabe vom 28. August 2012 stellt die
Beschwerdeführerin neu den Antrag, die Ungültigkeit des am 10. Juli 2012
unterzeichneten Vertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten
festzustellen (Ziffer 3 des Rechtsbegehrens). Soweit dieses Gesuch ebenfalls
ein vorsorgliches Massnahmenbegehren darstellt, ist es vor dem Hintergrund der
dargelegten Heilung eines allfälligen Mangels abzuweisen.
3.
Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags erreicht
die im Staatsvertragsbereich massgebenden Schwellenwerte voraussichtlich nicht;
gegen diesen Beschluss ist deshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1
lit. a und Art. 113 BGG).
Die Kammer beschliesst:
1. Das
Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Der Beschwerdegegnerin und
der Mitbeteiligten läuft eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung dieser Verfügung
an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine doppelt ausgefertigte
Duplikschrift einzureichen, ansonsten Verzicht auf Duplik angenommen würde.
Unterlagen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wird, sind im
Beilagenverzeichnis zu kennzeichnen, und das Geheimhaltungsinteresse ist zu begründen.
Durch
das Einreichen einer Duplik mit formellen Anträgen (z.B. auf Nichteintreten
oder Abweisung der Beschwerde) erhält die Mitbeteiligte Parteistellung, was zu Kosten-
und Entschädigungsfolgen führen kann.
3. Gegen
Ziffer 1 dieses Beschlusses kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
4. Mitteilung an…