{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.10.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00447_31-10-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212337&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "32009ff4e4b969d2c26ebd776b7c440d"}, "Num": [" VB.2012.00447"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.31.1  VB.2012.00447"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.31.1  VB.2012.00447"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.31.1  VB.2012.00447"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung: Soweit der Beschwerdef\u00fchrer erstmals mit der Beschwerde die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf seine neue Konkubinatsbeziehung mit einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen sowie auf seine Beziehung zu seinem im Juli 2012 geborenen Sohn beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2).  Vorliegend hat der Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltsbewilligung als Ehemann einer Schweizerin erhalten. Die Eheleute leben unbestritten seit knapp zwei Jahren getrennt, weshalb von einer definitiven Trennung und der Aufl\u00f6sung der Familiengemeinschaft auszugehen ist, sodass das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdef\u00fchrers erloschen ist (E. 2.1). Weil die eheliche Gemeinschaft unbestritten keine drei Jahre gedauert hat, gelangt auch Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht zur Anwendung. Auch fehlt es an einem wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, da der Beschwerdef\u00fchrer als anerkannter politischer Fl\u00fcchtling \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr Italien, g\u00fcltig bis November 2013, verf\u00fcgt und es ihm deshalb m\u00f6glich und zumutbar ist, sich in Italien niederzulassen (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich auch nicht auf das FZA berufen, da er kein italienischer Staatsangeh\u00f6riger ist und von Italien anerkannte Fl\u00fcchtlinge nicht italienischen Staatsangeh\u00f6rigen gleichgestellt werden (E. 3).  Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:15", "Checksum": "6f64357ce0f5be0f85152d37185f3e72"}