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Geschäftsnummer: VB.2012.00450  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.08.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin. Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel der Strafe verbüsst und sich im Vollzug tadellos verhalten. Die Vorinstanz hat lediglich auf das negative Vorleben abgestellt. Dies genügt im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch nicht, da die bedingte Entlassung die Regel bilden soll. Die Aussichten des Beschwerdeführers, bei seiner Familie im Ausland eine legale Existenz aufzubauen, erscheinen realistisch. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine wesentliche Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen würde. Die vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikte bewirken in aller Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit genügt allein neben einem negativ zu wertenden Vorleben des Beschwerdeführers nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung (E. 3.1 - 3.4). Neuverlegung der Rekursverfahrenskosten (E. 4). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der URP wird gegenstandslos; Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
GESAMTWÜRDIGUNG
LEGALPROGNOSE
RÜCKFALL
RÜCKFALLGEFAHR
SCHUTZANORDNUNG
STRAFVOLLZUG
VORLEBEN
WEISUNG
WOHLVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 86 StGB
Art. 87 Abs. I StGB
Art. 87 Abs. II StGB
Art. 94 StGB
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00450

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. August 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der dem Staat F angehörige A wurde vom Bezirksgericht C am 27. Mai 2010 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie aufgrund mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch die ausgefällte Freiheitsstrafe auf 4 ¾ Jahre als Gesamtstrafe, wovon zu diesem Zeitpunkt bereits 690 Tage erstanden waren. Das Gericht ordnete an, dass A in den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts D vom 28. März 2006 ausgefällten Freiheitsstrafe rückversetzt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BGr, 22. Dezember 2011, 6B_146/2011).

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt E (nachfolgend JVA E). Das effektive Strafende fällt auf den 8. Dezember 2013, wobei zwei Drittel des Vollzugs am 8. Mai 2012 erreicht waren.

B. Am 1. Dezember 2011 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung per 8. Mai 2012. Dieses Gesuch wurde zusammen mit dem positiven Vollzugsbericht der Direktion der JVA E vom 7. Februar 2012 an die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend Amt für Justizvollzug) weitergeleitet. Nach erfolgter Anhörung von A lehnte das Amt für Justizvollzug am 4. April 2012 das Gesuch um bedingte Entlassung ab.

II.  

Dagegen erhob A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 11. Mai 2012 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Direktion). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2012 und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 gewährte die Direktion die unentgeltliche Rechtspflege und wies den Rekurs im Übrigen ab.

III.  

Am 9. Juli 2012 gelangte A, wiederum anwaltlich vertreten, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Direktion vom 5. Juni 2012 und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 4. April 2012 seien aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Sodann beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch die Direktion beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 124 IV 193 E. 3). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist mittels einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 8. Januar 2008, 6B_755/2007, E. 2.2; vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 N. 1 ff.; Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I [BSK], 2. A., Basel 2007, Art. 86 StGB N. 1 ff.). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).

2.3 Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Andrea Baechtold, BSK, Art. 86 N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (Stefan Trechsel, Art. 86 N. 7 f.). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung besteht ein weites Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BGE 119 IV 5 E. 2; 125 IV 113 E. 2b).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sowohl die Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe als auch der guten Führung im Vollzug unbestrittenermassen erfüllt seien. Der Beschwerdegegner habe die Ablehnung des Gesuchs einzig auf das Vorleben des Beschwerdeführers gestützt. Der Beschwerdegegner habe nicht abgeschätzt, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehme, gleich bleibe oder zunehmen werde, sondern er sei scheinbar selbstverständlich davon ausgegangen, bei vollständigem Vollzug sei die Rückfallprognose besser. Der Beschwerdegegner halte selbst fest, es sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass die Verbüssung der Reststrafe das künftige Verhalten des Beschwerdeführers noch erheblich positiv beeinflusse. Auch die Vollzugsanstalt und die zuständige Sozialarbeiterin verneinten, dass ein weiterer Verbleib in der Justizvollzugsanstalt eine wesentliche Veränderung mit sich bringen würde. Der Vollzugsbericht erhalte denn auch den klaren Antrag, die bedingte Entlassung sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.

3.2 Der Beschwerdegegner stellte fest, das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug gebe zu keinen nennenswerten Klagen Anlass. Der Beschwerdeführer sei durch seine ruhige und unauffällige Art ein angenehmer Insasse, er habe sich im Arbeitsbereich gut in das Team integriert und leiste gute Arbeit. Die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB wurde mit den bisher erwirkten Strafen des Beschwerdeführers und der Rückfälligkeit nach früherer Strafverbüssung begründet. Der Beschwerdeführer war bereits in den Jahren 2002 und 2008 je einmal bedingt entlassen worden. Jedoch sei er bereits fünf Monate nach der letzten bedingten Entlassung – während noch laufender Probezeit – erneut illegal in die Schweiz eingereist und habe darauf abermals einschlägig delinquiert. Der Beschwerdeführer habe folglich die ihm gewährten Chancen in keiner Weise zu nutzen vermocht, sondern habe sich vom Strafvollzug unbeeindruckt und unverbesserlich gezeigt.

Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrfach in schwerwiegender Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe und mit der gehandelten Betäubungsmittelmenge von ca. 261 Gramm reinem Heroin ein grosses Gefährdungspotenzial für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen habe. Daher sei bei der Gewährung der bedingten Entlassung eine restriktivere Praxis als beispielsweise bei Vermögensdelikten nicht zu beanstanden. Zudem könne einer allfälligen Rückfallgefahr auch nicht durch Weisungen und/oder Bewährungshilfen während der Probezeit entgegengewirkt werden, da der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Strafvollzug werde verlassen müssen.

3.3 Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2012 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Ebenfalls unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug tadellos verhalten hat, ohne dass ein reines Anpassungsverhalten vorläge (vorn E. 2.3). Zu prüfen bleibt somit nachfolgend einzig, ob eine günstige Legalprognose vorliegt.

3.3.1 Bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gibt der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn in F ein Internetcafé eröffnet habe, in dem er arbeiten könne. Die Ehefrau und sechs der sieben Kinder des Beschwerdeführers leben in F. Seine Aussichten, dort bei seiner Familie eine Existenz aufbauen zu können, erscheinen immerhin realistisch, auch wenn dies vorliegend nicht verifizierbar ist. Die Vorinstanz hat daher richtigerweise ausgeführt, dass die erwartete Arbeitsstelle sich legalprognostisch günstig auswirke, insbesondere auch deshalb, weil die langjährige Arbeitslosigkeit und die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit ein Grund für seine Delinquenz gewesen seien. Mit der Vorinstanz ist jedoch auch festzuhalten, dass die geltend gemachte enge Bindung zu der Familie in F legalprognostisch nicht überbewertet werden darf, da der Beschwerdeführer bereits nach der letzten bedingten Entlassung im Jahr 2008 zu seiner Familie nach F zurückkehrte, jedoch kurz darauf wieder illegal in die Schweiz einreiste und erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess. Positiv zu beurteilen ist wiederum sein Geständnis. Wie weit die Reue, die der Beschwerdeführer im Strafverfahren gezeigt hat, tatsächlich auf einer inneren Überzeugung beruhte und nicht nur der Taktik diente, das Gericht günstig zu stimmen, lässt sich dagegen nicht schlüssig beurteilen.

3.3.2 Negativ zu werten sind die Vorstrafen und die Rückfälligkeit des Beschwerdeführers. Dieser ist bereits zweimal wegen Drogendelikten verurteilt und darauf jeweils bedingt entlassen worden, ohne dass er die ihm gewährten Chancen genutzt hätte. Vielmehr ist er erneut straffällig geworden, diesmal bereits während laufender Probezeit. An eine bedingte Entlassung nach einer Rückversetzung in den Strafvollzug müssen grundsätzlich strengere Anforderungen gestellt werden (vgl. Stefan Trechsel, Art. 86 N. 2 mit weiteren Hinweisen). Allerdings kann im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht nur auf die Vorstrafen und die Rückfälligkeit abgestellt werden (BGE 104 IV 281 E. 4; Stratenwerth/Wohlers, Art. 86 Rz. 6). Der Beschwerdeführer gibt in seinem Antrag an, dass er mit inzwischen beinahe 60 Jahren zurück zu seiner Familie gehen und sich um seine Kinder kümmern möchte. Seine Frau und er selbst leiden an Diabetes. Im Gegensatz zu den bedingten Entlassungen in den Jahren 2002 und 2008 habe nun sein Sohn eine Arbeit für ihn und er möchte eine neue Seite aufschlagen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1953), der im Vergleich zu den früheren Freiheitsstrafen längeren Dauer der bis jetzt vollzogenen Strafe sowie des konkreten Vorhabens, in F bei seinem Sohn im Internetcafé zu arbeiten, kann der Vorinstanz in der Feststellung nicht gefolgt werden, dass keine Umstände vorliegen, die auf eine Besserung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Immerhin bestehen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bereit ist, sich in seiner Heimat eine legale Existenz aufzubauen. Das Bundesgericht hält denn auch in einem ähnlich gelagerten Fall fest, dass eine günstige Legalprognose nicht allein gestützt auf ein bedenkliches Vorleben verneint werden darf, da die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden soll (BGE 133 IV 201 E. 3.2; vgl. auch Andrea Baechtold, Die bedingte Entlassung ist und bleibt die Regel in: SZK 2/2008 S. 38 ff.). Vorliegend ist neben dem Vorleben des Beschwerdeführers kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Regel abgewichen werden sollte.

3.3.3 Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine wesentliche Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen würde. Irgendwelche Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum definitiven Strafende sind offenkundig nicht vorgesehen. Der Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in der Zeit bis zum effektiven Strafende im Dezember 2013 aus Gründen, die nicht ersichtlich sind, steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber (vgl. dazu BGE 124 IV 193 E. 4f mit weiteren Hinweisen). Die blosse weitere Verbüssung der Strafe führt damit nicht per se zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern verschiebt das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf einen späteren Zeitpunkt.

Bei der Abwägung, ob das Restrisiko eines Rückfalls einzugehen ist, ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines neuen Delikts zu berücksichtigen, sondern auch dessen Schwere (Stratenwerth/Wohlers, Art. 86 Rz. 7). Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, was hier nicht zu verharmlosen ist. Dennoch bewirken solche Delikte in aller Regel keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Der Vor-instanz ist durchaus zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Handel von 261 Gramm reinem Heroin das Rechtsgut "menschliche Gesundheit" stark beeinträchtigt hat. Jedoch genügt das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit allein neben einem negativ zu wertenden Vorleben des Beschwerdeführers nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung, da – wie das Bundesgericht ausführt – mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Drogenhändler von vornherein ausgeschlossen wäre (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

3.3.4 Gemäss Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass mit der nach einer Entlassung anstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz die Möglichkeit entfällt, mit der bedingten Entlassung Auflagen und Schutzanordnungen zu verbinden. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; VGr, 14. Mai 2012, VB.2012.00187, E. 2.3). Er darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 242 f.). Immerhin ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine Verknüpfung von bedingter Entlassung und einer Landesverweisung zulässig, wenn die Prognose für die Lebensumstände im Ausland günstiger ist als bei einem Verbleib in der Schweiz (BGr, 13. Juli 2006, 6A_51/2006, E. 2.1), ohne dass weitere Weisungen erteilt werden. Gemäss Art. 94 StGB betreffen Weisungen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Die Vorinstanz macht nun keine weiteren Angaben zu der Art der Weisung, die sie hier als erforderlich erachtete. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, welche Weisungen der Gefahr einer Begehung neuer Straftaten in dieser Situation vorbeugen könnten (vgl. zum spezialpräventiven Zweck von Weisungen, Andrea Baechtold, BSK, Art. 94, Rz. 3). Damit ist die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in diesem Fall legalprognostisch nicht negativ zu werten.

3.4 Nach Berücksichtigung der Gesamtheit der massgebenden Umstände ist dem Beschwerdeführer folglich die bedingte Entlassung zu gewähren. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 4. April 2012 sowie die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni 2012 sind aufzuheben. Es ist nicht am Verwaltungsgericht, die mit der bedingten Entlassung allenfalls zu verbindenden Modalitäten der Ausweisung zu bestimmen und die Probezeit festzulegen. Daher ist die Sache an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen mit der Weisung, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu entlassen und die Modalitäten zu regeln.

4.  

Wird antragsgemäss der gesamte vorinstanzliche Entscheid aufgehoben, ist nicht nur neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden, sondern es entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufseiten des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nunmehr obsiegt, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.- vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Insofern erleidet der Beschwerdeführer durch den Wegfall der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keinen Nachteil. Vielmehr entfällt damit seine allfällige Rückzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG. Als unterliegende Partei ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), die auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet wird.

5.  

5.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dessen Kosten vom Beschwerdegegner zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Insofern wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenfreiheit des Verfahrens) gegenstandslos.

5.2 Schliesslich haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat seine Mittellosigkeit genügend dargetan. Das vorliegende Verfahren, in dem es um die Beurteilung der Legalprognose ging, rechtfertigte den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demnach gutzuheissen, und es ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]). Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

5.3 Als unterliegende Partei ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Rekursschrift entspricht. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 4. April 2012 und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni 2012 werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

2.    Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist an die Entschädigung des Rechtsvertreters für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren anzurechnen. Diesbezüglich bleibt § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Diesbezüglich bleibt § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…