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Geschäftsnummer: VB.2012.00449  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ungültigerklärung der Initiative "Naturstrom zuerst"


Ein (kommunales) Initiativbegehren kann zu jedem Gegenstand gestellt werden, über welchen die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es an der Gemeindeversammlung oder an der Urne (E. 3.1). Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist. Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Initiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" (im Zweifel zu Gunsten der Volksrechte) auszugehen (E. 3.2). Die Autonomie einer durch eine Norm in der Gemeindeordnung geschaffenen öffentlichrechltichen Anstalt kann durch die Stimmberechtigten nachträglich erweitert oder eingeschränkt werden. In diesem Sinn können die Stimmberechtigten im Kontext der Aufgabenumschreibung in den Gemeindeerlassen auch Einfluss auf Entscheide strategischer oder operativer Natur nehmen (E. 3.3 f.). Gutheissung.
 
Stichworte:
INITIATIVE
INITIATIVRECHT
UNGÜLTIGERKLÄRUNG
Rechtsnormen:
§ 15a GemeindeG
§ 50 Abs. I GemeindeG
§ 50a GemeindeG
§ 50c GemeindeG
Art. 25 Abs. 1 KV
Art. 25 Abs. 3 KV
Art. 86 Abs. 1 KV
Art. 98 Abs. 3 KV
Art. 98 Abs. 4 KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00449

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. November 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinderat Küsnacht,
8700 Küsnacht ZH, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

 

betreffend Ungültigerklärung der Initiative "Naturstrom zuerst",

hat sich ergeben:

I.  

Am 21. Dezember 2011 reichte A beim Gemeinderat Küsnacht unter dem Titel "Naturstrom zuerst" eine Einzelinitiative mit folgendem Text ein:

"Die Gemeindeversammlung beschliesst:      
Die Küsnachter Strombezüger werden ab dem nächst möglichen Termin, spätestens aber per 01.01.2013, standardmässig mit 100 % Naturstrom beliefert, der mindestens dem Label 'naturmade basic' entspricht. Dabei soll die Wahlfreiheit für die Strombezüger gewährleistet bleiben: Wer ein anderes Stromprodukt der Werke am Zürichsee beziehen möchte, kann jederzeit einen Wechsel vornehmen.    
Der Gemeinderat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen."

Mit Beschluss vom 4. April 2012 erklärte der Gemeinderat Küsnacht die Initiative für ungültig. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, die Rechtmässigkeit einer Initiative setze unter anderem voraus, dass ihr Gegenstand ein Geschäft betreffe, welches in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung falle. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

II.  

Der Bezirksrat Meilen wies den von A dagegen erhobenen Rekurs in Stimmrechtssachen mit Beschluss vom 3. Juli 2012 ab.

III.  

Am 10. Juli 2012 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit dem Antrag, den Beschluss des Bezirksrates Meilen aufzuheben und die Initiative "Naturstrom zuerst" für gültig zu erklären.

Der Bezirksrat Meilen gab am 16. Juli 2012 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids Verzicht auf Vernehmlassung bekannt. Der Gemeinderat Küsnacht beantragte am 17. Juli 2012, die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid des Bezirksrates zu bestätigen. A verzichtete stillschweigend darauf, eine Replik einzureichen.

Die Kammer erwägt:

 

1.  

In Stimmrechtssachen der Gemeinde steht gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ff. sowie § 19b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) gegen Rekursentscheide des Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen. Der Beschwerde in Stimmrechtssachen unterliegen unter anderem Entscheide betreffend die Ungültigerklärung von Initiativen. Die Beschwerdeführerin, deren Einzelinitiative vom Gemeinderat Küsnacht für ungültig erklärt wurde, ist Stimmberechtigte der betreffenden Gemeinde und als solche zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Die streitige Einzelinitiative will erreichen, dass den Strombezügern in der Gemeinde Küsnacht als Standardprodukt, das heisst, soweit der Kunde keine abweichende Wahl trifft, ein Strommix aus 100 % erneuerbaren Energien ("Naturstrom basic", hauptsächlich aus Wasserkraft) geliefert wird. Demgegenüber bildet derzeit ein Strommix das Basisprodukt, welcher sich aus ca. 35 % erneuerbaren Energien und ca. 65 % nicht erneuerbaren Energien (Kernenergie) zusammensetzt. Auch nach derzeitigem Modell haben die Kunden die Möglichkeit, (teurere) Naturstromprodukte zu beziehen, worunter (als günstigste Variante) jenes des von der Initiative als neuen Standards vorgesehenen "Naturstrom basic". Die Initiative will mithin eine Umkehrung des Basisangebots innerhalb des bestehenden Stromprodukteangebots in der Gemeinde erwirken. Einen entsprechenden Systemwechsel haben auch andere Gemeinden im Kanton Zürich vorgenommen (so beispielsweise Zürich, Herrliberg und Wallisellen).

Der Gemeinderat Küsnacht begründete die Ungültigerklärung der streitigen Einzelinitiative damit, dass ihr Gegenstand nicht ein Geschäft betreffe, welches in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung falle. Die Elektrizitätsgrundversorgung der Gemeinde sei über eine autonome Netzanstalt, die "Netzanstalt Küsnacht", auf eine privatrechtlich organisierte Betriebsgesellschaft, die "Werke am Zürichsee AG", ausgegliedert worden. Im Hinblick auf die Bestimmung des Stromgrundangebots habe die Gemeindeversammlung weder direkte (Weisungs‑)Befugnisse gegenüber Letzterer noch könne sie indirekt über die Netzanstalt darauf Einfluss nehmen. Aus Sicht der Netzanstalt handle es sich dabei um einen operativen, allenfalls leicht strategischen Entscheid, welcher in die Kompetenz des Verwaltungsrates (der Netzanstalt) falle. Die Festlegung des Standardangebots durch die Gemeindeversammlung würde eine Einmischung in diese Kompetenzen darstellen, zu welcher die Gemeindeversammlung aufgrund der in der Gemeindeordnung gewählten Struktur nicht befugt sei. Auch könne die Festlegung des Standardangebots weder über eine Änderung der Statuten der Netzanstalt oder der Gemeindeordnung vorgenommen noch von der Gemeindeversammlung auf aufsichtsrechtlichem Wege erwirkt werden.

3.  

3.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, SR 131.211) regelt das Gesetz die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. Die betreffenden Be­stimmungen zum Initiativrecht finden sich für die Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation (Gemeinden mit Gemeindeversammlung) in den §§ 50–50c GG. Gemäss § 50 Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Gemeint sind damit alle Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei es an der Gemeindeversammlung oder an der Urne (Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im Folgenden: Ergänzungsband GG-Kommentar], § 50 N. 3.1; Tobias Jaag in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 86 N. 10). Die Initiative gemäss § 50 GG kann Verfassungs- (Änderung der Gemeindeordnung), Rechtsetzungs- oder Verwaltungsinitiative sein (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 50 N. 3 Ingress), das heisst, sich auf generell-abstrakte Akte (kommunale Erlasse) wie auch auf Beschlüsse individuell-konkreter Natur im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung (bzw. des Stimmbürgers an der Urne) beziehen (zur Missverständlichkeit des Begriffs der Verwaltungsinitiative, welcher sich gerade nicht auf Einzelakte der Verwaltung, sondern auf solche der Legislativorgane bezieht, Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. A., Bern 2011, § 50 Rz. 12). Möglich ist die kommunale Initiative sowohl in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch der allgemeinen Anregung (§ 50c GG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KV), wobei die Einheit der Form kein absolutes Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. Art. 25 Abs. 3 KV; vgl. Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c N. 3.2; Jaag, Art. 86 N. 12). Im Weiteren wird bei Gemeinden mit ordentlichen Gemeindeorganisation, was die weitere Behandlung der Initiative anbetrifft, nicht mehr grundsätzlich zwischen Einzelinitiativen und sogenannten unterstützten Initiativen unterschieden (vgl. immerhin § 50 Abs. 3 GG und dazu auch Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50 N. 2 und 5).

3.2 In Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation obliegt die Prüfung der Initiative der Gemeindevorsteherschaft (§ 50a GG), das heisst bei politischen Gemeinden dem Gemeinderat (vgl. § 73 GG). Dieser hat zu prüfen, ob die Initiative (a) mindestens von einer stimmberechtigten Person unterstützt wird, (b) sie rechtmässig ist und (c) die Gemeindeversammlung für die Behandlung des Gegenstandes zuständig ist (§ 50a Abs. 1 GG), wobei ein negatives Prüfungsergebnis bzw. eine allfällige Ungültigerklärung der Initiative in einem begründeten Beschluss festzuhalten ist (vgl. § 50a Abs. 2 GG). Das Kriterium der Rechtmässigkeit einer kommunalen Initiative ist anhand der für das kantonale Initiativrecht vorgesehenen (materiellen) Schranken zu beurteilen (vgl. § 50c GG; vgl. Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c N. 1.4 und 2). Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 KV in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]). Die Voraussetzung der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung (oder des Stimmbürgers an der Urne) beurteilt sich anhand des übergeordneten Rechts sowie der Gemeindeordnung (Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50a N. 3.1). Diese zusätzliche Schranke soll verhindern, dass mit dem Initiativrecht die Gewaltenteilung bzw. die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Gemeindeorganen unterlaufen wird (Thalmann, § 50 N. 3.2).

Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens und Meinungsäusserungen der Initianten dürfen allerdings mitberücksichtigt werden. Es ist von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 132 I 282 E. 3.1, 129 I 392 E. 2.2, 111 Ia 303 E. 4 mit Hinweisen; BGr, 9. Juli 2003, 1P.1/2003, E. 2.3 [nicht veröffentlicht in BGE 129 I 232]). Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" (im Zweifel zugunsten der Volksrechte) auszugehen (BGE 134 I 172 E. 2.1, 111 Ia 292 E. 3c/cc, 104 Ia 343 E. 4; BGr, 20. Dezember 2011, 1C_578/2010, E. 3 Ingress [nicht veröffentlicht in BGE 138 I 131]; vgl. auch Peter Saile/Marc Burgherr, Das Initiativrecht der zürcherischen Parlamentsgemeinden, Zürich/St. Gallen 2011, N. 106; Bénédicte Tornay, La démocratie directe saisie par le juge, Genf etc. 2008, S. 69 f.; differenziert Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative, ZBl 83/1982, S. 43 ff.; kritisch Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 428 ff., insbesondere N. 432).

3.3 Der Gemeinderat Küsnacht und mit ihm der angefochtene Beschluss der Vorinstanz gehen im Ergebnis davon aus, dass die streitige Einzelinitiative einen Gegenstand betreffe, welcher nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung liege. Die Gemeindeversammlung könne der selbständigen Netzanstalt und der Betriebsgesellschaft Werke am Zürichsee AG keine entsprechenden Vorgaben machen, wobei dies im Wesentlichen mit der Organisationsstruktur der kommunalen Stromversorgung begründet wird. Gemäss § 40a der Gemeindeordnung der (politischen) Gemeinde Küsnacht vom 28. September 1997 (GO) führt die Gemeinde eine Netzanstalt (Netzanstalt Küsnacht) in Form einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Abs. 1), an welche (unter anderem) die Aufgabe der Versorgung der Gemeinde mit Elektrizität übertragen wird (Abs. 2). Die Gemeindeversammlung regelt die Grundzüge der Organisation in den Anstaltsstatuten und übt die Oberaufsicht aus (§ 40a Abs. 4 sowie § 12 Ziff. 8 GO). Dem Verwaltungsrat der Anstalt obliegt die strategische und operative Führung der Netzanstalt; er erlässt die erforderlichen Reglemente, ist verwaltungsinterne Rekursinstanz und legt die Tarife und Entgelte für die Anschluss- und Versorgungsgebühren fest (§ 40a Abs. 5 GO). Die Netzanstalt ihrerseits gründet – zusammen mit der Netzanstalt Zollikons und der Energie und Wasser Erlenbach AG (Art. 5 Abs. 2 der Statuten der Netzanstalt Küsnacht) – eine Betriebsgesellschaft in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Mehr- oder Minderheitsbeteiligung (§ 40a Abs. 3 GO), welcher die Elektrizitätsversorgung übertragen wird; das Eigentum an den Netzen, soweit von der Gemeinde oder der Anstalt finanziert, verbleibt bei der Netzanstalt (§ 40a Abs. 6 GO). Mit der Übertragung der Elektrizitätsgrundversorgung an die Betriebsgesellschaft wird Letztere zwecks Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben dazu ermächtigt, die erforderlichen Reglemente zu erlassen und die Tarife, Entgelte und Preise festzulegen und zu erheben, soweit dafür nicht der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung zuständig ist (§ 40b Satz 4 GO).

3.4 Vorauszuschicken ist, dass das Initiativbegehren nicht im Einzelnen bestimmt, auf welche Weise bzw. auf welchem Weg der beabsichtigte Wechsel des Basisstromangebots veranlasst werden soll. Der Sache nach geht es um einen diesbezüglichen Grundsatzentscheid der Gemeindeversammlung; im Hinblick auf dessen Umsetzung wird der Gemeinderat beauftragt, "die nötigen Massnahmen zu ergreifen". Mit Blick auf die erwähnte dezentralisierte bzw. (teil-)privatisierte Organisationsstruktur der kommunalen Elektrizitätsversorgung mag zutreffen, dass es der Gemeindeversammlung – wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat Küsnacht annimmt – nicht ohne weiteres möglich ist, der Betriebsgesellschaft (Werke am Zürichsee AG) direkt vorzuschreiben, welches Stromprodukt sie als Basisangebot den Strombezügern in der Gemeinde anzubieten hat. Jedoch ist Folgendes im Auge zu behalten: Die Versorgung der kommunalen Haushalte (Grundversorgung) mit elektrischer Energie stellt mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts eine öffentliche Aufgabe dar. Insbesondere sind die (von den Kantonen zu bezeichnenden) Verteilnetzbetreiber gehalten, den Endverbrauchern jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität liefern zu können (vgl. insbesondere Art. 5 ff. des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [SR 734.7] bzw. §§ 8a ff. des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 [LS 730.1]). Entsprechend setzt eine Übertragung dieser Aufgabe auf öffentliche oder private Organisationen ausserhalb der Verwaltung eine Regelung in der Gemeindeordnung voraus (vgl. Art. 98 Abs. 3 und 4 KV bzw. § 15a GG), welche unter anderem in Grundzügen Art und Umfang der betreffenden Aufgaben regelt (Art. 98 Abs. 4 lit. a KV bzw. § 15a Abs. 2 Ziff. 1 GG). Alsdann regelt ein (vom Grossen Gemeinderat oder) von den Stimmberechtigten beschlossener Erlass das Nähere (§ 15a Abs. 3 GG). Bei öffentlichrechtlichen Anstalten umschreibt das Trägergemeinwesen mithin den Rahmen der delegierten Aufgaben und bestimmt dabei auch den Grad der Autonomie, welche der Anstalt bei der Aufgabenerfüllung zukommen soll. Dieser Delegationsrahmen wird indessen in den betreffenden Erlassen von den Stimmbürgern nicht unabänderlich festgelegt, sondern kann erforderlichenfalls angepasst oder ergänzt werden und damit die Autonomie der Anstalt nachträglich erweitert oder eingeschränkt werden. Dies muss vorliegend namentlich für die Netzanstalt Küsnacht gelten, welche eine öffentlichrechtliche Anstalt der Gemeinde Küsnacht ist und entsprechend ihre Aufgaben im Rahmen und nach Massgabe der betreffenden Bestimmungen in der Gemeindeordnung sowie in den (von der Gemeindeversammlung erlassenen) Statuten wahrzunehmen hat. Sowohl die Grundsatznormen in der Gemeindeordnung (§ 40a f. GO) wie auch die Statuten der Netzanstalt betreffen mithin Erlasse, welche von den Stimmberechtigten an der Urne bzw. von der Gemeindeversammlung erlassen wurden. Inwieweit die betreffende Zuständigkeit zur Abänderung der vorerwähnten Be­stimmungen nicht in der Kompetenz der Gemeindeversammlung bzw. des Stimmbürgers an der Urne liegen und die Initiative aus diesem Grund unzulässig sein soll, ist entgegen der Meinung von Vorinstanz und Gemeinderat nicht ersichtlich. Die streitige Einzelinitiative kann ohne Not dahingehend verstanden werden, dass sie bezweckt, den Gemeinderat anzuhalten, eine Abänderung der betreffenden Bestimmungen im Hinblick auf die Erreichung des von ihr vorgesehenen Ziels vorzubereiten und der Gemeindeversammlung bzw. den Stimmberechtigten an der Urne zur definitiven Beschlussfassung zu unterbreiten. In der Form der allgemeinen Anregung genügt es denn auch, wenn die Initiative, welche die Revision eines Erlasses verlangt, bloss allgemeine Zielvorstellungen enthält (vgl. Thalmann, § 50 N. 4.2); im Weiteren ist es ebenso Sache des Gemeinderates zu bestimmen, in welcher Rechtsform (Revision der Gemeindeordnung oder eines Gemeindegesetzes) die allgemein anregende Initiative umzusetzen ist, soweit nicht die Initiative selber die Frage vorweg beantwortet (vgl. Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c N. 1.2). Ob der von der Initiative vorgesehene Systemwechsel beim Stromgrundangebot eine Abänderung der Be­stimmungen in der Gemeindeordnung erforderlich macht oder auf Stufe der Statuten bewirkt werden kann, ist vom Gemeinderat nach einer allfälligen Annahme der Initiative an der Gemeindeversammlung zu bestimmen. Jedoch erscheint es widersprüchlich und unzulässig, den Weg über eine Statutenänderung mit dem Argument zu versperren, der Gemeindeversammlung stehe gemäss § 40a Abs. 4 GO lediglich die Kompetenz zu, die Grundzüge der Organisation der Netzanstalt in den Statuten zu regeln und die strategische und operative Führung obliege nach § 40a Abs. 5 GO allein dessen Verwaltungsrat, und zugleich eine entsprechende Änderung der Gemeindeordnung auszuschliessen, weil es sich bei der Frage, welches Stromprodukt standardmässig zu liefern sei, nicht um eine solche handle, welche auf höchster kommunaler Gesetzesstufe zu regeln sei. Soweit es sich bei dieser Frage tatsächlich um eine solche (allein) strategischer oder operativer Natur handeln sollte, was angesichts der politischen Bedeutung einer solchen Weichenstellung insbesondere vor dem Hintergrund eines diskutierten Ausstiegs der Schweiz aus der Kernenergie zu bezweifeln ist, ist nicht einzusehen, weshalb es dem Souverän diesfalls verunmöglicht werden soll, die betreffende Regelung als (zusätzliche) Vorgabe im Kontext der Aufgabenumschreibung der Netzanstalt auf Stufe Gemeindeordnung festzuschreiben. Insofern ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Initiative bezweckte Änderung in der Stromversorgung einen Gegenstand betrifft, welcher in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung (bzw. des Stimmbürgers an der Urne) fällt.

3.5 Es erübrigt sich im Weiteren, zu prüfen, inwieweit das mit der Initiative bezweckte Ziel allenfalls deshalb nicht erreicht werden könnte, weil es an entsprechenden Einflussmöglichkeiten seitens der Gemeinde bzw. der Netzanstalt Küsnacht gegenüber der als privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgestalteten Betriebsgesellschaft Werke am Zürichsee AG fehlen könnte. Einem bei den Akten befindlichen Schreiben des Verwaltungsrates der Werke am Zürichsee AG vom 26. April 2011 an den Verwaltungsratspräsidenten der Netzanstalt Küsnacht, in welchem sich jener mit dem von der Einzelinitiative aufgegriffenen Anliegen befasst, ist zu entnehmen, dass die Betriebsgesellschaft ihre Aufgabe darin erblickt, der Bevölkerung bei der Wahl der Energiebezugsquelle verschiedene Alternativen zu bieten. Ordnungspolitische Massnahmen müssten demgegenüber "über die Gemeindebehörden eingeleitet werden und allenfalls von der Bevölkerung gutgeheissen werden". Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Gemeinde Erlenbach, welche die Elek­trizitätsgrundversorgung ebenfalls auf die Werke am Zürichsee AG ausgelagert hat, durch Beschluss des Gemeinderates einen entsprechenden Systemwechsel, wie sie die streitige Einzelinitiative in Küsnacht will, veranlasst hat, und die Werke am Zürichsee AG die Erlenbacher Stromkunden ab 1. Januar 2012 im Grundangebot mit "Naturstrom basic" versorgt (Schreiben des Gemeinderates Erlenbach vom 15. September 2011). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Betriebsgesellschaft sehr wohl willens und in der Lage ist, auf entsprechende Anliegen seitens der bei ihr angeschlossenen Gemeinden – soweit ein entsprechender Beschluss vorliegt – zu reagieren und den verlangten Wechsel im Grundangebot gegebenenfalls vorzunehmen. Das von der Initiative vertretene Anliegen kann insofern auch nicht als undurchführbar bezeichnet werden.

3.6 Dies führt zum Ergebnis, dass der Gemeinderat Küsnacht die Initiative der Beschwerdeführerin zu Unrecht für ungültig erklärt hat. Entsprechend gilt es, deren Beschwerde gutzuheissen und den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz sowie den Beschluss des Gemeinderates Küsnacht vom 4. April 2012 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren, die Initiative für gültig zu erklären. § 50a Abs. 2 GG verlangt einzig im Falle der Beanstandung einer Initiative einen begründeten Beschluss der Gemeindevorsteherschaft, weshalb es genügt, die betreffenden, die Ungültigkeit feststellenden Beschlüsse der Vorinstanz und des Gemeinderates zu beseitigen. Es obliegt im Folgenden dem Gemeinderat, die Initiative der Gemeindeversammlung vorzulegen (§ 50b GG).

4.  

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen kostenlos. Die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der unterliegenden Gemeinde Küsnacht eine angemessene Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv ist Folgendes festzuhalten: Gegen Entscheide über die Gültigkeit von (kantonalen oder kommunalen) Volksinitiativen steht nach Massgabe von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung der politischen Rechte (sogenannte Stimmrechtsbeschwerde, Art. 82 lit. c BGG) offen. Jedoch fehlt es Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften an der Legitimation zur Ergreifung der Stimmrechtsbeschwerde gestützt auf Art. 89 Abs. 3 BGG; es steht ihnen gegebenenfalls einzig die Beschwerde (im Sinne von Art. 82 lit. a BGG) wegen Verletzung ihrer Autonomie gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG offen (BGE 134 I 172 E. 1.3, 136 I 404).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 3. Juli 2012 sowie der Beschluss des Gemeinderates Küsnacht vom 4. April 2012 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Gemeinde Küsnacht wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …