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VB.2012.00437
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. November 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 9. März 2012 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis mit Wirkung ab 17. März 2012 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. II. Den gegen die Entzugsverfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom 5. Juni 2012 ab. III. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2012 (Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die Entzugsverfügung vom 9. März 2012 aufzuheben und ihm den Führerausweise unverzüglich wieder zu erteilen, eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten Analyse der Rückstellungsprobe der Haaranalyse vom 12. Januar 2011 durch das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen (IRMSG) an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts. Das Strassenverkehrsamt und die Sicherheitsdirektion schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter. 2. 2.1 Im verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) vom 21. Juli 2011 wurde im Ergebnis festgehalten, dass die Fahreignung zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht weiter befürwortet werden könne, aufgrund der Vorgeschichte und insbesondere der Diagnose der Alkoholabhängigkeit bei noch nicht längerfristig stabilem Verlauf und aktuell bestehender Antabustherapie jedoch zwingend mit der der Auflage der Einhaltung einer Alkoholabstinenz und regelmässiger Besprechungen bei einer Fachperson für Alkoholprobleme. Mit Entscheid vom 9. August 2011 verfügte das Strassenverkehrsamt, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis unter anderem mit folgenden Auflagen weiter belassen werde: "Alkoholproblematik - Einhaltung einer Alkoholabstinenz - Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Alkoholprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe)"
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.2 Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 7. Februar 2012 gelangte das IRMZ gestützt auf eine Haaranalyse zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer zwischen Ende August und Ende Dezember 2011 Alkohol konsumiert habe. Die Haaranalyse habe eine EtG-Konzentration von 11 pg/mg ergeben. Diese liege zwar im Bereich des sog. "social drinking". Der Beschwerdeführer habe jedoch damit die Alkoholabstinenz nicht eingehalten, was unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholvorgeschichte mit Abhängigkeitsdiagnose und zwischenzeitlich abgesetzter Antabustherapie sehr kritisch zu werten sei. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht wegen Missachtung der Alkoholabstinenz derzeit nicht befürwortet werden könne. Nach der Einholung einer verkehrsmedizinischen Stellungnahme beim IRMZ entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2012 den Führerausweis mit Wirkung ab 17. März 2012 auf unbestimmte Zeit. 3. 3.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann infrage, wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Weiterbelassung des Führerausweises abhängig gemacht wurde. Betrifft die Auflage eine Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug rechtfertigen. Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG eine fehlende Fahreignung zur Folge hätte, ist nicht erforderlich (BGr, 25. Juli 2011, 1C.26/2011, E. 4.2; VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 3.1). 3.2 Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und eine gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. dazu BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher prüft das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG die verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Sicherungsentzug sei nicht gerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nie im Strassenverkehr auffällig geworden sei. Die bei Suchterkrankungen allgemein erhöhte Rückfallgefahr vermöge noch keinen Sicherungsentzug zu rechtfertigen. Immerhin müsse ein gewisser Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestehen, an welchem es im vorliegenden Fall fehle. Zudem genüge der erhöhte EtG-Wert aus den Haarproben nicht für die Annahme einer Verkehrsuntauglichkeit. Vielmehr wären weitere Abklärungen durch die kantonalen Behörden erforderlich gewesen. Er habe deshalb selbst eine Haaranalyse beim IRMSG in Auftrag gegeben. Die Probeentnahme sei am 11. April 2012 erfolgt. Aufgrund der Haarlänge von 5,6 cm sei der Alkoholkonsum zwischen November 2011 und April 2012 untersucht worden, wobei kein EtG habe nachgewiesen werden können. Da sich die untersuchte Zeitspanne der Haaranalyse des IRMSG mit derjenigen des IRMZ überschneide, bedürften die zwei sich widersprechenden Resultate einer Klärung. Unklar sei auch, ob im Gutachten des IRMZ vom 7. Februar 2012 die durch die Analysemethode bedingte Messunsicherheit von +/- 25 % berücksichtigt worden sei. 4.2 Bei der forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts um eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums, wobei sich der Umfang der Nachforschungen nach den Umständen des Einzelfalls richtet und im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörden liegt. Anders als bei der bisher verwendeten Laboranalytik zur Überprüfung des Alkoholkonsums (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV), mit der kein direkter Alkoholkonsumnachweis erbracht werden kann, handelt es sich bei der neu eingesetzten forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG um eine direkte, beweiskräftige Analysemethode, welche einen sicheren Befund ermöglicht (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4). 4.3 Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, geht aus dem Gutachten des IRMZ vom 7. Februar 2012 nicht eindeutig hervor, ob die durch die Analysemethode bedingte Messunsicherheit von +/- 25 % berücksichtigt wurde. Im Gutachten wird zwar darauf hingewiesen, dass eine solche Messunsicherheit besteht. Ob diese beim EtG-Wert von 11 pg/mg berücksichtigt wurde, geht aus dem Gutachten jedoch nicht hervor. Bei einem gemessenen EtG-Wert von 11 pg/mg wäre bei einer durch die Analysemethode bedingten Messungenauigkeit von +/- 25 % zugunsten des Beschwerdeführers von einem massgebenden EtG-Wert von rund 8 pg/mg auszugehen. Dieser läge nach wie vor über der gemäss dem Gutachten bei der verwendeten Analysemethode geltenden Nachweisgrenze für Ethylglucuronid im Haar von 5 pg/mg. Soweit der Beschwerdeführer das Resultat der Haaranalyse des IRMZ infrage stellt, weil es dem Resultat der durch ihn veranlassten Haaranalyse durch das IRMSG widerspricht, ist darauf hinzuweisen, dass das IRMZ und das IRMSG verschiedene Zeitperioden untersucht haben. Mit der Haaranalyse des IRMZ wurde der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zwischen Ende August und Ende Dezember 2011 untersucht, während durch das IRMSG nach den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Untersuchung für die Zeitperiode von November 2011 bis April 2012 vorgenommen wurde. Das Gutachten des IRMSG enthält somit keine Aussage über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zwischen Ende August und Oktober 2011 und ist damit von vornherein nicht geeignet, die Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers in dieser Zeitperiode zu beweisen. Dass er überhaupt keinen Alkohol konsumiert habe, wird denn auch vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Er erklärte wiederholt, anlässlich seiner Hochzeit an zwei Tagen "ein paar Gläser Wein" getrunken zu haben. Diese Aussage steht zwar im Widerspruch zur Stellungnahme des IRMZ vom 8. März 2012, in welcher festgehalten ist, dass sich die EtG-Konzentration von 11 pg/mg nicht durch den vom Beschwerdeführer erwähnten Alkoholkonsum beim Hochzeitsessen (und ansonsten konsequenter Alkoholabstinenz) erklären lasse. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch offenbleiben. Gemäss der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 9. August 2011 wurde vom Beschwerdeführer als Auflage die Einhaltung einer Alkoholabstinenz gemäss Merkblatt verlangt. Selbst der gelegentliche bzw. nach den Ausführungen des Beschwerdeführers an zwei Tagen erfolgte Alkoholkonsum stellt einen Verstoss gegen die in Disp.-Ziff. 1 statuierte Alkoholabstinenz dar. Dass sich der Beschwerdeführer an die in der Verfügung vom 9. August 2011 statuierte Alkoholabstinenz gehalten hat, ist damit bereits aufgrund seiner eigenen Aussagen ausgeschlossen, weshalb auf die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen, insbesondere auch die Analyse der Rückstellungsprobe durch das IRMSG, verzichtet werden kann. 5. 5.1 Am 9. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen, weil er die ihm auferlegte ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz nicht eingehalten hatte. Der Entzug erfolgte somit nicht, weil ihm zu diesem Zeitpunkt in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung als Folge einer Alkoholsucht nachgewiesen worden wäre (zu dieser Unterscheidung vgl. auch BGr, 25. Juli 2011, 1C_26/2011, E. 4.2). 5.2 Damit ist zu prüfen, ob sich der Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG als verhältnismässig erweist. Zunächst ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Alkohol bestand. Zur Vorgeschichte des Beschwerdeführers kann im Wesentlichen auf diese Gutachten des IRMZ und die Berichte des behandelnden Psychiaters des Psychiatriezentrums C verwiesen werden, welche in den Gutachten zusammenfassend wiedergegeben sind. Im Bericht vom 31. Mai 2011 wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2009 in Therapie sei. Die Behandlung werde phasenweise immer wieder durch eine Aversionsbehandlung mit Antabus unterstützt. Der Verlauf werde angesichts der Entwicklung in den letzten Jahren als günstig bewertet. Weiter werden verschiedene Austrittsberichte des Psychiatriezentrums C erwähnt unter anderem mit der Diagnose "Alkoholintoxikation bei Alkoholabhängigkeitssyndrom" (Spitalaufenthalte vom 1.–4. Januar 2011 [3,9 ‰], vom 23.–28. November 2010, vom 7.–9. September 2010 [3,0 ‰]).˗ Weitere Hospitalisationen seien im Februar, März, Juni und Juli 2010 erfolgt. Weiter geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits am 18. Mai 1995 wegen des Verdachts einer Drogenabhängigkeit der Führerausweis vorsorglich entzogen worden war; am 29. September 1998 wurde diese Massnahme wieder aufgehoben, wobei die Auflage der Drogenabstinenz unter ärztlicher Aufsicht beibehalten wurde. Am 4. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer der Fahrausweis wegen Alkoholabhängigkeit auf unbestimmte Zeit entzogen, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten. Diese Verfügung wurde am 25. Februar 2003 wieder aufgehoben, unter der Auflage der Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz. Ist davon auszugehen, dass eine dauerhafte Überwindung einer Sucht aufgrund der Rückfallgefahr je nach den konkreten Umständen eine Behandlung und Kontrolle während 4–5 Jahren erfordert (vgl. dazu auch BGr, 23. März 2010, 1C_342/2009, E. 2.4; 1. März 2005, 6A.77/2004, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen), ist im vorliegenden Fall die Nichteinhaltung der Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers aufgrund seiner erheblichen Alkoholvorgeschichte mit Abhängigkeitsdiagnose, des noch nicht längerfristig stabilen Verlaufs und der erst im August 2011 abgesetzten Antabustherapie als kritisch zu beurteilen. Die Würdigung der Vorinstanzen, es bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass im Gutachten des IRMZ vom 7. Februar 2012 darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Begutachtung "kein sonderlich grosses Problembewusstsein" zum Ausdruck gebracht habe, woraus ebenfalls auf eine erhöhte Rückfallgefahr geschlossen werden kann. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer nie in angetrunkenem oder sonst wie fahruntüchtigem Zustand am Steuer eines Motorfahrzeugs angetroffen wurde. Das ist indessen nicht massgebend. Einem Lenker, dessen Fahreignung durch eine Sucht ausgeschlossen wird, ist der Führerausweis unabhängig von einem allfälligen einschlägigen Strassenverkehrsdelikt zu entziehen (vgl. dazu BGr, 30. März 2012, 1C_529/2011, E. 2.3). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall aufgrund der Nichteinhaltung der Auflage der Alkoholabstinenz. Wie bereits festgehalten, ist der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, für einen Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG nicht erforderlich (BGr, 25. Juli 2011, 1C.26/2011, E. 4.2; VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 3.1). Es genügt, wenn aufgrund der Umstände von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen ist. Damit erweist sich der Führerausweisentzug im vorliegenden Fall – auch wenn der Beschwerdeführer beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen sein sollte – als verhältnismässig. 6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), welchem von vornherein keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |