{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00436_2012-09-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212225&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "00817dba7607c993b1cfc6ad3f1ec394"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00436"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.09.2012  VB.2012.00436"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.09.2012  VB.2012.00436"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.09.2012  VB.2012.00436"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung der Vertragsvollziehung. Frage des verfr\u00fchten Vertragsschlusses. Mit ihrer neuerlichen Eingabe begr\u00fcndet die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Auffassung, wonach der Vertrag verfr\u00fcht abgeschlossen worden sei, neu unter Bezugnahme auf die Beschwerdem\u00f6glichkeit anderer nicht ber\u00fccksichtigter Anbieter (E. 2.4). Mit Bezug auf die Beschwerdef\u00fchrerin erscheint der Vertrag nicht als verfr\u00fcht abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin musste nicht damit rechnen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nachtr\u00e4glich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellen w\u00fcrde (E. 2.8). Mit Bezug auf die \u00fcbrigen Anbieter erscheint ein verfr\u00fchter Vertragsschluss zwar m\u00f6glich. Diese \u00fcbrigen Anbieter haben indessen keine Beschwerde erhoben und sich demnach mit ihrer Nichtber\u00fccksichtigung abgefunden; der Zuschlagsentscheid ist mit Bezug auf diese \u00fcbrigen Anbieter in Rechtskraft erwachsen. Damit erscheint der allf\u00e4llige Mangel eines verfr\u00fchten Vertragsschlusses ohne Weiteres als geheilt. Die (zuvor erfolgte) Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdef\u00fchrerin \u00e4ndert an dieser Heilung nichts (E. 2.8.1). Eine andere Betrachtungsweise w\u00fcrde nur dann Platz greifen, wenn ein verfr\u00fcht abgeschlossener Vertrag als nichtig zu qualifizieren w\u00e4re. Nichtigkeit ist jederzeit und von s\u00e4mtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Demnach w\u00e4re die Nichtigkeit des in Frage stehenden Vertrags zwischen Beschwerdegegnerin und Mitbeteiligter auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Eine Nichtigkeit des verfr\u00fchten Vertragsschlusses im Beschaffungswesen ist indessen nur vereinzelt verfochten worden. Herrschende Lehre und Rechtsprechung lehnen die Rechtsfolge der Nichtigkeit ab. Die gegen die Annahme der Nichtigkeit vorgebrachten Argumente sind \u00fcberzeugend; es besteht kein Anlass, um von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuweichen (E. 2.8.2). Abweisung, soweit auf das Gesuch eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:17", "Checksum": "940e8e72d017ee42a2a8e252b74eea3d"}